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â 154.

Montag den 6. Juli.

1874.

Polizei-Verordnung, betreffend den Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter wider Gefahren für Leben und Ge­sundheit.

In Ausführung des §. 107 der Gewerbe-Ordnung und um das gewerbetreibende Publikum auf die bei Einrichtung neuer Betriebs­stätten zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffenden baulichen und sonstigen Vorrichtungen alsbald aufmerksam machen zu können und damit spätere größere Aufwen­dungen zu verhüten, wird in Gemäßheit des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867, die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betr., nachstehende Polizei-Verordnung für den Umfang unseres Regierungsbezirks erlassen:

§. 1. Wer einen Neubau oder die Umänderung eines bestehenden Gebäudes ausführt, welches für einen gewerblichen Betrieb bestimmt ist und zu dem nach den geltenden baupolizeilichen Vorschriften der Bau-Conseil einzuholen ist, hat bei dem Anträge auf Ertheilung der Baugestattung der Orts-Polizeibehörde gleichzeitig:

1) die Art und den Umfang des beabsichtigten Ge­werbebetriebes, die Zahl, die Größe und Bestim­mung der Arbeitsräume,

2) deren Zu gänglichkeit, Licht und Luftversorgung,

3) die Maximalzahl der in jedem Raume zu beschäf­tigenden Arbeiter und

4) die aufzustellenden Maschinen zu bezeichnen.

§. 2. Die gleiche Verpflichtung hat der Gewerbetreibende, welcher seine Betriebs ätte in ein bereits bestehendes Gebäude verlegt oder in einem solchen eröffnet, sofern M aschin en aufgestellt werden sollen, die mitDampf, Wasser oder durch Wind in Bewegung gesetzt werden, oder in einzelnen Arbeit s räumen mehr als sechs Arbeiter beschäftigt werden sollen oder wenn die Benutzung gewerblicher Feuerungs-Anlagen beabsichtigt wird, insbesondere:

1) Lackirwerckstätten,

2) Kautschuck-, Guttapercha- und Lichtfabriken, Wachs-, Stearin, Wallrath und Parafin-Schmelzereien,

3) Kochereien des Theers, Pechs, Asphalts, Terpentins, der Schmier­öle und Fette aller Art,

4) Syrupkochereien und Zuckersiedereien,

2) Spiegelfabriken,

6) Kattun-, Seide-, Wollen-Druckereien,

7) Färbereien,

8) Dengereien und Appretur-Anstalten,

9) Papier- und Pergament- Fabriken,

10) Siegellack-Fabriken,

11) Holzessig-Fabriken,

12) Destillir-Anstalten,

13) Mineralwasser-Fabriken,

14) Laboratorien zu phisikalifch - chemischen Untersuchungen und Prüfungen,

15) Schmelzöfen und Metallgießereien, auch wenn dieselben nur Tiegelgießereien sind,

16) Fabriken von Kartoffelstärke,

17) Darren aller Art,

18) Räucherkammern,

19) Schwefelkammern,

20) Watten-Fabriken,

21) Bettfedern-Reinigungs-Anstalten,

22) Bäcker- und Conditor-Oefen,

23) Brennöfen für Töpfer, für Stein-, Glas- oder Emaille-Bren­nereien,

24) Werkstätten der Schmiede, Kupferschmiede, Schlosser, Tischler, Böttcher, Stellmacher und Drechsler,

25) Glühofen aller Art,

26) Wäsch- und Bade-Anstalten angelegt werden sollen.

§. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern oder im Falle des Unver­mögens mit verhältnißmäßiger Haft geahndet werden.

Cassel, den 8. Mai 1874.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Wird veröffentlicht.

Hanau, 26. Juni 1874.

Das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft für den Kreis Hanau wird am 30. und 31 Juli und 1. August cr. im Locale des Gastwirths Müller zu Kesselstadt abgehalten werden und an jedem Tage Morgens präcis 9 Uhr beginnen. Die Militairpflichtigen haben behufs Verlesens sich schon um 8 Uhr einzufinden.

Hierzu haben sich alle in den Jahren 1852 bis incl. 1854 geborenen Militairpflichtigen, sowie diejenigen älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, hier gestellungspflich­tig sind, und von der Kreis-Ersatz-Kommission:

1. als dauernd unbrauchbar bezeichnet,

2. zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht,

3. für brauchbar und einstellungsfähig erachtet und

4. alle diejenigen Soldaten, welche vor beendeter Dienstzeit von den Truppentheilen entlassen worden sind, einzufinden.

Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sol­len, haben bei Weidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termin persönlich zu erscheinen.

Militairpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Vorladung zum Termin keine Folge leisten, oder welche bei Auf­rufung ihres Namens im Termin nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thaler, oder entsprechender Gefängnißstrafe belegt und verlieren gleichzeitig den aus etwaigen Reclamationsgründen er­wachsenden Anspruch auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militair- dienst.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 Thaler, oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet. Eine gleiche Strafe trifft die Militairpflichtigen, welche hu Termin ohne Erlaubniß der Ersatz-Kommission sich vom Sammelplätze entfernen.

Dann haben sämmtliche Militairpflichtige mit vollständig reinen Körper und in sauberer Kleidung zu erscheinen.

Die Herren Bürgermeister haben diese Bekanntmachung auf orts­übliche Weise zu veröffentlichen, die denselben per Couvert zugehenden speciellen Ladungen an die betreffenden Militairpflichtigen auszuhändi­gen, wenn solche abgereiset, ihnen die Ladung nüchzusenden und über Empfang und Behändigung sämmtlicher Ladungen eine Bescheinigung anher, spätestens bis zum 20. Juli ct., einzusenden, auch dem Geschäfte an den drei Tagen persönlich beizuwohnen.

Hanau den 24. Juni 1874.

Der Landrath.

J. V.: Baabe, Kreis-Secretair.

Diejenigen im diesseitigen Bezirk sich aufhaltenden Invaliden, deren Invalidität durch einen im letzten Kriege wider Frankreich im Dienste erlittene Beschädigung herbeigeführt worden ist und welche neben der ihnen zustehenden Pension mit dem Civilversorgungsschein abgefunden worden sind, an Stelle des Letzteren jedoch, in Gemäß­heit des Gesetzes vom 4. April cr. die Anstellungsentschädigung von 2 Thaler monatlich zu erhalten wünschen, haben ihre Ansprüche unver­züglich unter Abgabe des Civilversorgungsscheines bei den betreffen­den Bezirks-Feldwebeln geltend zu machen.

Das Recht zur Wahl erlischt am 22. October 1874.

Desgleichen haben diejenigen Invaliden, welche in Gemäßheit des §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wegen Nichtbenutzung des Civil-