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^§116.

Mittwoch den 20. Mai.

1874.

Bekanntmachung.

Diejenigen im diesseitigen Bezirk sich aufhaltenden tempo- rair Invaliden, deren Pensionen bis ultimo Oktober dieses Jah­res zahlbar sind und welche ihre Anmeldung bei den Bezirks- seldwebeln noch nicht bewirkt haben, werden hierdurch aufge- sordert, sich sofort unter Vorlage ihrer Militairpapiere bei den betreffenden Bezirksfeldwebeln anzumelden.

Das diesjährige Superrevisious-Geschäft, sowie die Be­urtheilung der gestellten Anträge aus Gewährung von Jnvaliden- Benefizien erfolgt unter Anschluß an das diesjährige Departe­ments-Ersatz-Geschäft im Bezirk des Bataillons wie nachstehend:

am 28. Mai in Usingen, Anfang 8 Uhr,

29.

30.

1.

2.

3.

5.

6.

30.

31.

1.

ff

fr N ff

j in Homburg, Anfang 8 Uhr, Juni

in Frankfurt a. M., Anf. 8 Uhr,

Juli 1

} in Hanau, Anfang 9 Uhr. August j

Die Verabsäumung der Vorstelluug eines temporair In­validen vor die Ersatz-Behörden, dessen Pension in diesem Jahre abläuft, hat zur Folge, daß derselbe demnächst entweder als pen­sionsberechtigter Invalide überhaupt nicht weiter betrachtet wird, oder daß erst beim Ersatz-Geschäft im nächstfolgenden Jahre eine

weitere Prüfung feiner Ansprüche veranlaßt wird und Letztere bis dahin unberücksichtigt bleibt.

Königliches Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M. Nr. 80.)

Wird veröffentlicht.

Hanau am 16, Mai 1874.

Der Landrath : Schrötter.

Zufolge Verfügung der Königlichen Regierung werden die­jenigen Ortsvorstände, bei welchen ein Wasenmeister nicht func- tionirt, veranlaßt, eine sogenannte Schleife soweit dieselbe nicht bereits vorhanden ist ungesäumt zu beschaffen. Die Schleife ist für die Herausschaffung des gefallenen Viehes nach dem Anger unentgeltlich in Benutzung zu geben. Nach gemach­tem Gebrauche ist sie von dem, welcher sie benutzt hat, sorgfältig zu reinigen.

Gleichzeitig wollen die Ortspolizeibehörden streng darauf sehen, daß der Anger nicht als Weideplatz benutzt werde. Ueber die Erledigung dieser Anordnung erwarte ich spätestens binnen 3 Wochen Bericht.

Hanau, am 11. Mai 1874.

Der Landrath : Schrötter.

Tagesschau.

Berlin, 19. Mai. Im ferneren Verlauf der gestrigen Sitzung erledigte das Haus der Abgeordneten den Gesetzentwurf, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften über die Be­

steuerung der Gewerbe der Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungs-Gesellschaften, der Kleinhändler und des Ge­werbebetriebes im Umherzieheu, in zweiter Berathung. §. 1 wurde nach längerer Debatte in folgender Fassung angenommen:

§. 1. Die Veranlagung der Gewerbesteuer für das Bäcker- und Fleischer-Gewerbe erfolgt fortan nicht mehr nach den Vorschriften der Bei­lage B. zu dem Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820 (Gesetzsammlung S. 147) unter D. und E., und im §. 17 des Ge­setzes vom 19. Juli 1861 (Gesetzsammlung S. 697). Dagegen sind die ge­nannten Gewerbe mit der Handwerkssteuer Litt. H. der Beilage B. zu dem Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820 zu veranlagen. Dagegen behält es bei der Vorschrift im §. 11 des vorge­dachten Gesetzes sein Bewenden.

Bäcker und Fleischer, welche ihr Gewerbe auf Einrichtung fabrik­mäßiger Betriebsanlagen oder durch Verbindung mit ausgedehnten Ein­und Verkäufen von Getreide, Mehl oder Vieh, beziehungsweise von auf Vorrath gearbeiteten Back- und Fleischwaaren dergestalt erweitert haben, daß ihr Geschäftsumsatz dem mittleren Umfange der in demselben Gewerbesteuer­bezirke in Litt. A. II. veranlagten Handeltreibenden mindestens gleich zu achten ist, können aus der Liste der Steuerklasse H ausgeschieden und, je nach dem Umfange ihres Geschäfts, in die Steuerpflichtigen der Klasse A. II. resp. A. I. eingereiht werden.

Die Bäcker und Fleischer hören auf, selbstständige Steuergesellschaften zu bilden. Die entgegengesetzten Bestimmungen des §. 26 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 fallen fort. Ferner wurden die Vorschriften im §. 27 zu b. dieses Gesetzes und unter 10 und 11 der Beilage B. desselben aufgehoben.

Die §§ 2, 47 wurden ohne Aenderungen nach den Vor­schlägen der Kommission angenommen, §. 3 gestrichen.

Die zweite Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend den standesherrlichen Rechtszustand des Herzogs von Arenberg wegen des Herzogthums Arenberg-Meppen, kam nicht über den §. 1 hinaus, bei angenommen wurde, nachdem der Abg. Dr. Windt- Horst gegen, der Abg. Bening und der Regierungs-Kommissar Landrath von Brauchitsch für denselben gesprochen hatten. Schluß 3^4 Uhr.

In der heutigen (70.) Sitzung des Abgeordnetenhau­ses wurde zunächst die Interpellation des Abgeordneten Dr. Respondek:

Die Probstei Parchanie im Großherzogthum Posen, erzbischöf­lichen Patronats, ist nebst ihrem Vermögen und ihren Gebäuden nach dem vor Kurzem erfolgten Tode des bisherigen Pfründeninhabers vom Königlichen Landrath resp. Distrikskommissarius eigenmächtig in Besitz genommen."

Ist dem Kultus-Minister diese Maßregel bekannt, und wie denkt er gegen diesen offenen Eingriff in die bestehenden Rechte Remedur zu verschaffen?

von dem Interpellanten begründet und dem Staats-Minister Dr. Falk beantwortet. In der darauf folgenden Besprechung der Interpellation sprach der Abg. Dr. Windthorst (Meppen), und wurde darauf die Diskussion geschlossen.

Es folgte die Verlesung der Interpellation des Abg. von Mallinckrodt:

In der Pfarrei Niederberg im rechtsrheinischen Theile des Krei­ses Coblenz findet herkömmlich eine doppelte Buchung der kirch­lichen Akte statt, indem dieselben einerseits in diedeupchen Slandes- bücher" und andererseits in dielateinischen Kirchenbücher" eingetragen werden.

Der derzeitige Pfarrer Friedrich Wehn istgesperrt" und hat auf Erfordern und im Einverständnisse mit dem General-Vikariate zu Trier die deutschen Bücher der Staatsbehörde ausgeliefert, dahingegen die Herausgabe der lateinischen Bücher und des Kirchensiegels verweigert.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Frentz hat darauf, um die Herausgabe auch dieser Gegenstände zu erzwingen, zunächst Geldbußen