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Donnerstag den 23. Juli.

1874.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

In Veranlassung der in letzter Zeit gemachten Wahrnehmungen über vorgekommene Krankheitserscheinungen in einzelnen Dörfern er­suche ich die Herren Ortsvorstände des Kreises darauf zu halten, daß alle Trinkbrunnen des Ortes alljährlich einmal ausgepumpt und von dem auf dem Boden sitzenden Schlamm rc. gesäubert werden.

Ebenso muß darauf gesehen werden, daß die Brunnen gegen das Hineinfallen von Ungeziefer geschützt sind.

Zu geeigneten Anordnungen dieserhalb sind die Ortspolizeibehör­den nach §. 6 pos. f. und i. der Verordnung vom 20. Septemb. 1867 (Amtsblatt S. 811) berechtigt, und können nöthigenfalls zu deren Durchführung Zwangsmittel anwenden.

Die Herren Bürgermeister wollen binnen 4 Wochen anzeigen, was dieferhalb in ihren Orten geschehen ist.

Hanau den 22. Juli 1874.

Tagesschau.

Rücksichtlich der Ueberwachung der ultramontanen Blätter und Vereine schreibt die Prov.-Corr.", nachdem sie erörtert, daß in den un­ter ultramontanem Einfluß stehenden Blättern und Vereinen der Boden zu finden ist, auf dem die Antriebe zu Ausschreitungen und selbst zu Verbrechen üppig emporwuchern:

Unter solchen Verhältnissen, auf welche das Ereigniß in Kiffingen ein grelles Licht wirft, drängt sich die Frage auf, ob die Behörden in der geltenden Gesetzgebung ausreichende Waffen finden, um Frieden und Ordnung im Lande gegen den Mißbrauch der Preß- und Bereinsfrei- heit zu schützen. Für die Beantwortung dieser Frage ist es Vorbe­dingung, daß die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften nachdrücklich in Anwendung gebracht werden, damit sich feststellen lasse, in wie weit sie sich gegen die ultramontanen Wühlereien auf dem Gebiete der Presse und des Vereinslebens wirksam erweisen.

Tie Staatsregierung hat diesem Gegenstände ihre ernste Fürsorge zugewendet und die nöthigen Weisungen ertheilt, damit alle zuständigen Behörden das Treiben der Ultramontanen auf beiden Gebieten unter strenge Aufsicht nehmen.

Der unheilvolle Einfluß der Jesuitenblätter, welche sich bei Be­sprechung der kirchenpolitischen Fragen in offene Feindschaft gegen Ge­setz und Obrigkeit stellen, ist hinlänglich bekannt. Namentlich haben die feit Kurzem erheblich vermehrten kleinen Lokalorgane der ultramontanen Partei es sich zur Aufgabe gemacht, die Leidenschaften der Volksmasse in gehässigster und bedrohlichster Weise aufzuregen. Es ist daher drin­gende Pflicht der Behörden, solchen Hetzereien, welche den Frieden des Landes in Gefahr setzen, nach Möglichkeit Einhalt zu thun und gegen Preßerzeugnisse, welche den Thatbestand einer strafbaren Handlung ent­halten, mit unnachsichtlicher Strenge einzuschreiten.

In neuester Zeit hat die ultramontane Partei besonders dem ka­tholischen Vereinswesen eine große Verbreitung gegeben und darauf hingewirkt, daffelbe durch sorgsame Gliederung und straffe Leitung für den Krieg gegen die Staatsgewalt nutzbar zu machen. Die katholischen Vereine haben unter verschiedenen, oft harmlosen Namen einen Boden für ihre Wirksamkeit gesucht; aber sie haben in der Mehrzahl einen politischen Charakter angenommen und sind vielfach zu Heerden staats­gefährlicher Wühlereien geworden. Auch auf diesem Gebiet sind die Behörden verpflichtet, strenge Aufsicht zu üben und die volle Schärfe des Gesetzes zur Anwendung zu bringen. Nach dem Vereinsgesetze un- terltegen der Poüzei-Aufsicht alle Vereine, die eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken. Wenn dieser Zweck auch nicht ausdrücklich in den Statuten ausgesprochen ist, so greift die Ueberwa- chungspflicht der Behörde dennoch Platz, falls ein Verein durch sein thatsächliches Verhalten erkennen läßt, daß er eine Einwirkung auf öf­fentliche Angelegenheiten auszuüben sucht. Ganz besonders wird darauf zu achten sein, daß die Bestimmung des Vereinsgefetzes, welche den Vereinen von politischem Charakter jede Verbindung untereinander un- ^rsagt, zur vollen Geltung komme. Eine Umgehung des Gesetzes, wie dres von Seiten des Mainzer Katholikenvereins und anderweitig ver­sucht worden ist, kann nicht geduldet werden. Vielmehr stehen söge- |

nannte lokale Vereinigungen von Mitgliedern eines Centralvereins auf gleicher Linie mit eigentlichen Lokalvereinen und fallen unter die Vor­schrift des Gesetzes.

Berlin. Vorige Woche verließ die PanzerfregatteKönig Wilhelm" unter dem Kommando des Kapitäns zur See Przewisinski den Binnenhafen von Wilhelmshaven unter Dampf, ankerte auf der Rhede und ging Tags darauf ca. 4 Uhr früh bei Hochwasser durch die Jade an Wangenroog vorbei in See. Das Riesenschiff mit seiner Batterie von 24 Centimeter Kanonen blieb 13 Stunden unter vollem Dampf und legte mit Leichtigkeit trotz des jungen, ungeübten Heizer- personals 14 Knoten per Stunde zurück. Alle mit dem Schiff vorge­nommenen Manöver legten von der Vortrefflichkeit desselben Zeugniß ab und nach Aussage des Kommandanten des ArtilleriesckiffesRenown", Kapitän zur See Grafen v. Monts, welcher der Probefahrt beiwohnte, ist das Schiff auch in artilleristischer Beziehung in einem solchen Zu­stande, daß dasselbe in allerkürzester Zeit gefechtsbereit sein kann. Durch diese Resultate sind wohl am besten alle Gerüchte von Versandung u. s. W. des König Wilhelm als müßige Erfindungen gekennzeichnet worden.

DerOdenwälder Bote" schreibt: Soeben wird uns folgende wahrhaft haarsträubende Mittheilung: In dem benachbarten Semd, in der Dieters-Mühle, wollte gestern der hiesige Kaminfegergehülfe fegen. An Ort und Stelle angelangt, findet er, daß die Besitzer nicht zu Hause sind. Aus dem oberen Stock aber ruft ihm, sein ganz verwildertes, gänzlich mit grauem langem Haar verwachsenes Haupt aus einer Fen­steröffnung streckend, ein Greis zu, er möge sich doch um Gotteswillen seiner annehmen; seine Angehörigen hielten ihn schon drei Jahre lang in Gefangenschaft. Er, der Kaminfegergehülfe, sei dann in den obern Stock in den, von außen verschlossen gewesenen, von erstickenden Dün­sten angefüllten Raum getreten, und habe da einen Anblick gehabt, daß ihm die Haare zu Berge gestanden. Ein Greis fei ihm weinend ent­gegengetreten, ohne jegliche Bekleidung, ausgenommen eine kurze, schmutzige Jacke, welche kaum bis zur Brust gereicht, vom Ungeziefer zerfreffen, in durchaus verwildertem Zustande. Das Lager, welches ein Bett vorstellen solle, sei von altem vermoderten Stroh bedeckt gewesen, welches offenbar seit Jahr und Tag nicht gewechselt worden, eine Art Katzenscherbe" habe am Boden gestanden mit unkenntlichen Speiseresten und die Feder sträubt sich, es niederzuschreiben in einer Ecke des Zimmers seien menschliche Excremente sichtbar gewesen, ein Beweis, daß sich dieses Menschenleben von dem eines Thieres kaum mehr un­terscheide. Der Greis habe ihn gebeten, doch alle möglichen Schritte zu thun, daß er aus diesem Elende endlich erlöst werde. Der Kamin­fegergehülfe erklärte sich bereit, diese Mittheilungen vor Gericht eidlich zu erhärten.

Die ostpreußischen Vorgänge sind bisher, wenigstens in der Ferne, schwer verständlich. Zur Erläuterung schreibt man derKöln. Ztg." aus Ostpreußen: Der Grundbesitz in den betreffenden Kreisen ist fast zu gleichen Theilen ritterschaftlich (nach dem dortigem Sprachge­brauch adelig) und bäuerlich ; jedoch überwiegt der letztere. Die Ritter­güter liegen isolirt, die Baueru sind seit Anfang dieses Jahrhunderts freie Eigenthümer; die Polizeigewalt in den Bauerndörfern verblieb jedoch bis zur Einführung der Kreisordnung in den Händen der ehe­maligen Gutsherrschaft, d. h. in dem bei Weitem größten Theile der Bauerndörfer war der königl. Domänenfiskus Gutsherr. Dieser übte die Polizeigewalt durch königl. Beamte, Domänenpolizei-Verwalter, aus, deren jedem eine größere Zahl von Dörfern unterstellt waren. Diese Dörfer hießenkönigliche Dörfer" und ihre Einwohner nannten sich mit einem gewissen Stolze königliche Bauern. Den Gegensatz hierzu bildeten die der Zahl nach weit geringeren sogenanntenadeligen Dör­fer", in welchen die Polizei von benachbarten Gutsbesitzern als den früheren Gutsherren ausgeübt wurde. Durch die neue Kreisordnung ist nun die gutsherrliche Polizei aufgehoben worden, insbesonders sind auch die königlichen Domänenpolizei-Verwalter verschwunden. Das Land ist in Amtsbezirke eingetheilt, welche aus Gütern und Dörfern zusammengesetzt sind. Da in den Dörfern hinlänglich gebildete Elemente nicht vorhanden sind, so mußte die Amtsvorsteherschaft den Gutsbe-