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Hanauer Anzeiger.

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M 212.

Samstag den 12. September.

1874.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Cigarrenmacher Karl Theodor Winkler hier ist von Königli­cher Regierung gestattet, für sich und Familie den Familiennamen Schwarz zu führen.

Hanau am 7. September 1874.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Allerhöchsten Ordre vom 3. September 1820 (Kreisblatt pro 1872 Nr. 12 vom 15. Mai desselben I.) werden die betheiligten Ortsvorstände veranlaßt, noch vor den bevorstehenden Truppenübungen Saaten und Fluren, welche geschont werden müssen, mit Strohwischen zu umstecken.

Hanau am 12. September 1874.

Tagesschau.

— Berlin, 11. Sept. Se. Majestät der Kaiser und König be­gossen Sich vorgestern früh 8 Uhr auf der Ostbahn mittelst Extrazuges nach Damsdorf-Müncheberg und von dort zu Wagen nach Landhof. Dort stiegen Allerhöchstdieselben zu Pferde und besichtigten die 3. Ka­vallerie-Division. Die Rückkehr nach Berlin erfolgte um 1 Uhr, und um 5 Uhr fand im Königlichen Palais ein Diner zu Ehren Sr. Kö­niglichen Hoheit des Prinzen Alexander der Niederlande statt; den Abend brachten Se. Majestät im Theater zu. — Gestern früh um 8 Uhr fuh­ren Se. Majestät mit der Niederschlesisch-Märkischen Bahn zum Manö­ver der 5. Division und der 3. Kavallerie-Division in der Umgegend von Briesen, von wo die Rückkehr Mittags nach 1 Uhr erfolgte.

„— Berlin, 11. Sept. Se. Majestät der Kaiser und König §a» ben Sick beu^nach Friedberg bei Frankfurt a. M. begeben.

— Berlin 8. Septbr. Bezüglich des Reichs-Eisenbahngesetzes verlautet, daß, sobald das Material über den Entwurf vollständig vor­liegt, die Kommissare der einzelnen Bundesregierungen hier zusammen­treten werden, um sich über Revision beziehentlich Umgestaltung des Entwurfs zu verständigen. Ueber den Winterfahrplan auf den deut­schen Eisenbahnen ist durch die jüngst gehaltene Konferenz ein voll­kommenes Einverständniß erzielt worden. Unter Anderem ist man über­eingekommen, eine einheitliche, und zwar die Berliner Zeit, für Ankunft und Abfahrt der Züge den Fahrplanen zu Grunde zu legen.

— Berlin, 8. Septbr. Die kirchenpolitischen Gesetzentwürfe, welche soeben in Hessen vorgelegt worden, sind unverkennbar eine Nach­ahmung der preußischen. Eine Reihe von Bestimmungen entnehmen die hessischen Gesetze wörtlich ihren Vorbildern, in Manchem gehen sie über dieselben hinaus. Die gesetzlichen Vorschriften gegen Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt, über Errichtung eines geistlichen Gerichtshofs, vor Allem über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen stimmen mit entsprechenden preußischen Bestimmungen völlig überein. Während aber das religiöse Kongregationswesen in Preußen noch der gesetzlichen Neuordnung bedarf, hat die hessische Gesetzgebung hier außerordentlich durchgreifende Vorschriften aufgestellt, welche in dem Satze gipfeln: „Neue Niederlassungen oder Anstalten von religiösen oder ordensähn­lichen Kongregationen werden im Großherzogthum nicht zugelassen. Die bestehenden Niederlassungen oder Anstalten dieser Art dürfen neue Mit­glieder nicht aufnehmen." Nur die dem Unterricht und der Kranken­pflege sich widmenden weiblichen Genossenschaften, können von diesen Bestimmungen ausgenommen werden. Hinsichtlich des in neuerer Zeit vielbesprochenen Prozessionswesens, bestimmt der hessische Entwurf: „Oeffentliche Wege und Plätze können zu kirchlichen oder religiösen Feierlichkeiten nur mit Zustimmung der Obrigkeit benutzt werden" und schränkt damit diese öffentlichen kirchlichen Auszüge in einer Weise ein, wie es in Preußen nach Lage der jetzigen Gesetzgebung nicht zulässig ist. Diesen energischen Versuch, das staatliche Hoheitsrecht in den noth­wendigen Grenzen auszudehnen, kann man nur mit Freuden begrüßen, zumal er in einem Lande geschieht, das Jahre lang unter dem verderb­lichen Bann des Bischofs Ketteler gestanden. (Schw. Mär.)

— Berlin, 11. Sept. Am letzten Dienstag wurde, wie die „M. Z." meldet, dem Bischof von Jork, welcher bisher in Homburg v. d. H. weilte, um die Cur zu gebrauchen, vom Landrathsamte mit­getheilt, daß er sich aus Preußen entfernen möge, widrigenfalls man

genöthigt sein würde, ihn auszuweisen. Der Prälat zog es vor, jeden Eclat zu vermeiden und reiste sofort ab. Nähere Nachrichten über diese auffallende Mittheilung werden abzuwarten sein. » csw

— In Hannover ist die fünfzehnte Hauptversammlung deutscher Ingenieure zusammengetreten.

— Mit großem Bedauern sieht sich die „Spen. Ztg." genöthigt, von einer ihr zugehenden verläßlichen Nachricht Notiz zu nehmen, nach welcher Hamburger Kaufleute es nicht verschmäht haben, mit den car- listischen Banditen Waffenlieferungsgeschäfte zu machen. Mit Leuten, welche sich außerhalb aller und jeder Humanität gestellt haben zu Ver- kebren, heiße die Ehre des deutschen Namens beflecken. Wir wollen hoffen, fügt die „Spen. Ztg." hinzu, daß die Reichsregierung auf jede Weise, mit Güte oder Gewalt, die Realisirung dieser schmutzigen Ge­schäfte zu hindern wissen wird.

— Die politische Tagesschau der „Tribüne" schreibt: „Ich er­kläre ihn ausgeschlossen aus der heiligen römischkatholischen Kirche, der Privilegien der Diener dieser Kirche verlustig und mit dem Teufel zur ewigen Verdammniß verurtheilt, wenn er in diesem Banne ohne Ver­söhnung mit Gott aus dem Leben scheidet." — Das find die Schluß­worte des großen Bannfluchs, welchen der Decan Rzezniewski am letz­ten Sonntage in einer posenschen Dorfkirche, „ermächtigt durch die Au­torität Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und aller Heiligen" gegen den Probst Kubeczak schleuderte, weil dieser im Gehorsam gegen die Staats­gesetze das ihm übertragene Amt in Lions verwaltet hatte. Von gro­ßer praktischer Wichtigkeit für uns ist die politische Seite des Herganges. Dreister und rückhaltsloser ist die Gewalt des Staates bisher kaum verhöhnt worden, als von Seiten dieses Decans in der posenschen Fi­lialkirche. Der Geistliche, welcher seine gesetzliche Berufung vom Staate erhalten hat, wird öffentlich von der Kanzel beschuldigt, sich in der Probstei zu Lions „eingeschlichen" und sich die Jurisdiction „angemaßt" zu haben. Die von ihm in Ausübung der staatlichen Anordnung be­gangenen kirchlichen Acte werden als „Sacrilegien", die er mit „em­pörender Schamlosigkeit" begangen, betrachtet. Es scheint fast, als ob der kirchlichen Behörde die Ausdrücke in dieser Bannformcl nicht frech und stark genug hätten sein können, als ob man den ersten dargebotenen Fall benutzen wolle, um einen Hauptcoup auf die Masten und gegen den Staat zu führen. Wir dürfen hoffen, daß die Antwort des Letz­teren nicht auf sich warten lassen wird. Die bisherige prompte Ent­schlossenheit in der Durchführung der Gesetze ist diesmal mehr als je am Platze, denn es gilt-nicht nur den rebellischen Geistlichen, sondern vor Allem der Bevölkerung zu zeigen, daß der sich unumschränkt dün­kenden kirchlichen Gewalt bestimmte Grenzen gezogen sind, und daß es eine Macht gibt, welche stark genug ist, diese Grenzen vor übermüthiger Verletzung zu schützen. Das Gesetz spricht klar und deutlich genug. Zunächst sind Strafen und Zuchtmittel gegen Leben, Vermögen oder bürgerliche Ehre unbedingt verboten. Zu diesen gehört aber die große Excommunication, die eine vollständige persönliche Verrufs-Erklärung des Betroffenen in sich schließt. Außerdem aber dürfen selbst die er­laubten Straf- und Zuchtmittel nicht in beschimpfender Weise verkün­det werden, eine Bestimmung, über deren muthwillige Uebertretung man nach dem oben Mitgetheilten nicht zweifelhaft sein kann. Wir hoffen, daß dem dreisten Herrn Decan diese Gesetzesparagraphen recht bald in amtlicher Weise znr Kenntniß gebracht werden, und daß schon im Interesse kommender Fälle von der Ermächtigung des Gesetzes Ge­brauch gemacht wird, nach welcher in schweren Fällen auf die Ueber­tretung desselben Gefängniß bis zu zwei Jahren verhängt werden kann. Eine strenge und feste Handhabung des Gesetzes wird es hoffentlich da­hin bringen, daß der jetzt eingeschüchterten Gemeindebevölkerung an Stelle des ausgelöschten Lichts zum Wohle des religiösen Friedens ein anderes wieder aufgehe, nämlich das Bewußtsein, außer Mitglieder der katholischen Kirche auch Angehörige eines Staates zu sein.

— Zu den großen Propheten des Ultramontanismus - gesellt sich noch ein kleiner Prophet jenseits des Canals. Es ist dies das „Tab­let", Leiborgan des Erzbischofs und Processionsmeisters Manning. Dasselbe sagt: Es war eine feste Gewohnheit der Kaiserin von Ruß-