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^109.
Montag den 11. Mai.
Die zweite Lehrerstelle an der Stadtschule zu Windecken, mit einem Jahreseinkommen von 300 Thlru. beginnend, nebst freier Wohnung und 30 Thlr. für Feuerung, ist vacant.
Bewerber um dieselbe werden aufgefordert, ihre deshal- bigen mit den nöthigen Seminar- und sonstigen Zeugnissen versehenen Meldungsgesuche binnen drei Wochen an den unterzeichneten Schulvorstand einzureichen.
Windecken den 27. April 1874.
Namens des Schulvorstandes :
Der Königliche Landrath: Schrötter.
L a g e s ? ch a u.
— Der „Reichs- und Staats-Anzeiger" enthält: Reichs- Militärgesetz, vom 2. Mai 1874.
— Berlin, 9. Mai. Die in der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten berathenen, von dem Abg. Dr. Weh- renpfennig beantragten Zusatzartikel zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873, lauten:
Art. 4. Wenn nach Erledigung eines geistlichen Amtes ein Geistlicher wegen unbefugter Vornahme von Amtshandlungen rechtskräftig zur Strafe verurtheilt worden ist, so ist derjenige, welchem auf Grund des Patronats oder eineâ. sonstigen Rechtstitels das Präsentations- (Nominations-, Vorschlags-) Recht zusteht, befugt, das Amt wieder zu besetzen und für eine Stellvertretung in demselben zu sorgen.
Art. 5. Die gleiche Befugniß steht dem Berechtigten zu, wenn die zur Wiederbesetzuug einer Stelle festgesetzte Frist abgelaufen und darauf die Einbehaltung der Staatsmittel verfügt ist.
Art. 6. Für eine Stellvertretung in dem erledigten Amte zu sorgen, ist der Berechtigte auch dann befugt, wenn einem Geistlichen der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten Amtes versagt worden ist.
Art. 7. Dem Berechtigten ist von dem Strafurtheil, von der Verfügung wegen Einbehaltung der Staatsmittel oder wegen Beschränkung des Aufenthaltes amtlich Kenntniß zu geben. In Betreff der vor Verkündigung dieses Gesetzes ergangenen Urtheile und Verfügungen ist jene Mittheilung sofort nach eingetretener Rechtskraft desselben zu bewirken.
Art. 8. Macht der Berechtigte von der ihm zustehenden Befugniß Gebrauch, so kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zur Anwendung. Die daselbst dem geistlichen Oberen im Falle gesetzwidriger Amtsübertragung augedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den Berechtigten.
Art. 9. Wenn der Berechtigte innerhalb zweier Monate vom Tage des Empfanges der vorgeschriebenen Mittheilung für eine Stellvertretung nicht sorgt, oder innerhalb Jahresfrist, von dem nämlichen Zeitpunkte an ö^kfchrlet, die Stelle nicht wieder besetzt, so geht seine Befugniß auf die Pfarr- (Fmal-, Kapellen- u. f. w.) Gemeinde über. Die Gemeinde hat die in Art. 4, o 6 bezeichneten Befugnisse in allen Fällen, in welchen ein Präsentations- berechtlgter nicht vorhanden ist. Die Vorschriften des Art. 7 finden auf die Gemeinde entsprechende Anwendung. Dieselbe ist insbesondere davon in Kenntniß zu setzen, daß der Präsentationsberechtigte innerhalb der gesetzlichen Frist von seinem Rechte keinen Gebrauch macht.
„ i âgen die Voraussetzungen des Art. 9 vor, so beruft der Oandrath (Amtmann) in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag
Aj^dOtens zehn großjährigen, iin Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte beftnülichen, männlichen Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mitwählen- den Familienhaupte untergeordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Gemeinde zur Beschußfassung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wiederbesetzung der Stelle. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Ober-Präsident.
. ^^ 11. Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maß- gabe des Art. 10 ein Repräsentant zu wählen, welcher die Uebertragung des Amtes an den gewählten Geistlichen auszuführen hat. Für das Ber- § s " i1 o bi? Verantwortung des Repräsentanten gelten die Vorschriften v6s o.
Art. 12. Wird in den Fällen der Art. 4—11 vom Ober-Präfidenten kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshöfe verworfen, so gilt der Geistliche als rechtsgültig angestellt.
Nach dem Abg. v. Mallinckrodt sprachen die Abgg. Dr. Wehrenpfennig und Dr. Windthorst (Meppen) und der Staats- Minister Dr. Falk. — Darauf wurden die 8 Artikel angenommen. Die vom Abg. v. Cuny beantragten Zusätze wurden zurückgezogen, nachdem der Staats-Minister Dr. Falk erklärt hatte, daß kein Grund zu solchen Anträgen Vorlage. — Schluß 4 Uhr.
In der heutigen (63.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher am Ministertisch der Staats-Minister Dr. Falk mit mehreren Kommissarien beiwohnte, begann das Haus die dritte Berathung des Gesetzes, betreffend die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Gegen dasselbe sprach der Abg. Reichensperger, dafür der Abg. Graf Bethusy-Huc; bei Schluß des Blattes hatte der Abg. v. Wierzbinèki das Wort. (R. u. St. A.)
— Mit jedem Tage wird es unwahrscheinlicher, daß es möglich sein werde, den Landtag vor dem Pfingstfest zu schließen, Die Zahl der Vorlagen, welche seit dem Wiederbeginn der Arbeiten eingebracht worden, ist saft eben so groß, wie jene, von denen man Abstand zu nehmen beschlossen hat und dazu kommt das HerrenhanS mit seinem bekannten Schneckeu-Tempo bei Erledigung der Arbeiten und seiner Neigung, dieselben durch Verweisung an Commissionen zn verschleppen. In dieser Richtung hat das bisherige Fortbleiben der liberalen Mitglieder des Hauses großen Schaden gethan. Es ist nun nach allen Richtungen der Windrose telegraphirt worden, um die Säumigen heranzuziehen. Vom Montag ab erwartet man eine ernste Inangriffnahme der Arbeiten auch von Seiten des Herrenhauses.
Palent-Ertheilung.
— Den Fabrikanten Schäffer und Budenberg zu Buckau- Magdeburg unter dem 5. Mai d. I. auf einen Flüssigkeitsmesser in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Anordnung, ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile desselben zu beschränken,
dem I. G. May zu Buckau-Magdeburg unter demselben Tage auf eine Eisenbahnwagen-Kuppelung in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Thei e zu beschränken,
den Maschinenfabrikanten, Ingenieur Felix Tonnar in Dülken und Kaufmann Wilhelm Hermes in Crefeld unter dem 6. Mai 1874 auf eine Bandstuhlwebelade ohne Schiffchen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung
auf drei Jahre für den Umfang des preußischen Staates.
— Das dem Herrn Eugene Daguin zu Paris unterm 27. Februar 1873 ertheilte Patent auf eine durch Beschreibung, Zeichnung und Modell nachgewiesene Ziehfeder zum Ziehen von Strichen mit veränderlicher Dicke ist aufgehoben.
— Karlsruhe, 8. Mai. Die Erste und die Zweite Kammer, deren Sitzungen durch den Reichstag unterbrochen wor den waren, find heute wieder zusammengetreten.
— München, 8. Mai. Gegen die Mitglieder des Aus schusses des katholischen Volksvereins und gegen die Vorstand, der hiesigen katholischen Vereine ist auf Geldstrafen anerkanni worden, weil dieselben bei der Ankündigung von Vereinsversamm