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Samstag den 22. August.

1874.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Die Herren Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter erhalten mittelst Begeleitschreibens die zur Durchsicht hier vorgelegenen Klassen­steuer-Rollen und Einkommens-Nachweisungen für das Jahr 1875 in den nächsten Tagen zurück. Der Termin zur Einschätzung der Klassen­steuer ist gleichmäßig im Kreise auf Donnerstag, den 3. September d. I., bestimmt worden.

Nachdem die Klassensteuer-Rollen ordnungsmäßig von der Com­mission abgeschlossen und diese, sowie die Einkommens-Nachweisung von den dazu Berufenen unterzeichnet sein werden, sind die genannten Ar­beiten sofort hierher einzureichen, was spätestens am 7. September, bei Meidung kostenpflichtiger Abholung, geschehen sein muß.

Bei der, Einschätzung müssen die Ihnen im Monat Januar 1874 zugesandten Revisions - Bemerkungen zur letzten Steuerveranlagung be­achtet und in der Sitzung der Einschätzungs-Commission vom Herrn Ortsvorstand vorgetragen werden.

Außerdem mache ich noch auf folgende Punkte aufmerksam:

1) Die Schätzung des Reinertrages aus dem Grundbesitz sowohl, als auch die Veranschlagung der Arbeitsrente der im Haus­halte lebenden arbeitsfähigen Personen ist den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend vorzunehmen.

2) Der in Spalte 8 der Einkomntens-Nachweisung anzugebende Wohnungswerth soll den derzeitigen wirklichen Nutzungs- Werth der betreffenden Gebäulichkeiten darstellen.

3) In Spalte 17 der Einkommens-Nachweisung gehört nur der Verdienst aus Arbeit, welcher für dritte Personen geleistet wird, nicht aber der Verdienst, welcher sich aus der Bewirth- schaftung des eigenen Grundvermögens des Steuerpflichtigen ergibt. Der Betrag, welchen ein Grundbesitzer durch seine und seiner Haushaltungsgenossen Arbeit an den Bewirth- fchaftungskosten erspart und um welchen sich mithin der Ver­dienst aus dem Grundbesitze erhöht, ist in Spalte 8 beson­ders einzutragen.

4) Wenn ein Grundbesitzer zugleich selbstständig ein Gewerbe betreibt, so ist der Verdienst aus letzterem in Spalte 12, der Arbeitsverdienst aus dem Grundeigenthum in Spalte 8 einzutragen.

5) Wenn ein Grundbesitzer zugleich tagelohnt, so ist der Tage­lohn in Spalte 17, der Verdienst aus Grundeigenthum in Spalte 8 aufzunehmen.

6) Das Einkommen aller zu einem Haushalte gehörenden Per­sonen ist, wie in meiner im Kreisblatte Nr. 159 enthaltenen Verfügung vom 9. v. M, schon angegeben, dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes zuzurechnen. Kostgänger werden selbstständig veranlagt und Auszüger sind nur dann beson­ders zu besteuern, wenn sie dem Haushalte eines andern Steuerpflichtigen, namentlich dem den Auszug leistenden nicht angehören.

7) In solchen Fällen, wo eine Auszugsleistung an dem Ein­kommen in Abzug gebracht wird, ist anzugeben, wer? den Auszug bezieht und wo derselbe b.steuert wird.

8) Wo in die Einkommens-Nachweisung kein Einkommen einge­tragen ist, weil der steuerpflichtige Betrag nicht erreicht wird, oder ein Pflich'.iger lediglich von Unterstützungen lebt, ist zu vermerken:Einkommen unter 140 Thlr.

9) Alle die Leistungsfähigkeit beschränkenden besonderen Umstände müssen in der Einkommensnachweijung genau ersichtlich ge­macht werden, eine allgemeine Bezeichnung dieser Umstände ge­nügt nicht. Vorzüglich ist darauf, zu achten, daß solche Um­stände, welche in ihrer nachtheiligen Wirkung schon bei Fest­stellung des Einkommens Berücksichtigung sanden, nicht noch einmal zu einer Ermäßigung des wegen dieser Umstände fest­gestellten Einkommens benutzt werden. Auch ist zu beachten, daß eine große Anzahl von Kindern, andauernde Krankheit rc. nicht überall an sich schon genügen, um die Ermäßigung zu begründen, sondern daß derartige Verhältnisse einzelne Ermä­

ßigungen nur rechtfertigen können, wenn sie mit Rücksicht auf die übrigen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dessen Leistungs­fähigkeit auch wirklich beeinträchtigen.

10) Das Einkommen aus gepachtetem Besitz ist in Spalte 15 nach Abzug des zu zahlenden Pachtgeldes anzuge­ben, so daß ein nochmaliger Abzug des letzteren an dem in Colonne 19 eingetragenen Gesammt-Einkommen resp, eine Zu­rechnung zu den Lasten (Colonne 18) nicht stattfindet.

11) In Spalte 21 der Einkommens-Nachweisung gehören nur solche Umstände, welche eine Ermäßigung der Steuer­stufe rechtfertigen sollen. Andere Momente, welche die statt­gehabte Schätzung nur erläutern sollen, müssen in Spalte 24 Bemerkungen" eingetragen werden.

12) Diejenigen Positionen, bei welchen eine geringere Einschätzung gegen das Vorjahr erfolgt, sind auf einem besonderen Bogen anzugeben und ist die Ermäßigung ausdrücklich zu begründen. Hanau, am 14. August 1874.

Die Herren Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter werden auf die in Nr. 29 des Amtsblatts enthaltene Bekanntmachung der Königl. Regierung vom 29. Juli d. J. wegen der vom Jahr 18 7 5 an er­folgenden Einführung der Reichsmaxkrechnung mildem Ersuchen aufmerksam gemacht, die Einwohnerschaft wiederholt von diesen Anordnungen in Kenntniß zu setzen. Es werden die Herren Ortsvor­stände unter Hinweisung auf meine wegen der Klassensteuer erlassene Bekanntmachung vom 14. d. Mts. sodann noch bedeutet, daß:

1) die vorschriftsmäßigen Mittheilungen der veranlagten Steuer­beträge an die Steuerpflichtigen,

2) die Steuerzettel,

3) die Ab- und Zugangslisten für die Zeit vom 1. Januar 1875

- ab auf Mark und Markpfennige lautend auszustellen sind.

Die Spalten 13 bis 25 der Klassensteuer-Rollen pro 1875, sowie die bezüglichen Spalten der dazu gehörigen Einkommens-Nachweisung für 1875 sind unverändert in Thalern auszufüllen. Die Gesammt- summe in Spalte 25 der Klassensteuer-Rolle ist nach erfolgter Aufrech­nung gleichzeitig in Mark auszudrücken.

Hanau am 21. August 1874.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden aufgefordert die Quartalberichte rechtzeitig anher einzureichen.

Hanau am 21. August 1874.

Gefunden: Eine Brille. Eine Schnupftabakdose. Ein halbes Pfund ungebrannten Kaffee. Ein Kinderschuh.

Zugelaufen: Ein kleiner weißer Pinscher. Ein fuchsartiger Pinscher.

Hanau am 22. August 1674.

Tagesschau.

Der Kronprinz und die Kronprinzessin werden, wie dieK. Z." meldet, am 22. und 23. d. M. in Berlin eintreffen. Die Einseg­nung des Prinzen Friedrich Wilhelm wird am 30. d. nach den jetzigen Dispositionen in der hiesigen Garnisonkirche, und zwar nur im Kreise der königlichen Familie stattfinden; fremde Fürstlichkeiten werden zu diesem Tage nicht am hiesigen Hofe erwartet.

Berlin, 18. August. Die Sachverständigen-Kommission zur Entwerfung einer Reichs-Konkursordnung hat, nach denPr. Bl.", nun ihre Arbeiten beendet. In dem Einführungsgesetze, mit welchem sie zuletzt beschäftigt war, ist den Wünschen der Hansestädte für Schonung ihrer besonderen einschlägigen Kredit-Institutionen Rechnung getragen worden; es bleibt der einzelstaatlichen Gesetzgebung überlassen, den Ter­min des Ablaufs bereits ausgestellter hypothekarischer Obligationen vor­behaltlich der Registrirung und des Ausschlusses von Sessionen herzu­stellen. Im Uebrigen war schon der Entwurf der Herren Förster und Hagen so vorzüglich ausgefallen, daß die Arbeit der Kommission ver- hältnißmäßig leicht gewesen ist. An der hiesigen. Börse haben sich