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Mittwoch den 27. Mai.
1874.
Bekanntmachung.
Diejenigen im diesseitigen Bezirk sich aufhaltenden tempo- rair Invaliden, deren Pensionen bis ultimo Oktober dieses Jahres zahlbar sind und welche ihre Anmeldung bei den Bezirksfeldwebeln noch nicht bewirkt haben, werden hierdurch aufgefordert, sich sofort unter Vorlage ihrer Militairpapiere bei den betreffenden Bezirksfeldwebeln anzumelden.
Das diesjährige Superrevisions-Geschäft, sowie die Beurtheilung der gestellten Anträge auf Gewährung von Jnvaliden- Benefizien erfolgt unter Anschluß an das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft im Bezirk des Bataillons wie nachstehend: am 28. Mai in Usingen, Anfang 8 Uhr,
„ 29.
„ 30.
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j in Homburg, Anfang 8 Uhr,
„ 1.
Juni
„ 2.
ff
„ 3.
ff
in Frankfurt a. M., Anf. 8 Uhr,
„ 5.
ff
„ 6.
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„ 30.
Juli
„ 31.
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f in Hanau, Anfang 9 Uhr.
„ 1.
August J
Die Verabsäumung der Vorstelluug eines temporair Invaliden vor die Ersatz-Behörden, dessen Pension in diesem Jahre abläuft, hat zur Folge, daß derselbe demnächst entweder als pen- sionsberechtigter Invalide überhaupt nicht weiter betrachtet wird, oder daß erst beim Ersatz-Geschäft im nächstfolgenden Jahre eine weitere Prüfung seiner Ansprüche veranlaßt wird und Letztere bis dahin unberücksichtigt bleibt.
Königliches Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons
(Frankfurt a. M. Nr. 80.)
Wird veröffentlicht.
Hanau am 16. Mai 1874.
Der Landrath: Schrötter.
Die Herren Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter des Kreises wollen alsbald für Beschaffung des zum Nachschlagen unentbehrlichen alphabetischen Sachregisters zum Regierungs-Amtsblatt pro 1873 und eventuell zu den früheren Jahrgängen sorgen.
Das Register kann von den betreffenden Kaiserlichen Poststellen gegen Zahlung von 5 Sgr. pro Jahrgang bezogen werden.
Hanau am 21. Mai 1874.
Zufolge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 8. Januar 1857 ist es den Linien-Jnfanterie- und Artillerie-Regimentern, sowie den Pionier-Abtheilungen gestattet, aus den öltest gedienten Mannschaften, bis zu 5 Mann per Compagnie, beziehungs- weife Batterie, zu ihrer Disposition auf unbestimmte Zeit zu beurlauben und je nach Bedarf wieder einzuziehen.
Die Anträge auf Beurlaubung sind durch den Landrath den betreffenden Kommandos bis zum 1. August jeden Jahres vorzulegen.
Dies den Herren Bürgermeistern des Kreises zum wieder
holten Male (Wochenblatt Nr. 42 de 1869) zur Kenntniß und weiteren Mittheilung an die Angehörigen solcher Mannschaften. Hierzu bemerke ich noch, daß nur ausgebildete Mannschaften und unter diesen vorzugsweise solche berücksichtigt werden, deren häusliche Verhältnisse die Beurlaubung nothwendig oder wünschens- werth erscheinen lassen, ferner: daß nur solche Gesuche Berücksichtigung finden, welche bei dem Landrath angebracht und durch diesen weiter befördert werden, endlich, daß diese Gesuche zeitig vor dem 1. August jeden Jahres hierher eingereicht werden müssen.
Hanau den 19. Mai 1874.
Tagesschau.
— Am 25. Mai erfolgte die Abreise Sr. Majestät des Deutschen Kaisers von Wiesbaden nach Ems, wo Allerhöchst- derselbe Vormittags um 11°/* Uhr bei günstigstem Wetter und in bestem Wohlsein eintraf.
— Es sollen nunmehr auch Fünfmarkstücke in Silber ausgeprägt werden; über den Umfang dieser Ausprägung steht indessen die Beschlußfassung noch bevor.
Patent-Erth eilung.
Dem Zahnarzt Albert Engel zu Geestemünde unter dem 18. Mai 1874 auf eine Zahnzange in der durch Zeichnung, Modell und Beschreibung erläuterten Zusammensetzung,
dem Mechaniker Dietrich Berner zu Iserlohn unter demselben Tage auf eine Transportvorrichtung an Nähnadelloch-Maschinen in der durch Beschreibung und Modell nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,
auf drei Jahre und für den Umfang des preußischen Staats.
— Das Reichs-Oberhandelsgericht hat letzthin die wichtige Frage entschieden, ob die Mitglieder der preußischen Königsfamilie für das Reichsland Elsaß-Lothringen als landesherrliche Familie im Sinne von § 67 des Reichs-Strafgesetzbuchs anzusehen sind. Ein Elsässer hatte nämlich über einen preußischen Prinzen eine beleidigende Aeußerung gethan und war deshalb von Amtswegen in Untersuchung genommen und bestraft worden. Der Gerichtshof nahm an, das Strafgesetzbuch verbinde mit der Bezeichnung „Familie des Landesherren" eine historische Bedeutung, wie sie in den deutschen Ländern mit angestammten Herrscherfamilien herkömmlich sei. Sehe man nun auch den deutschen Kaiser als Souverän des Reichslandes Elsaß-Lothringen an, so passe doch jener Begriff jedenfalls nicht auf jene Prinzen seines Hauses, welche nur die Titulatur als königlich preußische Prinzen führen. (Bert. Tagbl.)
— Dortmund, 23. Mai. Heute haben hier mit zahlreichem Gefolge und in würdiger Weise die beiden ersten allkatholischen Begräbnisse stattgefunden.
— München, 23. Mai. Die bayerischen Altkatholiken haben im Hinblick auf die Nichtanerkennung des Bischofs Dr. H. Reinkens Seitens der k. b. Staatsregierung und auf die am 27. Mai beginnende I altkatholische Synode an das t b. Kultusministerium folgende Erklärung gerichtet: „Angesichts der auf den 27. Mai I. I. für die von dem Glauben nicht abgefallenen Katholiken Deutschlands anberaumten Synode erachten die aller- unterthänigst Unterzeichneten es für pflichtmäßig, an Ew. königl.