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M 212.
Samstag den 12. September.
1874.
Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.
Cigarrenmacher Karl Theodor Winkler hier ist von Königlicher Regierung gestattet, für sich und Familie den Familiennamen Schwarz zu führen.
Hanau am 7. September 1874.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Allerhöchsten Ordre vom 3. September 1820 (Kreisblatt pro 1872 Nr. 12 vom 15. Mai desselben I.) werden die betheiligten Ortsvorstände veranlaßt, noch vor den bevorstehenden Truppenübungen Saaten und Fluren, welche geschont werden müssen, mit Strohwischen zu umstecken.
Hanau am 12. September 1874.
Tagesschau.
— Berlin, 11. Sept. Se. Majestät der Kaiser und König begossen Sich vorgestern früh 8 Uhr auf der Ostbahn mittelst Extrazuges nach Damsdorf-Müncheberg und von dort zu Wagen nach Landhof. Dort stiegen Allerhöchstdieselben zu Pferde und besichtigten die 3. Kavallerie-Division. Die Rückkehr nach Berlin erfolgte um 1 Uhr, und um 5 Uhr fand im Königlichen Palais ein Diner zu Ehren Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Alexander der Niederlande statt; den Abend brachten Se. Majestät im Theater zu. — Gestern früh um 8 Uhr fuhren Se. Majestät mit der Niederschlesisch-Märkischen Bahn zum Manöver der 5. Division und der 3. Kavallerie-Division in der Umgegend von Briesen, von wo die Rückkehr Mittags nach 1 Uhr erfolgte.
„— Berlin, 11. Sept. Se. Majestät der Kaiser und König §a» ben Sick beu^nach Friedberg bei Frankfurt a. M. begeben.
— Berlin 8. Septbr. Bezüglich des Reichs-Eisenbahngesetzes verlautet, daß, sobald das Material über den Entwurf vollständig vorliegt, die Kommissare der einzelnen Bundesregierungen hier zusammentreten werden, um sich über Revision beziehentlich Umgestaltung des Entwurfs zu verständigen. Ueber den Winterfahrplan auf den deutschen Eisenbahnen ist durch die jüngst gehaltene Konferenz ein vollkommenes Einverständniß erzielt worden. Unter Anderem ist man übereingekommen, eine einheitliche, und zwar die Berliner Zeit, für Ankunft und Abfahrt der Züge den Fahrplanen zu Grunde zu legen.
— Berlin, 8. Septbr. Die kirchenpolitischen Gesetzentwürfe, welche soeben in Hessen vorgelegt worden, sind unverkennbar eine Nachahmung der preußischen. Eine Reihe von Bestimmungen entnehmen die hessischen Gesetze wörtlich ihren Vorbildern, in Manchem gehen sie über dieselben hinaus. Die gesetzlichen Vorschriften gegen Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt, über Errichtung eines geistlichen Gerichtshofs, vor Allem über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen stimmen mit entsprechenden preußischen Bestimmungen völlig überein. Während aber das religiöse Kongregationswesen in Preußen noch der gesetzlichen Neuordnung bedarf, hat die hessische Gesetzgebung hier außerordentlich durchgreifende Vorschriften aufgestellt, welche in dem Satze gipfeln: „Neue Niederlassungen oder Anstalten von religiösen oder ordensähnlichen Kongregationen werden im Großherzogthum nicht zugelassen. Die bestehenden Niederlassungen oder Anstalten dieser Art dürfen neue Mitglieder nicht aufnehmen." Nur die dem Unterricht und der Krankenpflege sich widmenden weiblichen Genossenschaften, können von diesen Bestimmungen ausgenommen werden. Hinsichtlich des in neuerer Zeit vielbesprochenen Prozessionswesens, bestimmt der hessische Entwurf: „Oeffentliche Wege und Plätze können zu kirchlichen oder religiösen Feierlichkeiten nur mit Zustimmung der Obrigkeit benutzt werden" und schränkt damit diese öffentlichen kirchlichen Auszüge in einer Weise ein, wie es in Preußen nach Lage der jetzigen Gesetzgebung nicht zulässig ist. Diesen energischen Versuch, das staatliche Hoheitsrecht in den nothwendigen Grenzen auszudehnen, kann man nur mit Freuden begrüßen, zumal er in einem Lande geschieht, das Jahre lang unter dem verderblichen Bann des Bischofs Ketteler gestanden. (Schw. Mär.)
— Berlin, 11. Sept. Am letzten Dienstag wurde, wie die „M. Z." meldet, dem Bischof von Jork, welcher bisher in Homburg v. d. H. weilte, um die Cur zu gebrauchen, vom Landrathsamte mitgetheilt, daß er sich aus Preußen entfernen möge, widrigenfalls man
genöthigt sein würde, ihn auszuweisen. Der Prälat zog es vor, jeden Eclat zu vermeiden und reiste sofort ab. Nähere Nachrichten über diese auffallende Mittheilung werden abzuwarten sein. » csw
— In Hannover ist die fünfzehnte Hauptversammlung deutscher Ingenieure zusammengetreten.
— Mit großem Bedauern sieht sich die „Spen. Ztg." genöthigt, von einer ihr zugehenden verläßlichen Nachricht Notiz zu nehmen, nach welcher Hamburger Kaufleute es nicht verschmäht haben, mit den car- listischen Banditen Waffenlieferungsgeschäfte zu machen. Mit Leuten, welche sich außerhalb aller und jeder Humanität gestellt haben zu Ver- kebren, heiße die Ehre des deutschen Namens beflecken. Wir wollen hoffen, fügt die „Spen. Ztg." hinzu, daß die Reichsregierung auf jede Weise, mit Güte oder Gewalt, die Realisirung dieser schmutzigen Geschäfte zu hindern wissen wird.
— Die politische Tagesschau der „Tribüne" schreibt: „Ich erkläre ihn ausgeschlossen aus der heiligen römischkatholischen Kirche, der Privilegien der Diener dieser Kirche verlustig und mit dem Teufel zur ewigen Verdammniß verurtheilt, wenn er in diesem Banne ohne Versöhnung mit Gott aus dem Leben scheidet." — Das find die Schlußworte des großen Bannfluchs, welchen der Decan Rzezniewski am letzten Sonntage in einer posenschen Dorfkirche, „ermächtigt durch die Autorität Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und aller Heiligen" gegen den Probst Kubeczak schleuderte, weil dieser im Gehorsam gegen die Staatsgesetze das ihm übertragene Amt in Lions verwaltet hatte. Von großer praktischer Wichtigkeit für uns ist die politische Seite des Herganges. Dreister und rückhaltsloser ist die Gewalt des Staates bisher kaum verhöhnt worden, als von Seiten dieses Decans in der posenschen Filialkirche. Der Geistliche, welcher seine gesetzliche Berufung vom Staate erhalten hat, wird öffentlich von der Kanzel beschuldigt, sich in der Probstei zu Lions „eingeschlichen" und sich die Jurisdiction „angemaßt" zu haben. Die von ihm in Ausübung der staatlichen Anordnung begangenen kirchlichen Acte werden als „Sacrilegien", die er mit „empörender Schamlosigkeit" begangen, betrachtet. Es scheint fast, als ob der kirchlichen Behörde die Ausdrücke in dieser Bannformcl nicht frech und stark genug hätten sein können, als ob man den ersten dargebotenen Fall benutzen wolle, um einen Hauptcoup auf die Masten und gegen den Staat zu führen. Wir dürfen hoffen, daß die Antwort des Letzteren nicht auf sich warten lassen wird. Die bisherige prompte Entschlossenheit in der Durchführung der Gesetze ist diesmal mehr als je am Platze, denn es gilt-nicht nur den rebellischen Geistlichen, sondern vor Allem der Bevölkerung zu zeigen, daß der sich unumschränkt dünkenden kirchlichen Gewalt bestimmte Grenzen gezogen sind, und daß es eine Macht gibt, welche stark genug ist, diese Grenzen vor übermüthiger Verletzung zu schützen. Das Gesetz spricht klar und deutlich genug. Zunächst sind Strafen und Zuchtmittel gegen Leben, Vermögen oder bürgerliche Ehre unbedingt verboten. Zu diesen gehört aber die große Excommunication, die eine vollständige persönliche Verrufs-Erklärung des Betroffenen in sich schließt. Außerdem aber dürfen selbst die erlaubten Straf- und Zuchtmittel nicht in beschimpfender Weise verkündet werden, eine Bestimmung, über deren muthwillige Uebertretung man nach dem oben Mitgetheilten nicht zweifelhaft sein kann. Wir hoffen, daß dem dreisten Herrn Decan diese Gesetzesparagraphen recht bald in amtlicher Weise znr Kenntniß gebracht werden, und daß schon im Interesse kommender Fälle von der Ermächtigung des Gesetzes Gebrauch gemacht wird, nach welcher in schweren Fällen auf die Uebertretung desselben Gefängniß bis zu zwei Jahren verhängt werden kann. Eine strenge und feste Handhabung des Gesetzes wird es hoffentlich dahin bringen, daß der jetzt eingeschüchterten Gemeindebevölkerung an Stelle des ausgelöschten Lichts zum Wohle des religiösen Friedens ein anderes wieder aufgehe, nämlich das Bewußtsein, außer Mitglieder der katholischen Kirche auch Angehörige eines Staates zu sein.
— Zu den großen Propheten des Ultramontanismus - gesellt sich noch ein kleiner Prophet jenseits des Canals. Es ist dies das „Tablet", Leiborgan des Erzbischofs und Processionsmeisters Manning. Dasselbe sagt: Es war eine feste Gewohnheit der Kaiserin von Ruß-