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32 egt. 6 $f. . igüt auswärtige
Abonnenten att dem betreffenden Poftauflchlag. Lie einzelne Num» wer 1 egt.
Zugleich Amtliches Orgau für Kreis und Stadt Hauau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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M 147.Samstag den 27. Junt.1874.
8k Zum Abonnement 5$ auf den im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich er
scheinenden „Hanauer Anzeiger“ nebst Unterhaltungsblatt für das III. Quartal laufenden Jahres erlauben wir uns hierdurch unter Hinweis auf unsere früheren Bekanntmachungen, nach welchen das Format unseres Blattes vom 1. Juli ab in vergrößertem Format herausgegeben werden wird, ergebenst einzuladen. Die von Tag zu Tag zunehmende Zahl unserer Leser dürfte der beste Beweis sein, daß der Anzeiger bestrebt ist, den geehrten Abonnenten nur das Neueste der politischen und sonstigen Ereignisse, alles Wisfenwerthe und Nutzbringende auf merkantilem als auf wissenschaftlichem Gebiete, und neben den amtlichen und kirchlichen Bekanntmachungen auch alle lokalen und provinziellen Neuigkeiten möglichst rasch zu bringen. Für das Unterhaltungsblatt werden stets nur gute und spannende Original-Novellen und Erzählungen anerkannt tüchtiger Schriftsteller sowie Mannigfaltiges beschafft.
Auch fernerhin werden wir bemüht sein, die eingeschlagene Richtung festzuhalten und sind uns Zusendungen lokalen Inhalts, sowie nicht anonym „Rügen und Wünsche" stets willkommen.
Der Abonnementspreis beträgt trotz des vergrößerten Formates wie bisher nur ää1^ Sgr. pro Quartal, für auswärtige Abonnenten kommt noch das geringe Bestellgeld hinzu. Die starke Auflage sichert Inseraten jeden Inhaltes wie in der Stadt so auch nach außen hin die wirksamste Verbreitung und werden die Jnseranden auf den ihnen durch das vergrößerte Format erwachsenden Vortheil noch besonders aufmerksam gemacht.
Die Ispaltige Zeile gewöhnlicher Schrift kostet, wie bisher, nur 12 Pfennige = 1 Sgr. Um auf vollständige Lieferung des Blattes rechnen zu können, empfiehlt es sich, dasselbe zeitig zu bestellen.
Bestellungen nehmen die Expedition und alle Postanstalten des In- und Auslandes entgegen.
Die Expedition,
_________________________Waisenhaus, Hammergasse Nr. 9.
Polizei-Verordnung, betreffend den Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter wider Gefahren für Leben und Gesundheit.
In Ausführung des §. 107 der Gewerbe-Ordnung und um das gewerbetreibende Publikum auf die bei Einrichtung neuer Betriebsstätten zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffenden baulichen und sonstigen Vorrichtungen alsbald aufmerksam machen zu können und damit spätere größere Aufwendungen zu verhüten, wird in Gemäßheit des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867, die Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betr., nachstehende Polizei-Verordnung für den Umfang unseres Regierungsbezirks erlassen:
§. 1. Wer einen Neubau oder die Umänderung eines bestehenden Gebäudes ausführt, welches für einen gewerblichen Betrieb bestimmt ist und zu dem nach den geltenden baupolizeilichen Vorschriften der Bau-Consens einzuholen ist, hat bei dem Anträge auf Ertheilung der Baugestattung der Orts-Polizeibehörde gleichzeitig:
1) die Art und den Umfang des beabsichtigten Gewerbebetriebes, die Zahl, die Größe und Bestimmung der Arbeitsräume,
2) deren Zugänglichkeit, Licht und Luftvers orgung, 3) die Maximalzahl der in jedem Raume zu beschäftigenden Arbeiter und
4) die aufzustellenden Maschinen zu bezeichnen.
§. 2. Die gleiche Verpflichtung hat der Gewerbetreibende, welcher seine Betriebs lätte in ein bereits bestehendes Gebäude verlegt oder in einem solchen eröffnet, so fern Maschinen aufgestellt werden sollen, die mit Dampf, Wasser oder durch Wind in Bewegung gesetzt werden, oder in einzelnen Arbeitsräumen mehr als sechs Arbeiter beschäftigt werden sollen oder wenn die Benutzung gewerb- licherFeuerungs-Anlagen beabsichtigt wird, insbesondere:
1) Lackirwerckstätten,
2) Kautschuck-, Guttapercha- und Lichtfabriken, Wachs-, Stearin, Wallrath und Parafin-Schmelzereien,
3) Kochereien des Theers, Pechs, Asphalts, Terpentins, der Schmieröle und Fette aller Art,
4) Syrupkochereien und Zuckersiedereien,
2) Spiegelfabriken,
6i Kattun-, Seide-, Wollen-Druckereien,
7) Färbereien,
8) Sengereien und Appretur-Anstalten,
9) Papier- und Pergament- Fabriken,
10) Siegellack-Fabriken,
11) Holzessig-Fabriken,
12) Destillir-Anstalten,
13) Mineralwasser-Fabriken,
14) Labaratorien zu phisikalisch - chemischen Untersuchungen und Prüfungen,
15) Schmelzöfen und Metallgießereien, auch wenn dieselben nur Tiegelgießereien sind,
16) Fabriken von Kartoffelstärke,
17) Darren aller Art,
18) Räucherkammern,
19) Schwefelkammern,
20) Watten-Fabriken,
21) Bettfedern-Reinigungs-Anstalten,
22) Bäcker- und Conditor-Oefen,
23) Brennöfen für Töpfer, für Stein-, Glas- oder Emaille- Brennereien
24) Werkstätten der Schmiede, Kupferschmiede, Schlosser, Tischler, Böttcher, Stellmacher und Drechsler,
25) Glühofen aller Art,
26) Wasch- und Bade-Anstalten angelegt werden sollen.
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft geahndet werden.
Cassel, den 8. Mai 1874.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht. Hanau, 26. Juni 1874.