Abonnements^ Preis.:
Jährlich 3 Thlr.
Halbj. Thir. 1.15 Vierteljährlich 22 Sgr. 6 Pf.
>Für auswärtige AbonneutM mit dem betreffenden Postausichlag. Die einzelne Nummer 1 Sgr.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Jnsertiäns- Preis.
Die tspaltige Larmondzeile ab deren Raum
1 Sgr.
Die 2(palt Zeile 2 Sgr.
DieSspaltigeZeile Ss 3 Sgr.
M 171. Samstag den 25. Juli.
1874.
Diejenigen im diesseitigen Bezirk sich aufhaltenden Invaliden, deren Invalidität durch einen im letzten Kriege wider Frankreich im Dienste erlittene Beschädigung herbeigeführt worden ist und welche neben der ihnen zustehenden Pension mit dem Civilversorgungsschein abgefunden worden sind, an Stelle des Letzteren jedoch, in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. April cr. die Anstellungsentschädigung von 2 Thaler monatlich zu erhalten wünschen, haben ihre Ansprüche unverzüglich unter Abgabe des Civilversorgungsscheines bei den betreffenden Bezirks-Feldwebeln geltend zu machen.
Das Recht zur Wahl erlischt am 22. October 1874.
Desgleichen haben diejenigen Invaliden, welche in Gemäßheit des §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wegen Nichtbenutzung des Civil- versorgungsscheins zur nächsthöheren Pensionsklasse anerkannt worden sind und welchen gemäß §. 12 des Gesetzes vom 4. April cr. gegen entsprechende Minderung dieser Chargenpension eine Pensionszulage von 3 Thaler monatlich für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins gewährt werden kann, ihre Ansprüche ebenfalls unverzüglich bei den betreffenden Bezirks-Feldwebeln anzumelden.
Die Anmeldefrist für die auf den Krieg von 1870/71 zu begründenden Ansprüche auf Jnvaliden-Versorgung ist bis zum 20. Mai 1875 festgestellt.
Königliches Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 15. Juni 1874.
Der Landrath: Schrötter.
Das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft für den Kreis Hanau wird am 30. und 31 Juli und 1. August cr. im Locale des Gastwirths Müller zu Kesselstadt abgehalten werden und an jedem Tage Morgens präcis 9 Uhr beginnen. Die Militairpflichtigen habe« behufs Verlesens sich schon um 8 Uhv einzufinden.
Hierzu haben sich alle in den Jahren 1852 bis incl. 1854 geborenen Militairpflichtigen, sowie diejenigen ältere«, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, hier gestellungspflichtig find, und von der Kreis-Ersatz-Kommission:
1. als dauernd unbrauchbar bezeichnet,
2. zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht,
3. für brauchbar und einstellungsfähig erachtet und
4. alle diejenigen Soldaten, welche vor beendeter Dienstzeit von den Truppentheilen entlassen worden find, einzufinden.
Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termin persönlich zu erscheinen.
Militairpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Vorladung zum Termin keine Folge leisten, oder welche bei Aufrufung ihres Namens im Termin nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thaler, oder entsprechender Gefängnißstrafe belegt und verlieren gleichzeitig den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militair- dienst. "
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 Thaler, oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet. Eine gleiche Strafe trifft die Militairpflichtigen, welche int Termin ohne Erlaubniß der Ersatz-Kommission sich vom Sammelplätze entfernen.
Dann haben sämmtliche Militairpflichtige mit vollständig reinem Körper und in sauberer Kleidung zu erscheinen.
Herren Bürgermeister haben diese Bekanntmachung auf orts- uvtiche Weise zu veröffentlichen, die denselben per Couvert zugehenden speciellen Ladungen an die betreffenden Militairpflichtigen auszuhändigen, wenn solche abgereiset, ihnen die Ladung nachzusenden und über
Empfang und Behändigung sämmtlicher Ladungen eine Bescheinigung anher, spätestens bis zum 20. Juli cr., einzusenden, auch dem Geschäfte an den drei Tagen persönlich beizuwohnen.
Hanau den 24. Juni 1874.
Der Landrath.
J. V.: Baabe, Kreis-Secretair.
Der gegen die Dienstmagd Charlotte Schilb von Wächtersbach in Nr. 162 des Hanauer Anzeigers vom 10. d. Mts. erlassene Steckbrief wird hierdurch als erledigt zurückgezogen.
Hanau am 22. Juli 1874.
T ft g e s s ch ß u.
— Das preußische Cultusministerium kennt in den letzten Jahren weder Rast noch Ruhe: während in den andern Ministerialressorts mit den politischen Sommerferien und den Urlaubsreisen der Ressortchefs eine Unterbrechung der Arbeiten eintritt, herrscht im Cultusministerium gerade zu dieser Zeit die regste Thätigkeit. Die Gesetzgebung war auf dem Gebiete des Unterrichts und der Cultusangelegenheiten unter dem Vorgänger des Herrn Dr. Falk zu sehr ins Stagniren gerathen und die ganze Constellation der Verhältnisse auf staatlich-religiösem Gebiete drängt dazu, das Versäumte auf's Schleunigste nachzuholen. Gegenwärtig ist man im Cultusministerium nicht allein damit beschäftigt, für die nächste Landtagssession den Entwurf eines Unterrichtsgesetzes fertig® zustellen und so einen ernstgemeinten Anlauf zur Verwirklichung des im Artikel 26 der Verfassungsurkunde gegebenen Versprechens zu nehmen, sondern ist auch darauf bedacht, die staatlich-kirchliche Gesetzgebung der beiden letzten Jahre zu vervollständigen. Daß dies nothwendig ist, haben wir oft genug betont, und wir begrüßen daher mit Freuden die Nachricht, daß die Last der Vorbereitung einer so umfangreichen Materie, wie die des Unterrichtsgesetzes, den Minister nicht abgehalten hat, auch die Entwerfung der kirchlichen Ergänzungsgesetze sofort in Angriff zu Nehmen. (Trib.)
— Berlin, 21. Juli. Der Domherr Dulinski in Gnesen spricht in der „Posener Ztg." seine Ansicht über das Attentat offen dahin aus, daß Kullmann sich sehr bald bei den Fanatikern den Heiligenschein eines Märtyrers für die Kirche erworben haben werde, und fährt dann fort: „Damit die alle' Gemüther jetzt erschütternde, gräßliche That nicht wiederholt werde, mutz das wirksamste Mittel angewendet werden. Dieses Mittel hat die göttliche Vorsehung den Händen der Diözesanbischöfe anvertraut. Wenn in allen katholischen Kirchen Preußens jetzt kraft Vorschrift der Diözesanbischöfe öffentliche Gebete zu dem Zwecke verrichtet werden, daß der heil. Geist alle, Gläubigen erleuchte und erkennen lasse, wie gefährlich für die katholische Kirche angeblich zu ihrem Nutzen unternommene Missethaten seien, dann wird in allen Schichten der katholischen Bevölkerung die Ueberzeugung eindringen und tiefe Wurzeln fassen, daß Kullmann der kathol. Kirche mehr geschadet hat, als der erbittertste Feind ihr jemals wird schaden können..... Wie schön wäre es, wenn die Bischöfe durch das Attentat Kullmanns sich veranlaßt sähen, nächstens wieder in Fulda zusammenzukommen! Nunc est tempus acceptabile !*) Jetzt ist es an der Zeit, von der Höhe der bischöflichen Sitze kräftige und salbungsvolle Worte an die Katholiken zu richten und dadurch aus den Herzen der wilden Zeloten die finsteren dämonischen Mächte zu vertreiben." SHw. «ertur.
— Die Pfarrgeistlichkeit in Posen, die sich Anfangs von dem amtlichen Verkehr mit den königlichen Commissarien für die Vermögens- Verwaltung des erzbischöflichen Stuhles ängstlich fernhielt, hat ihre Zurückhaltung allmählich aufgegeben und holt, mit geringen Ausnahmen, in allen die Verwaltung des Kirchen- und Pfarrvermögens betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung oder Genehmigung der königlichen Commissarien ein. Manche Pfarrer, welche ihren früheren geistlichen Oberen gegenüber wenigstens den Schein einer renitenten Gesinnung wahren wollen, wenden sich an die neue Behörde nicht direct, sondern durch Vermittlung des Kirchenpatrons oder der königlichen Regierung. Letz-
*) Jetzt ist die angenehme Zeit.