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^110.
Dienstag den 12. Mai.
1874.
Tagesschau.
— Der „Reichs- u. Staats-Anzeiger" enthält: Gesetz über die Presse, vom 7. Mai 1874.
— Berlin, 11. Mai. Im ferneren Verlaufe der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 9. d. M., welcher auch noch die Staats-Minister Dr. Leonhardt und Dr. Achenbach beiwohnten, ergriffen in der Generaldebatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer, noch die Abgg. v. Kardorff, Dr. Haenel, Dr. Respondek, Dr. Aegidi und Baudri das Wort. Ein Antrag des Abg. Dr. Windthorst, den Gesetzentwurf an eine Kommission zur Berathung und Berichterstattung darüber zurückzuverweisen, welche Verfassungsänderungen der Annahme desselben vorangehen müssen, wurde abgelehnt. In der Spezialdiskussion nahm Niemand das Wort, und wurde das Gesetz schließlich mit 257 gegen 95 Stimmen angenommen.
In der Generaldebatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 sprachen die Abgg. Dr. Lieber, Frhr. v. Los und Dr. V. Gerlach. Eine Spezialdiskussion fand nicht statt, und wurde schließlich das Gesetz angenommen. S üluß 4®/» Uhr.
In der heutigen (64.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde in dritter Lesung das Gesetz, betreffend die Betheiligung der Staatsbeamten bei der Gründung von Aktien-, Kommandit- und Bergwerks-Gesellschaften, nachdem sich die Abgg. Kanngießer, Rickert, Parisius unb Wisselinck an der Debatte betheiligt hatten, schließlich in folgender Form angenommen:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen, mit Zustimmung, beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§. 1. Unmittelbare Staatsbeamte dürfen ohne Genehmigung des vorgesetzten Ressort-Ministers nicht Mitglieder des Vorstandes, Aufsichls- oder Berwaltungsraths von Aktien-, Kommandit-oder Bergwerksgesellschaften sein, und nicht in Comitös zur Gründung solcher Gesellschasten eintreten.
Eine solche Mitgliedschaft ist gänzlich verboten, wenn dieselbe mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration oder mit einem anderen Vermögensvortheile verbunden ist. Jedoch können die vor der Publikation dieses Gesetzes bereits ertheilten Genehmigungen, sofern sich aus der Benutzung derselben keine Unzuträglichkelten ergeben haben, bis zum 1. Januar 1876 in Kraft belassen werden.
§. 2. Solchen unmittelbaren Staatsbeamten, welche aus der Staatskasse eine fortlaufende Besoldung oder Remuneration nicht beziehen, oder welche nach der Natur ihres Amtes neben dieser Besoldung, noch auf einen anderen Erwerb hingewiesen sind (Medizinalbeamten u. f. w.), kann die Ge- nehmigung, auch wenn mit der Mitgliedschaft ein Vermögensvortheil verknüpft ist, ertheilt werden, sofern die Uebernahme der letzteren nach dem Ermessen des vorgesetzten Ressort-Minister mit dein Interesse des Staatsdienstes vereinbar erscheint.
§. 3. Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
§. 4. Auf Rechtsanwalte, Advokatanwalte und Notare, sowie auch einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes kerne Anwendung.
Urkundlich u. s. w.
Der Staatsvertrag mit Hamburg, betreffend die Regulirung der Grenzverhältnisse an der Süderelbe, wurde ohne Debatte in erster und zweiter Lesung genehmigt.
Es folgte die erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes wegen Bewilligung von Schauprämien für Vollblutzuchtpferde, sowie Gewährung von Beihülfen zur Ausstellung von Pferden m Händen von Privaten auf der im laufenden Jahre in Bremen stattfindenden internationalen landwirthschaftlichen Ausstellung,
endlich Behufs Beschickung dieser Ausstellung durch Pferde der Staatsgestüte.
An der Debatte betheiligten sich bis zum Schluß des Blattes die Abgg. v. Kardorff und Frentzel, welche für die Vorlage, und der Abg. Richter (Hagen), welcher gegen die Vorlage sprach.
— Die Einfuhr in das deutsche Zollgebiet ist gegenüber der Ausfuhr vorzugsweise belangreich in den Boden-Erzeugnissen und den aus ihnen gewonnenen Produkten. Die statistischen Zahlenstellungen aus dem Jahre 1872 geben unter der Rubrik: Zucker, Kaffee, Gemüse, Confitüren rc.: die Einfuhr einen Werth von HöVa Millionen Thlr.; dagegen in der Ausfuhr um einen Werth von 63 Millionen Thlr. Hierzu tritt noch eine Durchfuhr im Werth von 49 Millionen Thlr. — Die Einfuhr von Kaffee allein hatte einen Werth von 65*/s Millionen, von Thee einen Werth von 17 Millionen, von raffinirtem Zucker einen Werth von 17 Millionen, von Rohzucker einen Werth von 8*/2 Millionen Thlr. Die Ausfuhr von Kaffee belief sich auf WVs Millionen, von Thee auf 14 Millionen, von raffinirtem Zucker auf 8 Millionen und von Rohzucker auf 5*/s Millionen Thaler.
— In der Woche vom 19. März bis 25. April 1874 sind geprägt worden an Silbermünzen: 1,035,752 Mark 1-Markstücke, 220,725 Mark 60 Pfennige 20-Pfennigstücke; an Nickelmünzen : 68,145 Mark 90 Pf. 10-Pfennigstücke, 14,299 Mark 60 Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 29,430 Mark 16 Pfennige 2-Pfennigstücke, 6425 Mark 85 Pf. 1-Pfennigstücke. Vorher waren geprägt: an Goldmünzen: 819,369,060 Mark 20-Mark- stücke, 202,800,640 Mark 10-Markstücke; an Silbermünzen: 13,489,418 Mark 1-Markstücke, 4,516,414 Mark 40 Pfennige 20-Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 1,605,106 Mark 10 Pf. 10-Pfennigstücke, 29,740 Mark 30 Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 265,708 Mark 60 Pf. 2-Pfennigstücke, 75,902 Mark 18 Pf. 1-Pfennigstücke. Mithin sind im Ganzen geprägt: an Goldmünzen: 1,022,169,700 Mark; an Silbermünzen: 19,262,310 Mark — Pf.; an Nickelmünzen: 1,717,291 Mark 90 Pf.; an Kupfermünzen: 377,466 Mark 79 Pf.
— Stuttgart, 11. Mai. Gutem Vernehmen nach ist der Landtag des Königreichs Württemberg auf nächsten Montag einberufen und dürften die Berathungen desselben voraussichtlich bis Ende nächsten Monats dauern.
— „La Presse" schreibt: Während seines Aufenthalts in England wird der Kaiser Alexander jedenfalls die Kaiserin Eugenie in Chislehurst besuchen, um einen Beweis der freundlichen Erinnerung zu geben, welchen er von den ihm bei seiner Reise nach Paris widerfahrenen Aufmerksamkeiten (wahrscheinlich das Attentat Bereszowski und die Hochrufe auf Polen im Justizpalast?) bewahrt. hat. Sollte die bonapartistische Partei diesen reinen Höflichkeitsschritt anders auslegen, so würde sie ohne Zweifel eine Enttäuschung zu gewärtigen haben. Wir glauben in der That zu wissen, daß der Kaiser Alexander den Charakter seines Besuchs nicht entstellen lassen und nicht gestatten wird, daß man einen politischen Akt in einem Schritte sehe, der nur eine Artigkeit für eine erlauchte Wittwe ist, deren Gast er einmal gewesen.
— London, 5. Mai. Die ausgedehnteste Arbeitseinstellung, deren man sich im Norden erinnert, trat gestern in den Durham-Gruben ein. Dem Anschein nach stehen alle Gruben