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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Sieeinzelne Nummer 1 Sgr.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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DieSspaltigSLeUi 3 Sgr.
^§142.
Montag den 22. Juni.
1874.
Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.
Gefunden im Langendiebacher Wald: Ein kleiner grauer Korb mit VäSiter Gläsern gepackt. Der Eigenthümer desselben kann ihn beim Herrn Bürgermeister zu Langendiebach in Empfang nehmen.
Hanau am 17. Juni 1874.
Im Wilhelmsbader Wald ist ein junges Schaf gesunde» und einstweilen in Futter genommen worden.
Der Eigenthümer kann sich hier melden.
Hanau am 19. Juni 1874.
Tagesschau.
— Der „R. u. St.-A." Nr. 143 enthält: 1) Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften über die Besteuerung der Gewerbe der Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungsgesellschaften, der Kleinhändler und des Gewerbebetriebes im Umherziehen. Vom 5. Juni 1874. 2) Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum. Vom 11. Juni 1874. 3) Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Mennoniten. Vom 12. Juni 1874.
— Dem Kronprinz des Deutschen Reichs welcher am 19. d. M. Morgens 8^2 Uhr zum Besuch der internationalen land- wirthschaftlichen Ausstellung in Bremen eintraf, wurde von der dortigen Bevölkerung ein enthusiastischer Empfang bereitet; das Absteigequartier nahm Se. Kaiserl. und Königl. Hoheit bei dem Consul Meier.
— Der Minister des Innern hat nach vorherigem Einvernehmen mit dem Handels-Minister durch Cirkularerlaß vom 8. d. M., unter Abänderung der Vorschrift unter Nr. 34 der Anweisung vom 4. September 1869 zur Ausführung der Gewerbe- Ordnung vom 21. Juni desselben Jahres, beziehungsweise in §. 17 Nr. 4 des Geschäftsregulativs für die Kreisausschüsse vom 20. November 1873 bestimmt, daß die Bekanntmachung derjenigen gewerblichen Unternehmungen, deren Genehmigung nach §. 135 V. 1 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 den Kreis- ausschüffen zusteht, an Stelle der Amtsblätter fortan durch die Kreisblätter und in denjenigen Kreisen, welche zur Zeit eigene Kreisblätter noch nicht besitzen, durch die für diese Kreise bestehenden anderweiten amtlichen Publikationsorgane der Kreisbehörden zu bewirken ist.
Diejenigen gewerblichen Unternehmungen, deren Genehmigung nach der Kreisordnung den Regierungen verblieben ist, sind wie bisher, so auch ferner durch die Amtsblätter bekannt zu machen.
— Das Reichs-Eisenbahn-Amt beabsichtigt, sich über die auf den Eisenbahnen Deutschlands vorkommenden Unfälle zu unterrichten und sich zu diesem Behufe von den Bahnverwaltungen monatliche Nachweisungen einreichen zu lassen. Um den Verwaltungen der preußischen Eisenbahnen hierbei eine Mehrarbeit gegen das bisher übliche Verfahren zu ersparen, ist zwischen dem Reichs-Eisenbahn-Amte und dem preußischen Handels-Ministerium Abrede dahin getroffen, daß für die beiderseitigen Zwecke eine übereinstimmende Berichterstattung stattfinden soll. Da nun das Reichs-Eisenbahn-Amt eine monatliche Berichterstattung unvermeidlich erachtet, so sind an Stelle der bisherigen vierteljährlichen in Preußen monatliche Anzeigen vorgeschrieben worden
und zwar nach dem vom Reichs-Eisenbahn-Amte aufgestellten Formulare.
Patent-Ertheilung.
— Dem General-Direktor J. Weidtmann in Dortmund unterm 16. Juni 1874 auf einen horizontalen Dampfhammer zum Anstauchen von Bolzenköpfen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,
auf drei Jahre, und für den Umfang des preußischen Staats.
— Aus Rheinhessen, 18. Juni. 152 Einwohner von Mörstadt und 140 Bürger von Westhofen haben je eine Adresse an das Großh. Ministerium abgesandt, in welcher um Einführung zeitgemäßer Kirchengesetze ersucht wird.
— In den Zeitungen wird gegenwärtig ein Vorgang mitgetheilt, der keinen Belag für die Thatsache enthält, daß der niedere katholische Clerus mit dem Ungehorsam der Bischöfe gegen die Staatsgesetze keineswegs überall einverstanden ist. In einem großen Jndustrieorte Oberschlesiens vermeidet der dortige Pfarrer nicht allein aufs Sorgfältigste jeden Anlaß, mit der weltlichen Behörde in Konflikt zu gerathen, sondern spricht auch offen den Grundsatz aus, daß einmal bestehende Staatsgesetze unbedingt beobachtet werden müssen. Da diese Pfarre mehr als 15,000 Seelen nmfaßt, stehen dem Pfarrer zwei Kapläne zur Seite; diese jungen Herren waren empört über die nach ihrer Meinung schon fast ketzerischen Ansichten ihres Pfarrers und verklagten ihn beim Bischof. Der Verweis für den alten Herrn blieb zwar nicht aus; aber der Pfarrer ließ seine Kaplane diese Denunciation so entgelten, daß dieselben eine Versetzung anstrebten. Schon wollte der Bischof diese Versetzung verfügen, als der Pfarrer erklärte, er würde einen andern, neu zu sendenden Kaplan nur dann fungiren lassen, wenn die Anstellung, den gesetzlichen Vorschriften gemäß, dem Oberpräsidenten gemeldet würde. Sollte dies nicht geschehen, so würde er, so weit es möglich wäre, alle Amtsgeschäfte selbst besorgen, müßte aber dem Herrn Fürstbischof die Verantwortung dafür überlassen, wenn bei dem großen Umfange der Gemeinde viele Störungen und Unterlassungen vorfielen. Fürstbischof Förster, welcher bekanntlich diejenigen seiner Amtsbrüder, welche unter die Märtyrer gegangen sind, mehr bewundert als nachahmt, hat nun den beiden versetzungslustigen Kaplänen den Rath gegeben, sich mit ihrem Pfarrer zu vertragen, da sie vorläufig auf keine Veränderung ihrer Stellung rechnen könnten.
— In St. Gallen gehen die Arbeiten für das eidgenössische Schützenfest, das am 19. Juli beginnen wird, ihrer Vollendung entgegen. An der Festhütte ist das Giebelwerk vollendet, so daß in den nächsten Tagen der Ausbau und die Dekoration begonnen werden kann. Der Gabentempel wurde am letzten Sonnabend in seinen äußeren Umrissen vollendet. Die Festthaler sind geprägt und bereits in St. Gallen eingetroffen. Die Ehrengaben betragen bis jetzt einen Werth von ca. 100,000 Frcs.
— Paris, 17. Juni. Die „Röpublique Fran^aise" wittert hinter dem Brüsseler Kongreß ein ganz hinterlistiges Unternehmen des Fürsten Bismarck: es sollen dort nicht bloß humanitäre Fragen verhandelt, sondern es soll auch zugleich eine Kodifikation des Rechtes der Armeen im feindlichen Lande vorgenommen werden, und zwar die letztere im preußischen Sinne: