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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Montag den 18. Mai
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1874
Bekanntmachung,
betreffend den Remonte-Ankauf Pro 1874.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, ausnahmsweise vier und fünf Jahren, sind im Bereich der Königlichen Regierung zu Cassel für dieses Jahr nachstehende, Morgens um 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und
iwar:
en 13. Juni in Cassel,
„ 15. „ „ Eschwege,
„ 16. „ „ Sontra,
„ 18. „ „ Rotenburg,
„ 19. „ „ Melsungen,
den 27. Juni in Fulda,
„ 30. „ „ Neuhof,
„ 4. Juli „ Ziegenhain,
„ 6. „ „ Gemünden,
„ 7. „ „ Frankenberg,
„ 20. „ „ Gensungen,
„ 22. „ „ Fritzlar,
„ 23. „ „ Homberg,
„ 25. „ „ Hersfeld,
„ 26. „ „ Hünfeld,
Die von der Militair-Cor
„ 9. „ „ Kirchhain,
„ 10. „ „ Marburg,
„ 16. „ „ Hanau,
„ 2. Sept. „ Rinteln,
„ 8. „ „ Hofgeismar,
nmission erkauften Pferde wer-
den zur Stelle abgenommen und gegen Quittung sofort baar bezahlt. Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen ; auch sind Krippensetzer vom Kaufe ausgeschlossen.
Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und Ringen versehen, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei, mindestens zwei Meter langen, starken Hanfstricken — ohne besondere Vergütung — mitzugeben.
Berlin den 3. März 1874.
Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Reiiionte-Wesen. gez. von Schön. von Klüber.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 27. März 1874.
_________________Der Landrath : Schrötter.
Tagesschau.
— Berlin, 16. Mai. Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Aufnahme einer Anleihe von 50,600,000 Thlr. zur Erweiterung des Staats-Eisenbahnnetzes, erledigt; nach dem Abg. Richter (Hagen) sprachen noch die Abgg. Weber für und Dr. Dohrn gegen die Vorlage, worauf der Handelsminister Dr. Achenbach und der Referent Abg. Berger entschieden für dieselbe eintraten. Darauf wurde §. 1 in folgender Fassung angenommen:
„Es ist eine Anleihe aufzunehmen, welche die Mittel gewährt für den Bau der Bahnen: 1) von Insterburg über Darkehmen, Goldap und Oletzko nach Prostken zum Anschluß an die russische Bahn von Bialystok nach Grajewo mit 7,650,000 Thlr.; 2) von Jablonowo über Graudenz nach Laskowitz mit 5,600,000; 3) von einem Punkte an der Stargard-PoseNer Bahn zwischen Rokietnice und Posen über Schneidemühl nach Belgard, Rügenwaldermünde und Stolpmünde 18,500,000 Thlr.; 4) von Dittersbach über Neurode nach Glatz mit 8,050,000 Thlr.; 5) von Cassel über Helsa nach Waldcappel zum Anschluß an die Bahn von Berlin nach Wetzlar mit 4,500,000 Thlr.; 6) von Dortmund nach Oberhausen resp. Sterkrade nebst Lechenzweigbahnen mit 6,300,000 Thlr.; im Ganzen 50,600,000 Thlr."
Ohne erhebliche Debatte wurden die §§. 2—4 angenommen: §. 2. Die Ausführung der Bahnen erfolgt durch den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
§. 3. Der erforderliche Geldbetrag von 50,600,000 Thlr. ist durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzubringen. Der hiervon jährlich flüssig zu machende Betrag ist im Staatshaushalts-Etat vorzusehen. Im Jahre 1874 sind nicht mehr als 5,000,000 Thlr. zu verwenden.
Wann, durch welche Stelle, und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Summen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Coursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsammlung Seite 1187) zur Anwendung.
§. 4. Jede Verfügung über die im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Urkundlich 2C.
Schluß 31/. Uhr.
In der heutigen (68.) Sitzung des Abgeordnetenhauses ergriff zunächst der Abg. Dr. Lasker vor dem Eintritt in die Tagesordnung das Wort, um auf die gestrige Erklärung des Fürsten Putbus im Herrenhause zu antworten. Dann wurden ohne erhebliche Debatte erledigt die dritte Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung der Zinsgarantie des Staates für das Anlagekapital einer Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt und von da nach Cassel und die dritte Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Vollendung der Bahnen von Hanau nach Offenbach, von Tilsit nach Memel und von Arnsdorf nach Gassen.
In der Generaldebatte der dritten Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Aufnahme einer Anleihe von 50,600,000 Thlrn. zur Erweiterung des Staats-Eisenbahnnetzes sprachen die Abgg. Hundt von Hafften, Gras von Königsdorff, v. Mallinckrodt und Seelig; dann antwortete der Ministerial- Direktor Weishaupt auf verschiedene Bemerkungen der Vorredner, worauf die Generaldebatte geschlossen wurde. In der Specialdiskussion zu §. 1 sprach der Abg. Stengel und der Handels-Minister Dr. Achenbach. Darauf wurden die einzelnen Paragraphen und demnächst der ganze Gesetzentwurf angenommen; ebenso in dritter Berathung der Gesetzentwurf, betreffend die außerordentliche Tilgung von Staatsschulden. — Bei Schluß des Blattes erstattete der Abg. Dr. Virchow den mündlichen Bericht über die Uebersichten von den Staatseinnahmen und Ausgaben des Jahres 1872.
Patent-Ertheilung.
Dem Werkführer Johann Georg Koch in Wien unter dem 12. Mai ) 874 auf einen Dampf-Kolben in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf 3 Jahre und für den Umfang des preußischen Staates.
— Das dem Königlichen Eisenbahn-Sekretär Herrn Emil Wodak zu Breslau unter dem 12. April 1873 auf einen Apparat zur Controlirung der Fahrzeit von Eisenbahnzügen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung — ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile desselben zu beschränken — ertheilte Patent ist aufgehoben.
— Mannheim. Das „Mannh. Tgbl." schreibt: Durch