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M 159.

Samstag den 11. Juli.

1874.

Die in dem Gesetze vom 1. Mai 1851 enthaltenen Vorschriften für die Veranlagung der Klassensteuer, insbesondere die Bedingungen der Befreiung von der Steuer und die Grundsätze der Einschätzung, sind durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 wesentlich geändert worden. Namentlich ist die früher normirte Eintheilung der Steuer in drei Hauptklassen mit allgemeinen Unterscheidungsmerkmalen gänzlich aufge­hoben und an deren Stelle die Veranlagung zu zwölf Stufen nach Maaßgabe des jährlichen Einkommens, welchem für jede derselben be­stimmte Grenzen gezogen sind, gesetzt.

Was von vornherein anzunehmen war, daß bei der ersten Aus­führung des neuen Gesetzes nicht überall richtig eingeschätzt werden würde, hat die Erfahrung bestätigt, und um für die bevorstehende Ver­anlagung ein richtigeres Resultat zu erzielen, mache ich auf Folgendes aufmerksam.

Offenbar ist von wesentlichem Einflüsse auf die nicht gleichmäßi­gen Ergebnisse der Veranlagung die Anwendung der Vorschriften im §. 5 des Gesetzes über die Steuerbefreiungen gewesen, insbesondere be­züglich der umfangreichsten Befreiungen, welche auf diejenigen Personen fallen, deren Jahreseinkommen den Btrag von 140 Thlr. nicht er­reicht.

Bei Beurtheilung der Frage, ob diese Bedingung vorhanden sei, können im diesseitigen Kreise bezüglich gewisser Klaffen von Personen, z. B. der Taglöhner, der ländlichen Dienstboten u. d. m. im Allge­meinen übereinstimmende Verhältnisse angenommen werden und die aus der Erfahrung entnommenen Schätzungsregeln hinsichtlich des Werthes von Naturalbezügen, Wohnung, freier Station, Höhe des Lohnes und Arbeitsverdienst zum Anhalt dienen. Ganz unrichtig ist es, von vorn­herein anzunehmen, daß diejenigen Personen, welche früher in Stufe la oder 1b oder gar in Stufe 2 veranlagt gewesen sind, ein Jahres­einkommen von 140 Thlr. nicht erreichen.

Im Allgemeinen wird davon auszugehen sein, daß Dienstboten zu besteuern sind, wenn sie neben freier Station 60 Thlr. Lohn in baarem Gelde erhalten, da nach den dermaligen Preisverhältnissen die freie Station der Regel nach zu mindestens 80 Thlr. jährlich anzu­schlagen ist;

eine Tagelöhner-Familie in normalem Stande, in welcher mindestens 2 Personen arbeitsfähig find, in der Regel einen jährlichen Verdienst von mehr als 140 Thlr. hat und zur Steuer herangezogen werden muß, wenn nicht besondere Verhältnisse auf einen geringeren Verdienst schließen lassen;

Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen u. d. m. nach Maaßgabe des verdienten Lohnes und bezüglich der erhaltenen Kost zu veranla­gen sind;

auch die geringeren Handwerker auf dem Lande, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, zur Klaffensteur zu veranlagen sind, da deren Verdienst der Regel nach den Betrag von 140 Thlr. jährlich übersteigt.

Ebenso ist die im §. 7 des Gesetzes unter ganz bestimmten Vor- aussetzungen zugelassene, nach den Erläuterungen im §. 5 und §. 9

2 der Instruction vom 29. Mai 1873 auf die bestimmt bezeich­neten Fälle beschränkte Ermäßigung bezw. Befreiung von Steuer wegen beeinträchtigter Leistungsfähigkeit viel zu weit ausgedehnt worden.

Die Veranlagung soll nach den Worten des Gesetzes zu den im - ec"^benen Stufen erfolgen und sich nach dem gegebenen Maaße oev Einkommens richten. Jede Erwägung, ob der Steuersatz der ei- nen oder andern Stufe etwa für den Einzuschätzendenpaffe, soll bei der Einschätzung ausgeschlossen bleiben.

Das Veranlagungsgeschäft beginnt wie bisher mit Aufnahme des Personenstandes und Eintragung desselben in die Spalten 1 bis 6 der Rolle durch den Ortsvorstand nach näherer Anleitung des §. 2 der mehrgedachten Instruktion. Die Eintragung der einzelnen Haushaltun-

erfolgt in derselben Reihenfolge wie bisher. Wo die vorhandenen Litteralien die vollständige und richtige Aufnahme des Per;oneustandes nicht ermöglichen, hat die Eintragung des Personen- tt^nE einer besonders zu diesem Zweck vorzunehmenden örtlichen Zahlung stattzufinden. Für die Städte Hanau und Bocken-

heim ist diese Zählung höheren Orts angeordnet worden. Da abgesehen von der Sonderung der Bevölkerung nach dem Alter, in welcher Be­ziehung auf den §. 2 der Instruktion letztes alin. verwiesen wird, er­hebliche Aenderungen der bisherigen Vorschriften in Betreff der Ein­tragung des Personenstandes nicht eintreten, so bedarf es nur noch mit Rücksicht auf die Vorschrift im §. 6 alin. 3 Nr. a der Erwähnung, daß der Ortsvorstand bei Eintragnng des Personenstandes in Spalte 7 der Rolle diejenigen Personen einzutragen hat, welche für das Vor­jahr bereits zur klassificirten Einkommensteuer veranlagt gewesen sind.

Bei der gleichzeitig durch den Ortsvorstand vorzunehmenden Auf­stellung der Einkommens-Nachweisung ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, weil dieselbe die wesentlichste Grundlage der von der Ein­schätzungs-Commission auszuübenden Thätigkeit bildet, und sind die im §. 4 und 6 der Instruktion gegebenen Vorschriften genau zu beachten.

Insbesondere wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß

a. der Arbeitsverdienst und das Einkommen überhaupt sämmtlicher Mitglieder des Haushaltes dem steuerpflichtigen Einkommen des zu besteuernden Haushaltüngsvorstandes hinzuzurechnen ist.

b. daß der Werth der im eigenen Interesse verwendeten Arbeit resp, geleisteten Thätigkeit des Haushaltungsvorstandes und der zum Haushalte gehörigen Familienglieder dem steuerpflichtigen Einkommen des ersteren zuzurechnen resp, als steuerpflichtiges Einkommen zu betrachten ist.

Kostgänger und Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienst­leistungen angenommen sind, werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt und sind deshalb in die Rolle und Einkommens- Nachweisung als selbstständige Personen aufzunehmen und auch zu ver­anlagen.

Lasten und Zinsen von Schulden, wenn sie vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden sollen, find unter Angabe des Namens und Wohnortes des Gläubigers, des Datums der Schuldur­kunde und Zinsfußes speciell durch Vorlegung der Zinsquittungen über die im letzten Jahre geschehene Zinszahlung nachzuweisen.

Besonderer Ermittelungen zur Ausfüllung der einzelnen Spalten der Einkommensnachweisung wird es nur ausnahmsweise bedürfen, da das in den Veranlagungslitteralien, namentlich in der Einkommens- Nachweisung pro 1874 vorhandene Material unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen in der Regel genügen wird, die bezüglichen Einträge zu machen.

Die rc. Nachweisungen pro 1874, sowie das erforderliche For­mularpapier wird den Herren Bürgermeistern in den nächsten Tagen zugehen und haben die Veranlagungsarbeiten in allen Gemeinden spä­testens am 15. Juli zu beginnen und müssen so gefördert werden, daß die Aufnahme des Personenstandes und dessen Eintragung in die Klas­sensteuerrolle, sowie die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung am 7. August d. J. vollendet ist.

Nach Ablauf dieser Frist? spätestens aber am 8. August, haben die Ortsvorstände

a. die bis zur Einschätzung vorbereitete Klassensteuerrolle,

b. eine vollständig in allen Colonnen ausgefüllte und fertig gestellte

Einkommens-Nachweisung '

zur Prüfung bezw. Revision mir einzureichen.

Unvollständige oder unbrauchbare, sowie auch nicht sauber ge­fertigte Arbeiten werden auf Kosten der Herren Bürgermeister herge­stellt werden.

Bei der demnächstigen Rückgabe der Litteralien werde ich die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Commission, sowie den Termin der Einschätzung selbst bestimmen.

Die Klassensteuer-Rolle ist in duplo, die Einkommens-Nachwei­sung dagegen nur einfach aufzustellen.

Hanau den 9. Juli 1874.

Der Landrath : Schrötter.

Unter Bezugnahme auf das Seite 240 des Amtsblatts von 1871 und in Nr. 4 des Kreisblattes von 1873 publicirte Regulatw zur Fest­stellung der Gebühren-Rechnungen der Hebammen vom 9. Sepr. 1871