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Freitag den 22. Mai.
1874
Tagesschau.
— Berlin, 21. Mai. In der heutigen (72.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm das Haus zunächst folgende Anträge der Geschäftsordnungs-Commission an:
1) die Ermächtigung zur strafger>chtlichen Verfolgung der Eupener Zeitung vom 31. Januar c. wegen Beleidigung des Hauses der Abgeordneten nicht zu ertheilen;
2) die beantragte Genehmigung der strafgerichtlichen Verfolgung der Nr. 37 der Gazeta torunska vom 15. Februar d. J. wegen Beleidigung des Hauses der Abgeordneten nicht zu ertheilen;
3) die Ermächtigung zur Strafverfolgung des stellvertretenden Redakteurs der Zeitschrift „Katolik" wegen Beleidigung des Hauses der Abgeordneten in Nr. 6 dieses Blattes nicht zu ertheilen.
Desgleiâen den Antrag der Justiz-Commission:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: in Erwägung, daß durch die am 21. und 25. Januar 1874 erfolgte Einleitung einer strafgerichtlichen Untersuchung gegen den Abg. Grafen zu Stolberg-Stolberg ohne Genehmigung des Abgeordnetenhauses zwar objektiv eine Verletzung des Artikels 84, Absatz 2, der Verfassungsurkunde vorliegt, jedoch nach Lage der Sache nicht anzunehmen ist, daß die Justiz-Behörde zu Cvln in dieser Beziehung vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, da endlich nach Mittheilung des Justizministers vom 20. Februar 1874 das Strafverfahren wider den Grasen zu Stolberg-Stolberg für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben worden, über den Antrag des Abg. Grafen zu Stolberg-Stolberg vom 10. Februar 1874 zur Tagesordnung überzugehen.
Dann wurden die Wahlen der Abgg. Grafen Stolberg- Stolberg und Bender (Alteuknchen) für den 2. Coblenzer Wahlkreis, die des Abg. Kirchhoff für den 23. hannoverschen Wahlkreis für gültig, die des Abg. Hurtzig im 27. hannoverschen Wahlkreis für ungültig erklärt.
Hierauf wurde der Antrag der Geschäftsordnungs-Commission angenommen:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, daß der Abgeordnete Wendorff durch seine Ernennung zum Mitgliede des Verwaltungsgerichts des Regierungsbezirks Stralsund Sitz und Stimme im Abgeordnetenhause verloren habe.
Dann wurde die Wahl des Abg. Warburg für den 8. schleswig-holsteinschen Wahlkreis für ungültig erklärt.
Bei Schluß des Blattes beschäftigte sich das Haus mit der Prüfung der Wahl der Abgeordneten, Staatsminister Delbrück und Gutsbesitzer Kette, deren Gültigkeit die Abtheilung beantragte, während die Abgg. Parisius und Schröder (Lippstadt) die Ungültigkeit beantragten. <R. u. st. A.)
— Am Hofe bereitet sich für den Augustmonat ein festliches Treiben vor. . Man erwartet mit ziemlicher Bestimmtheit den Besuch der Königin Viktoria von Großbritanien, der schon seit einer Reihe von Jahren in Aussicht gestellt, aber immer wieder aufgegeben wurde. Es verlautet, daß bei der Anwesenheit der Königin die Confirmation ihres ältesten Enkels Prinzen Friedrich Wilhelms, Sohnes Sr. K. u. K. Hoheit (geb. den 27. Januar 1859) und zwar zu einem früheren Termine erfolgen soll, als ursprünglich in der Absicht lag.
— Die Petitions-Commission des Abgeordnetenhauses ist in letzter Zeit vielfach mit Petitionen um Aufhebung der Grundsteuer befaßt gewesen. Es ist darüber noch ein sehr umfassender Bericht erstattet worden, der allerdings nicht mehr in das Plenum kommen wird, aber immerhin der Regierung über den Standpunkt des Hauses zu dieser Angelegenheit werthvolles Material zu bieten geeignet ist. Die Commission erklärt sich gegen das Prinzip der Aufhebung der Grundsteuer, wünscht aber die Regierung darauf hinzuweisen, daß es für die Folge sich
empfehlen möchte, einen Theil der Grundsteuer den Communal- Verbänden zuzuweisen. Trib.
— München, 19. Mai. Wie nun definitiv festgesteUt ist, wird die Bahnlinie von Regensburg nach Ingolstadt, 9,8g Ml. lang, am 1. Juni ds. Js. mit nachfolgenden Stationen und Haltstellen eröffnet werden: Regensburg, Sinzing, Gundelshau- sen, Abbach, Saal, Thaldorf, Abensberg, Neustadt a/D., Münchsmünster, Vohburg, Manching und Ingolstadt. Ferner wird an demselben Tage die Bahnlinie Holzkirchen-Tölz, 2,91 Meil. lang, dem Verkehr übergeben.
— Wien, 20. Mai. Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht das Gesetz vom 14. Mai 1874, womit mehrere Paragraphen der Gesetze vom 13. Mai 1869 und 1. Juli 1872 über die Landwehr für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder abgeändert werden.
— Pest, 19. Mai. Das Subcomitö des kirchenpölitischen Ausschusses hat in Sachen der Cwilehe folgende Beschlüsse gefaßt: Wegen Einführung der obligatorischen Civilehe hat der Justiz Minister bis spätestens Dezember 1874 den eherechtlichen Theil des Civilgesetzbuches vorzulegen. Die Civilehen werden vor den Gemeindevorständen, beziehentlich vor dem Bürgermeister und einem Notar oder dem Richter und einem Notar geschlossen. Der Richter ist für die Handlung, der Notar für die Handlung und die Eintragung verantwortlich. Der Stuhlrichter revidirt vierteljährig die Register, die alljährlich im Comitats-, beziehentlich im Stadtarchiv hinterlegt werden. Die Civilehe und ihre im Civitgesetzbuche normirten Rechtsfolgen sind von Jedermann zu respekliren, doch bleibt der kirchliche Charakter der Konfessionsehe dadurch in der bisherigen Freiheit unberührt. — Das Sub- comité wird die Arbeiten nach den Feiertagen fortsetzen.
— Bern, 20. Mai. Der gegen das von der Regierung erlassene Verbot, in den Ortschaften des Berner Jura katholischen Privatgottesdienst abzuhalten, erhobene Rekurs ist vom Bundesrathe abgewiesen worden, weil diese Maßregel im Interesse dec Ruhe und der Erhaltung der Ordnung verfügt sei.
— (Scenewechsel in Frankreich.) Broglie ist gestürzt: sein Gesetzentwurf über die Bildung einer ersten Kamnier hat das Maß seiner Unpopularität voll gemacht, und so ist zuletzt die Abstimmung darüber, ob die Kammer zuerst das Wahlgesetz oder das Gemeindegesetz in Berathung nehmen sollte, blos eine Veranlassung für die Parteien geworden, sich zu messen, und wider und für das Ministerium auseinanderzutreten. Die Republikaner, die Bonapartisten und die Legitimisten stürzten mit vereinten Kräften einen Minister, der sich mit lauter Zweideutigkeiten aufrecht erhalten und zuletzt nur noch in den Orleanisten des reckten Centrums eine nothdürftige Stütze gehabt hatte. Das Gesetz über Die erste Kammer war vollends der Höhepunkt seiner Kunst: es wollte Mac Mahon zu einer Art von konstitutionellem König für 7 Jahre machen, ließ aber dabei ausdrücklich den Parteien „ihre legitimen Wünsche und ihre gewissenhaft-n Ueberzeugungen." Die »Rechte wies diesen Entwurf zurück, weil sie allen Vorschlägen, die zur Befestigung beâ' Septennats dienen, widerstrebt. Die Linke aber konnte nur mit Hohngelächter einen Entwurf aufnehmen, der durchaus aristokratischen Gepräges ist und das allgemeine Stimmrecht einer privilegirten Klaffe von Würdenträgern, Kreaturen der Regierung, einer militärischen,