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Mreiè: Jährlich^ Thlr. Halbj. Thlr. 1.15 x Vierteljährlich

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Abonnenten mit dem betreuen­den Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 1 Sgr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die »spalt. Keile 2 Sgr.

Die SspaltigeAeile 3 Sgr.

.HL 224.

Samstag den 26. September.

1874

WM^ Zum Abonnement auf den im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage erscheinenden

Hanauer Anzeiger erlauben wir uns für das mit dem 1. Oktober c. beginnende 4. Quar­tal ergebenst einzuladen.

Der Hanauer Anzeiger wird auch fernerhin den bisher befolgten Prinzipien treu bleiben, den lokalen und provinziellen Vorkommnissen eine ganz besondere Aufmerksamkeit widmen und alle wichtigen Ereignisse in klarer übersichtlicher Form zur Kenntniß seiner" Leser bringen.

Für den unterhaltenden Theil ist für das neue Quartal die äußerst spannende, und interessante Novelle von Otto Freytag

Der Sperlingskrug"

deren Abdruck Mitte nächsten Monats beginnen wird, erworben und gegen Schluß des Quartals wird ein Doppel-Preis-Räthsel aus­genommen werden. Die täglich sich vermehrende Auflage des An­zeigers sichert Inseraten die weiteste und wirksamste Verbreitung. Der Abonnementspreis ist der frühere, pro Quartal 22^2 Sgr., exl. Postgebühr; Bestellungen auf denselben nehmen alle Postanstalten des In- u. Auslandes, für hier die Expedition (Waisenhaus, Hammer­gasse 9) entgegen. Nicht gekündigte Abonnements werden als still­schweigend erneuert angesehen.

Die Expedition

des Hanauer Ansteigens.

Diejenigen im diesseitigen Bezirk sich aufhaltenden Invaliden deren Invalidität durch einen im letzten Kriege wider Frankreich im Dienste erlittene Beschädigung herbeigeführt worden ist und welche neben der ihnen zustehenden Pension mit dem Civilversorgungsschein abgefunden worden sind, an Stelle des Letzteren jedoch, in Gemäß­heit des Gesetzes vom 4. April er. die Anstellungsentschädigung von 2 Thaler monatlich zu erhalten wünschen, haben ihre Ansprüche unver­züglich unter Abgabe des Civilversorgungsscheines bei den betreffen­den Bezirks-Feldwebeln geltend zu machen.

Das Recht zur Wahl erlischt am 22. October 1874.

Desgleichen haben diejenigen Invaliden, welche in Gemäßheit des § 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wegen Nichtbenutzung des Civil- Versorgungsscheins zur nächsthöheren Penstonsklasse anerkannt worden stnd und welchen gemäß §. 12 des Gesetzes vom 4. April cr. gegen entsprechende Minderung dieser Chargenpension eine Pensionszulage von 3 Thaler monatlich für Nichtbenutzung des CivilversorgungsfcheinS gewährt werden kann, ihre Ansprüche ebenfalls unverzüglich bei den be­treffenden Bezirks-Feldwebeln anzumelden.

Die Anmeldefrist für die auf den Krieg von 1870/71 zu begrün» Ansprüche auf Invaliden-Versorgung ist bis zum 20. Mai 1875 festgestellt.

Königliches Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.

Wird veröffentlicht.

Hanau den 15. Juni 1874.

Der Landrath: Schrötter.

Bezugnehmend auf die in der Beilage zu Nr. 218 desHanauer Anzeigers" unterm 16. d. Mts. veröffentlichte Nachweisung über die Ttandesamtsbezirke des Kreises Hanau und die für die Standesbuch- lührung bestellten Beamten, mache ich die Kreisangehörigen ausdrücklich arauf aufmerksam, daß das Gesetz über die Beurkundung des Perso- iencÄë unb ble 5°rm der Eheschließung vom 9. März er mit dem

"ober er. rn Kraft tritt, und knüpfe ich hieran die Aufforderung, oenWachst dre Anzeigen über eintretende Personenstands-Veränderungen

Den Standesbeamten rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschrie­

benen Fristen, bei Meidung der durch die Bestimmungen im §. 49 des Gesetzes angedrohten Strafen, zu bewirken.

Zugleich bemerke ich zur Vermeidung irriger Auffassung, daß die für die Kirchengemeinde oder sonstige religiöse Corporation, welcher der Einzelne angehört, vorgeschriebenen Register zur Beurkundung der durch die kirchlichen und bezw. religösen Vorschriften für Geburts- und To­desfälle, sowie für Eheschließungen geforderten Handlungen Seitens der zuständigen Geistlichen rc. unverändert fortgeführt werden, und daß da­her eine Zusammenlegung kirchlich getrennter politischer Gemeinden zu einem Standesamtsbezirk in der k irchl ichen Zub e h öri g ke i t in keiner Weise eine Veränderung herbeiführt.

Die Herren Ortsvorstände wollen dafür Sorge tragen, daß Vor­stehendes in geeigneter Weise innerhalb der Gemeinden wiederholt be­kannt gemacht werde.

Hanau, am 25. Sept. 1874.

Zu Langenselbold ist am 20. September d. J. eine gelb­rothe Kuh mit Stern und weißen Flemen von der Heerde entlaufen.

Hanau, am 24. September 1874.

Tagesschau.

Berlin, 22. Sept. Unter den vielfachen Auslassungen, welche in jüngster Zeit von Seiten geistlicher Behörden mit Bezug auf das Gesetz über die Civilstandsregister ergangen sind, ist am bemerkens- werthesten diejenige des hannoverschen Landeskonsistoriums.Als evan­gelisch-lutherische Christen", heißt es in derselben,sind wir nach Gottes Wort und dem Bekenntniß unserer Kirche der bürgerlichen Obrigkeit in Allem, was nicht wider Gottes Wort ist, zu gehorchen schuldig. DaS fragliche Gesetz enthält aber nichts, waS uns Gewiffensbedenken erregen könnte, demselben Gehorsam zu leisten. Es schafft bürgerliche Ordnungen auf einem Gebiete, auf dem solche Ordnungen zu schaffen unzweifelhaft der Obrigkeit zusteht, und was nach diesen Ordnungen der Einzelne zu leisten hat, widerspricht dem Worte Gottes nicht. Es verbietet auch nichts, was für einen Christen nach Gottes Wort Pflicht ist. Denn ganz grundlos und durchaus thöricht ist die vielfach verbreitete Meinung, als würden die Ehen vom 1. an nicht mehr kirchlich getraut und die Kinder nicht mehr getauft werden. Vielmehr bleiben auch nach dieser Zeit.Trauung und Taufe wie bisher, nur daß es Jedem von Seiten deS Staats freigegeben ist, ob er sich mit der bürgerlichen Eheschließung vor dem Standesbeamten begnügen oder auf diese noch die kirchliche Trauung folgen lassen, ob er sein Kind zur Taufe bringen will oder nicht." Wenn sämmtliche Konsistorien gleich Anfangs in so klarer und zutreffender Weise der Wahrheit die Ehre gegeben hätten, so wäre großem Hader und einer argen Verwirrung im Volke vorgebeugt ge­wesen. Immerhin sind derartige aufklärende Ansprachen auch hrnte noch keineswegs überflüssig und darum mit Genligthuung zu be­grüßen. (Schw? Wot)

Nach einer Uebersicht, welche der Reichskanzler dem Bundes­rath in Betreff der ordentlichen Ausgaben und Einnahmen des Deut­schen Reichs für das Jahr 1873 vorgelegt hat, beliefen sich die Ein­nahmen des Reichs einschließlich 301,037 Thlr. Reste auf 143,143,354 Thlr., 5,923,288 Thlr. mehr als der Etat auswarf. Die Ausgaben betrugen einschließlich 19,132,190 Thl. Reste 130,607,231 Thlr., (6,612,835 Thlr. weniger als der Etat angesetzt hatte), so daß sich ein Ueberschuß von 12,536,123 Thlr. ergab. Die Zölle und Verbrauchs­steuern haben 85,923,727 Thlr. Einnahmen geliefert, 20,400,467 Thlr. mehr als das etatsmäßige Soll betrug, es haben daher 9,934,583 Thlr. Matrikulurbeiträge, welche auf Grund des Nachtragsetats zum Soll gestellt waren, wieder in Abgang gestellt werden können. ($. u. st. « >

Der internationale Postcoiigreß hat in seiner Mittwochs- Sitzung die Transittaxe folgendermaßen festgestellt: Für 1 Kilogramm Briefe auf 2 Francs, für 1 Kilogramm andere Correspondenzobjecte auf 25 Centimes. Beträgt die Transitlinie 750 Kilometer und .ehr, so verdoppelt sich obige Taxe. Ferner genehmigte der Congreß eine See-Transittaxe. Dieselbe kommt zur Anwendung, wenn die Transit­linie 300 Seemeilen übersteigt, soll aber für 1 Kilogramm Briefe 6