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Haiti. Dhlr. L 15 Mkrteljihrlich M 6er. 6 Pf. gär auswärtige Abonnenten mit dem betreffende» Postauffchlag. Die einzelne Rm»- mer 1 6er.
Hammer Ammer.
Zugleich Amtliches Orga« für Kreis uud Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, " und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correipondenz.
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Samstag den 19. September.
1874.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Controll-Versammlungen im Kreise Ha- nau finden an nachstehenden Orten und Tagen statt:
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5. Bezirks-Compagnie:
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Bemerken
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Bockenheim, ff Windecken, Bergen.
veröffentlicht, daß die zum Er-
sämmtliche Militairpapiere mit zur Stelle
Dispensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 2. Oktober d. J. an die betreffende Bezirks- Compagnie resp, das diesseitige Commando gerichtet werden. — Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Wohnungs-Veränderungen bei dem Bezirks-Feldwebel noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldungen unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a. M., den 15. Septbr. 1874.
Königliches Commando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.
Wird veröffentlicht.
Hanau, am 16. Septbr. 1874.
Als Anleitung für Standesbeamte wegen Handhabung des materiellen Eheschließungsrechts ist im Verlage von Franz Vahlen in Berlin eine von dem Geheimen Justiz- und vortragenden Rathe im Justiz-Ministerium Dr. Adolph Stölzel nach amtlichen Ermittelungen gefertigte Zusammenstellung des Eheschließnngsrechts im Gebiete des Preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 erschienen. Im Auftrage Königlicher Regierung empfehle ich den Herren Standesbeamten des Kreises angelegentlichst die Anschaffung des bezeichneten Werkes, welches durch jede Buchhandlung zum Preise von 12 Sgr. bezogen werden kann. Hierbei bemerke ich, daß Seitens des Herrn Justiz-Ministers von dem Erlasse einer anderweiten ofsiciellen Instruktion über das materielle Eherecht Abstand genommen worden ist.
Hanau, am 18. Septbr. 1874.
Zugelaufen: Ein gelblicher Pinscher. Ein junger Jagdhund.
Gefunden: Eine Knabenmütze. Eine Tasche mit 6 Schächtelchen, welche mit mehlartigen Substanzen gefüllt sind. Ein Verdienst- kreuz für 25jährige Dienstzeit für Officiere. Eine Kriegsdenkmünze von 1870/71. Ein Sack mit etwas Hafer nebst einer Striegel. Ein gewalztes Stückchen Gold-Draht.
Hanau, am 19. September 1874.
Tagesschau.
. ,~ Berlin, 15. Septbr. Zwischen dem deutschen Reich und der gnechlschen Regierung find bekanntlich Verhandlungen geführt worden, welche die gemeinschaftliche Ausführung archöologischer Ausgrabungen Ms dem Boden des alten Olympia zum Zwecke hatten, und zwar auf Grund eines Planes, welcher nach sorgfältigen Erhebungen und Ermittelungen der preußischen Professoren Curtius und Adler festgestellt war. Die Verhandlungen haben zu einem Vertrage geführt, den die beiden Regierungen unter Vorbehalt der Genehmigung der gesetzgeberischen Organe abgeschlossen haben. Gegenwärtig hat der Reichskanzler dem Bundesrath diesen Vertrag zur Gutheißung vorgelegt und gleichzeitig das m einer Denkschrift enthaltene Ergebniß der von den deutschen Gelehrten angestellten Forschungen mitgetheilt. Nach den dieser Denkschrift Eggten Anschlägen werden sich die Kosten der Ausgrabungen auf
Thlr. belaufen, woran 7000 Thlr. auf die vorbereitenden Maß
regeln kommen, während 50,000 Thlr. für die Ausgrabungsarbeiten selbst innerhalb einer etwa 2jährigen Arbeitszeit bestimmt sind. Ferner ist dem Bundesrath der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt worden, welcher die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung von 1866 in Elsaß-Lothringen zum Zweck hat. (sqw. siertur.)
— Berlin, 17. Sept. Von einigen Bundesstaaten sind in der Mitte des letzten Jahrzehnts mit Oesterreich Vereinbarungen über die Legalisirung derjenigen von öffentlichen Behörden des einen Landes ausgestellten oder beglaubigten Urkunden getroffen worden, welche in dem anderen Lande als Beweismittel benutzt werden sollen. Solche Abkommen sind geschlossen von Preußen durch Vertrag vom 4. September 1865, Bayern durch Vertrag vom 13. Februar 1863, Königreich Sachsen durch Vertrag vom 6. Dezember 1865, Mecklenburg- Schwerin durch Ministerial-Erklärung vom 15./24. Oktober 1865, Großherzogthum Sachsen durch Ministerial-Erklärung vom 10. Juli/9. August 1865, Sachsen-Meiningen durch Uebereinkunft vom 23. Juni/15. Juli 1865, Anhalt durch Ministerial-Erklärung vom 2. Juli/7. August 1865, Schwarzburg-Rudolstadt durch Uebereinkunft vom 7./30. Juni 1865, Schwarzburg-Sondershausen durch Ministerial-Erklärung vom 15./18. Oktober 1865, Reuß jüngerer Linie durch Uebereinkunft vom 6. Juni 1865.
Die Erleichterungen, welche die Bestimmungen dieser Verträge rc. dem Verkehr zwischen den betheiligten Staaten gewähren, haben es dem Reichskanzler wünschenswerth erscheinen lasten, die Geltung der darin angenommenen Grundsätze durch Abschluß einer gleichartige« Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn auf das ganze Bundesgebiet auszudehnen. Es kommt hinzu, daß seit 1866 in den staatsrechtlichen Verhältnissen Ungarns und insbesondere in der Organisation der dortigen Behörden Veränderungen eingetreten sind, welche die Festsetzung der bestehenden Verträge nicht mehr überall anwendbar erscheinen lassen.
Der Reichskanzler hat deshalb, nachdem die Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarische Regierung ihre Bereitwilligkeit zu einer Verhandlung über den Gegenstand erklärt hat, bei dem Bundesrath den Antrag gestellt: „der Bundesrath wolle sich mit dem Abschluß eines Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn über die Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden einverstanden erklären." Als Grundlage für die bezüglichen Verhandlungen ist der preußisch-österreichische Vertrag vom 4. September 1865 mit den durch die gegenwärtigen Verhältnisse bedingten Modifikationen empfohlen worden. (*• “• sr.-«»,.)
— Mit dem 1. Oktbr. d. J. erscheint bei Wiegandt Hempel und Parey in Berlin wöchentlich zwei Mal ein großes landwirthschaftliches illustrirtes Centralorgan unter dem Titel: Deutsche Landwirthschaftliche Presse. Die Zeitung steht insofern im Mittelpunkt aller landwirth- schaftlichen Bestrebungen, als sie von dem gemeinsamen Generalsekretär des Deutschen Landwirthschaftsrathes und des Kongresses deutscher Landwirthe, Oekonomierath Hausburg redigirt wird. Ihr Programm ist zunächst die von politischer Parteileidenschaft freie Erörterung und Vertretung der wirthschaftlichen Interessen des deutschen Grundbesitzes. Wie diese Abtheilung wird aber auch die praktische Landwirthschaft und ihre Hilfswissenschaften, wird der Gartenbau, das Forstwesen, die Fischerei, die Hauswirthschaft, Jagd und Sport von bedeutenden und als solche bekannten Fachmännern in möglichst anziehender, und, wo es das Thema gestattet, auch unterhaltender Form behandelt werden. Ein Feuilleton und Illustrationen dienen zur Unterstützung dieses Zwecks.
— Leipzig, 16. Septbr. Gestern Abend ist der kaiserliche Geh. Rath, Exz. Dr. Pape, Präsident des Reichsoberhandelsgerichts, nach Berlin abgereist, um dort an den Arbeiten der Kommission zur Kodifikation eines Civilgesetzbuches für das Deutsche Reich hervorragenden Antheil zu nehmen (er ist Präsident dieser Kommission). Den Vorsitz im ersten Senat des Reichsgerichts, sowie eventuell in den Plenarsitzungen des ganzen Gerichtshofes hat in der Zwischenzeit für die Dauer der Abwesenheit Dr. Pape's der älteste Rath jenes Senats, Dr. Fleischauer, bereits gestern übernommen.
— München, 17. Sept. Auf'der Kreuzstraße bei Tegernsee