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M 159.
Samstag den 11. Juli.
1874.
Die in dem Gesetze vom 1. Mai 1851 enthaltenen Vorschriften für die Veranlagung der Klassensteuer, insbesondere die Bedingungen der Befreiung von der Steuer und die Grundsätze der Einschätzung, sind durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 wesentlich geändert worden. Namentlich ist die früher normirte Eintheilung der Steuer in drei Hauptklassen mit allgemeinen Unterscheidungsmerkmalen gänzlich aufgehoben und an deren Stelle die Veranlagung zu zwölf Stufen nach Maaßgabe des jährlichen Einkommens, welchem für jede derselben bestimmte Grenzen gezogen sind, gesetzt.
Was von vornherein anzunehmen war, daß bei der ersten Ausführung des neuen Gesetzes nicht überall richtig eingeschätzt werden würde, hat die Erfahrung bestätigt, und um für die bevorstehende Veranlagung ein richtigeres Resultat zu erzielen, mache ich auf Folgendes aufmerksam.
Offenbar ist von wesentlichem Einflüsse auf die nicht gleichmäßigen Ergebnisse der Veranlagung die Anwendung der Vorschriften im §. 5 des Gesetzes über die Steuerbefreiungen gewesen, insbesondere bezüglich der umfangreichsten Befreiungen, welche auf diejenigen Personen fallen, deren Jahreseinkommen den Btrag von 140 Thlr. nicht erreicht.
Bei Beurtheilung der Frage, ob diese Bedingung vorhanden sei, können im diesseitigen Kreise bezüglich gewisser Klaffen von Personen, z. B. der Taglöhner, der ländlichen Dienstboten u. d. m. im Allgemeinen übereinstimmende Verhältnisse angenommen werden und die aus der Erfahrung entnommenen Schätzungsregeln hinsichtlich des Werthes von Naturalbezügen, Wohnung, freier Station, Höhe des Lohnes und Arbeitsverdienst zum Anhalt dienen. Ganz unrichtig ist es, von vornherein anzunehmen, daß diejenigen Personen, welche früher in Stufe la oder 1b oder gar in Stufe 2 veranlagt gewesen sind, ein Jahreseinkommen von 140 Thlr. nicht erreichen.
Im Allgemeinen wird davon auszugehen sein, daß Dienstboten zu besteuern sind, wenn sie neben freier Station 60 Thlr. Lohn in baarem Gelde erhalten, da nach den dermaligen Preisverhältnissen die freie Station der Regel nach zu mindestens 80 Thlr. jährlich anzuschlagen ist;
eine Tagelöhner-Familie in normalem Stande, in welcher mindestens 2 Personen arbeitsfähig find, in der Regel einen jährlichen Verdienst von mehr als 140 Thlr. hat und zur Steuer herangezogen werden muß, wenn nicht besondere Verhältnisse auf einen geringeren Verdienst schließen lassen;
Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen u. d. m. nach Maaßgabe des verdienten Lohnes und bezüglich der erhaltenen Kost zu veranlagen sind;
auch die geringeren Handwerker auf dem Lande, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, zur Klaffensteur zu veranlagen sind, da deren Verdienst der Regel nach den Betrag von 140 Thlr. jährlich übersteigt.
Ebenso ist die im §. 7 des Gesetzes unter ganz bestimmten Vor- aussetzungen zugelassene, nach den Erläuterungen im §. 5 und §. 9
2 der Instruction vom 29. Mai 1873 auf die bestimmt bezeichneten Fälle beschränkte Ermäßigung bezw. Befreiung von Steuer wegen beeinträchtigter Leistungsfähigkeit viel zu weit ausgedehnt worden.
Die Veranlagung soll nach den Worten des Gesetzes zu den im - ec"^benen Stufen erfolgen und sich nach dem gegebenen Maaße oev Einkommens richten. Jede Erwägung, ob der Steuersatz der ei- nen oder andern Stufe etwa für den Einzuschätzendenpaffe, soll bei der Einschätzung ausgeschlossen bleiben.
Das Veranlagungsgeschäft beginnt wie bisher mit Aufnahme des Personenstandes und Eintragung desselben in die Spalten 1 bis 6 der Rolle durch den Ortsvorstand nach näherer Anleitung des §. 2 der mehrgedachten Instruktion. Die Eintragung der einzelnen Haushaltun-
erfolgt in derselben Reihenfolge wie bisher. Wo die vorhandenen Litteralien die vollständige und richtige Aufnahme des Per;oneustandes nicht ermöglichen, hat die Eintragung des Personen- tt^nE einer besonders zu diesem Zweck vorzunehmenden örtlichen Zahlung stattzufinden. Für die Städte Hanau und Bocken-
heim ist diese Zählung höheren Orts angeordnet worden. Da abgesehen von der Sonderung der Bevölkerung nach dem Alter, in welcher Beziehung auf den §. 2 der Instruktion letztes alin. verwiesen wird, erhebliche Aenderungen der bisherigen Vorschriften in Betreff der Eintragung des Personenstandes nicht eintreten, so bedarf es nur noch mit Rücksicht auf die Vorschrift im §. 6 alin. 3 Nr. a der Erwähnung, daß der Ortsvorstand bei Eintragnng des Personenstandes in Spalte 7 der Rolle diejenigen Personen einzutragen hat, welche für das Vorjahr bereits zur klassificirten Einkommensteuer veranlagt gewesen sind.
Bei der gleichzeitig durch den Ortsvorstand vorzunehmenden Aufstellung der Einkommens-Nachweisung ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, weil dieselbe die wesentlichste Grundlage der von der Einschätzungs-Commission auszuübenden Thätigkeit bildet, und sind die im §. 4 und 6 der Instruktion gegebenen Vorschriften genau zu beachten.
Insbesondere wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß
a. der Arbeitsverdienst und das Einkommen überhaupt sämmtlicher Mitglieder des Haushaltes dem steuerpflichtigen Einkommen des zu besteuernden Haushaltüngsvorstandes hinzuzurechnen ist.
b. daß der Werth der im eigenen Interesse verwendeten Arbeit resp, geleisteten Thätigkeit des Haushaltungsvorstandes und der zum Haushalte gehörigen Familienglieder dem steuerpflichtigen Einkommen des ersteren zuzurechnen resp, als steuerpflichtiges Einkommen zu betrachten ist.
Kostgänger und Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind, werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt und sind deshalb in die Rolle und Einkommens- Nachweisung als selbstständige Personen aufzunehmen und auch zu veranlagen.
Lasten und Zinsen von Schulden, wenn sie vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden sollen, find unter Angabe des Namens und Wohnortes des Gläubigers, des Datums der Schuldurkunde und Zinsfußes speciell durch Vorlegung der Zinsquittungen über die im letzten Jahre geschehene Zinszahlung nachzuweisen.
Besonderer Ermittelungen zur Ausfüllung der einzelnen Spalten der Einkommensnachweisung wird es nur ausnahmsweise bedürfen, da das in den Veranlagungslitteralien, namentlich in der Einkommens- Nachweisung pro 1874 vorhandene Material unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen in der Regel genügen wird, die bezüglichen Einträge zu machen. ’
Die rc. Nachweisungen pro 1874, sowie das erforderliche Formularpapier wird den Herren Bürgermeistern in den nächsten Tagen zugehen und haben die Veranlagungsarbeiten in allen Gemeinden spätestens am 15. Juli zu beginnen und müssen so gefördert werden, daß die Aufnahme des Personenstandes und dessen Eintragung in die Klassensteuerrolle, sowie die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung am 7. August d. J. vollendet ist.
Nach Ablauf dieser Frist? spätestens aber am 8. August, haben die Ortsvorstände
a. die bis zur Einschätzung vorbereitete Klassensteuerrolle,
b. eine vollständig in allen Colonnen ausgefüllte und fertig gestellte
Einkommens-Nachweisung '
zur Prüfung bezw. Revision mir einzureichen.
Unvollständige oder unbrauchbare, sowie auch nicht sauber gefertigte Arbeiten werden auf Kosten der Herren Bürgermeister hergestellt werden.
Bei der demnächstigen Rückgabe der Litteralien werde ich die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Commission, sowie den Termin der Einschätzung selbst bestimmen.
Die Klassensteuer-Rolle ist in duplo, die Einkommens-Nachweisung dagegen nur einfach aufzustellen.
Hanau den 9. Juli 1874.
Der Landrath : Schrötter.
Unter Bezugnahme auf das Seite 240 des Amtsblatts von 1871 und in Nr. 4 des Kreisblattes von 1873 publicirte Regulatw zur Feststellung der Gebühren-Rechnungen der Hebammen vom 9. Sepr. 1871