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M 155.
Dienstag den 7. Juli.
1874.
Diejenigen im diesseitigen Bezirk sich aufhaltenden Invaliden, deren Invalidität durch einen im letzten Kriege wider Frankreich im Dienste erlittene Beschädigung herbeigeführt worden ist und welche neben der ihnen zustehenden Pension mit dem Cwilversorgungsschein abgesunden worden sind, an Stelle des Letzteren jedoch, in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. April er. die Anstellungsentichädigung von 2 Thaler monatlich zu erhalten wünschen, haben ihre Ansprüche unverzüglich unter Abgabe des Civilversorgungsscheines bei den betreffenden Bezirks-Feldwebeln geltend zu machen.
Das Recht zur Wahl erlischt am 22. October 1874.
Desgleichen haben diejenigen Invaliden, welche in Gemäßheit des §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wegen Nichtbenutzung des Civil- Versorgungsscheins zur nächsthöheren Pensionsklasse anerkannt worden sind und welchen gemäß §. 12 des Gesetzes vom 4. April cr. gegen entsprechende Minderung dieser Chargenpension eine Pensionszulage von 3 Thaler monatlich für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins gewährt werden kann, ihre Ansprüche ebenfalls unverzüglich bei den betreffenden Bezirks-Feldwebeln anzumelden.
Die Anmeldefrist für die aus den Krieg von 1870/71 zu begründenden Ansprüche auf Invaliden-Versorgung ist bis zum 20. Mai 1875 festgestellt.
Königliches Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 15. Juni 1874.
Der Landrath: Schrötter.
Heinrich Zorbach zu Frankfurt a. M. hat um Genehmigung zur Anlage zweier Kalkbrennöfen auf den Grundstücken am Heßler, Karte W. 64/63 Seckbacher Gemarkung ohnweit der Straße am Heiligenstock nachgesucht.
Etwaige Einwendungen sind binnen 14 Tagen hier anzubringen. Plan und Beschreibung der Anlage können hier eingesehen werden.
Hanau am 2. Juli 1874.
Die 4. Lehrerstelle an der Schule in Seckbach mit einem Einkommen von 300 Thlr. nebst freier Wohnung ist vacaut. Die 4 Lehrerstellen sind auf 300 bis 400 Thlr. normirt.
Bewerber um dieselbe werden aufgefordert, ihre mit den vorgeschriebenen Zeugnissen versehenen Meldungsgesuche binnen 3 Wochen dahier oder bei dem Herrn Schulinspektor Pfarrer Hartmann in Seckbach einzureichen.
Hanau am 2. Juli 1874.
Tagesschau.
,— Der „R.- u. St.-Anz." bringt: 1) Verordnung, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung. Vom 28. Juni 1874. Der einzigen Paragraph lautet:
Vom 1. Januar 1875 ab wird für den Verkehr bei den öffentlichen Kassen und für den allgemeinen Verkehr die Reichsmarkrechnung emgeführt. Für die Umrechnung der Münzen der Landeswährungen m Mark sind die Vorschriften im Artikel 14 §. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) maßgebend.
, 2) Allerhöchster Erlaß vom 12. Juni 1874, betreffend die Ver- leihung eines höheren Amtscharakters an die Richter erster Instanz.
— Berlin, 4. Juli. Der Kriegs-Minister und der Minister des Innern haben behufs Regelung des Verfahrens bei Vollstreckung der gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes wegen unterlassener Vin« und Abmeldung, auf Grund des §. 28 der Disziplinar-Straf- ordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 zu verhängenden Strafen und bei Liquidirung der Kosten, die General-Kommandos und die Ober-Präsidenten durch Cirkular vom 24. v. M. ersucht, die betreffenden Behörden dahin apzuweiien:' r» D
- cP ?a$ di? Landwehrbezirks-Kommandos ihre Requisitionen behufs Vollstreckung der in Rede stehenden Strafen unmittelbar an die
Civil-Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des in Strafe Genommenen zu richten haben, und
2) daß die Civil-Polizeibehörden die verhängten Geldstrafen an die Landwehrbezirks-Kommandos abführen, die Kosten aber, welche durch Vollstreckung der Haftstrafen für unterlassene An- und Abmeldungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwachsen, auf Grund der Requisition der Landwehrbezirks-Kommandos vierteljährlich direkt bei den betreffenden Intendanturen liquidiren.
Die mit einer beglaubigten Abschrift der Requisition der Land- wehr-Kommandos oder mit dem Original derselben belegten Quartal- Liquidationen sind Seitens der liquidirenden Behörden dahin zu bescheinigen, daß „die Strafe an den zu bezeichnenden Tagen an dem N. N. vollstreckt worden ist, und daß die zur Anwendung gekommenen Einheitssätze ortsüblich sind." (^ ». et»)
— Berlin, 4. Juli. Auf Allerhöchsten Befehl geht der „Nordd. Allg. Ztg." Folgendes zur Veröffentlichung zu: „Der durch mehrere Zeitungen gehenden Nachricht von einem nahe bevorstehenden Wechsel in den Generalkommandos des Garde-, 3. und 9. Korps gegenüber, wird offiziös erklärt, daß dieselbe ohne jegliche Begründung ist und lediglich auf Erfindung beruht. Das Publikum, welches sich für militärische Nachrichten interessirt, wird gleichzeitig darauf anfmerksam gemacht, daß die Zeitungen niemals in der Lage sein können, von bevorstehenden Personal-Veränderungen in der Armee Zuverlässiges zu berichten, und daß man daher wohlthun wird, den Glauben an militärische Personal- Nachrichten auf solche zu beschränken, die offiziell bestätigt sind." — Der „Norvd. Allg. Ztg." zufolge steht es nunmehr fest, daß in Preußen vom 1. Januar 1875 an die Reichsmarkrechnung bei allen öffentlichen Kassen und im allgemeinen Verkehr zur Einführung gelangen wird. Der Bundesrath hat eine stärkere Prägung von Reichskupser- münzen in Aussicht genommen, um dem Bedürfniß derjenigen Staaten, in welchen die Einführung der Reichsmarkrechnung beabsichtigt wird, zu entsprechen.
— Kissingen, 4. Juli, Mittags. Der Reichskanzler Fürst Bismarck ist in Begleitung seiner Gemahlin und seiner Tochter heute Vormittag 11 Uhr hier eingetroffen. Am Bahnhöfe, wo eine große Volksmenge zu seinem Empfange versammelt war, wurde der Fürst von dem Badekommisiär und dem Bürgermeister der Stadt willkommen geheißen. Eine Hofequipage führte den Fürsten in seine Wohnung im Hause des Arztes Diruf.
— Eine Deputation der Stadt Chemnitz, bestehend aus: Bürgermeister Müller, Stadtrath Focke, Stadtrath Seyfert, Stadtverordneten - Vorsteher Dr. jur. Enzmann und den Stadtverordneten Anke und Dr. med. Eichhorn, überreichten am 2. d. M. dem Reichskanzler Fürsten von Bismark das kunstvoll in Erz gegossene Diplom des Ehrenbürgerrechts ihrer Stadt.
— Posen, 5. Juls. Auf höheren Befehl fand gestern beim Weihbischof Janiszewski und beim Prälaten Gi andka eine strenge polizeiliche Haussuchung statt. Dem Vernehmen nach soll gravirendes Material vorgefunden sein.
— R o m. Am letzten Montag hat im Vatikan eine Sitzung von Kardinälen stattgefunden, die in Abwesenheit des Papstes von Kardinal Antonelli präsidirt wurde. An derselben nahmen, wie der „Diritto" erfährt, ungefähr 21 Kardinäle und Prälaten, die alle diplomatische Erfahrungen und Kenntnisse haben, Theil. Zweck dieser Sitzung war, zu berathen, ob es passend sei, an die katholischen Mächte ein Zirkular-Schreiben zu erlassen und ihnen über die unlängst in Rom stattgesundenen Demonstrationen Mittheilung zu machen, damit sie daraus ersehen, daß lehr leicht der Fall eintreten könnte, in dem selbst „das Leben des Oberhauptes der Kirche gefährdet sein würde." Die Sitzung dauerte volle zwei Stunden. An der Diskussion nahmen hauptsächlich nur die Kardinäle Antonelli und Chigi Theil, und soll dann das Pr jekt des Erlasses eines Rundschreibens angenommen worden sein; dasselbe wird schon in den nächsten Tagen versendet werden. Auch ein anderes Ziel hatten die Kardinäle, wie der „Diritto" anzugeben weiß, dabei im Auge, nämlich das, durch eine feierliche Sitzung der