Abonnements- Preiè (tnct. Sternad)
Jährlich 3 Thlr.
H-lbj. Zblr.l. 15. Bi-rteljäbrlich 82 Sgr. 6 $f.
Aâr auswärtige Abonnenten mit dem betreffen
llMUt
den $oftauftolag.
Zugleich Amtliches
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correfpondenz.
6 /
für Kreis und Stadt Hauau.
Die einzelne Nummer 1 Sgr.
Insertion -» Preis:
Die liraltige Garmondzeile od deren Raum
1 Sgr.
Die slpalt. Zeile 2 Sgr.
DicSspaltigeZeili
3 Egr.
^198.Samstag den 9. Mai.1874.
Die zweite Lehrerstelle an der Stadtschule zu Windecken, mit einem Jahreseinkommen von 300 Thlrn. beginnend, nebst freier Wohnung und 30 Thlr. für Feuerung, ist vacant.
Bewerber um dieselbe werden aufgefordert, ihre deshal- bigen mit den nöthigen Seminar- und sonstigen Zeugnissen versehenen Meldungsgesuche binnen drei Wochen an den unterzeichneten Schulvorstand einzureichen.
Windecken den 27. April 1874.
Namens des Schulvorstandes:
Der Königliche Landrath : Schrötter.
Tagesschau.
— Berlin, 8. Mai. Im ferneren Verlaufe seiner gestrigen Sitzung erledigte das Haus der Abgeordneten den Gesetzentwurf, betreffend die Enteignung von Grundeigenthum, in dritter Berathung. Dann begann das Haus die zweite Berathung des Gesetzes wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen. Art. 1 lautet:
„Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird dahin deklarirt, daß die Uebertragung eines geistlichen Amtes, sowie die Genehmigung einer solchen Uebertragung auch dann den Vorschriften der §§. 1 bis 3 des Gesetzes zuwider sind, wenn dieselben ohne die im §. 15 daselbst vorgeschriebene Benennung des Candidaten oder vor dieser Benennung oder vor Ablauf der im §. 15 für die Erhebung des Einspruchs gewährten Frist erfolgen."
Gegen denselben sprachen die Abgg. v. Schorlemer-Alst und v. Jazdzewski, dafür der Abg. v. Wedell-Vehlingsdorff. Art. 1 wurde hierauf, demnächst ohne erhebliche Diskussion die Art. 2 und 3 angenommen:
„Art. 2. Die Strafe des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 trifft einen jeden Geistlichen, welcher Amtshandlungen vornimmt, ohne den Nachweis führen zu können, daß er zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung oder zur Hülfsleistung in einem solchen Amte unter Beobachtung der §§. 1 bis 3 des genannten Gesetzes berufen worden sei.
„Art. 3. Nach Erledigung eines geistlichen Amtes ist der Ober-Präsident befugt, die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu verfügen, wenn 1) das erledigte Amt den Vorschriften der §§. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zuwider übertragen ist, oder 2) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, daß die Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vorschriften erfolgen werde. Der Beschlagnahme unterliegt das gesummte Vermögen der Stelle, einschließlich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Ober-Präsident ernennt einen Com- missarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur gesetzmäßigen Wiederbesetzung der Stelle, beziehentlich bis zur gesetzmäßigen Einrichtung einer einstweiligen Vertretung das Vermögen für Rechnung der Stelle verwaltet. Zwangsmaßregeln, welche zur Ausführung der Beschlagnahme erforderlich sind, werden im Verwaltungswege getroffen. Der Com- missarius übt alle vermögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers mit voller rechtlicher Wirkung aus.
Die Kosten der Verwaltung werden aus den Einkünften der Stelle entnommen."
Schluß 41/« Uhr.
— In der heutigen (62.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher am Ministertisch die Staatsminister Dr. Falk und Dr. Leonhardt mit mehreren Commissarien beiwohnten, wurde zunächst das Gesetz, betreffend die Enteignung von Grundeigenthum, im Ganzen angenommen. Dann berieth das Haus die von dem Abg. Dr. Wehrenpfennig beantragten Zusatzartikel zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873. Gegen dieselben sprachen die Abgg. Brüel und v. Thokarski, für dieselben die Abgg. v. Sybel und v. Bismarck-Flatow, während der Staatsminister Dr. Falk sich für dieselben erklärte. Bei Schluß des Blattes begann der Abg. v. Mallinckrodt seine Rede gegen diese Artikel. <R, h. st. st.)
— Berlin, 7. Mai. Fürst Bismarck soll, laut einer Mittheilung der „K. V. Ztg.", einem Specialagenten des Marschalls Serrano die Anerkennung der spanischen Republik'Seitens des Deutschen Reiches in nahe Aussicht gestellt haben. In den hiesigen diplomatischen Kreisen ist man jedoch der Ansicht, daß diese Anerkennung nur im Einverständniß mit den übrigen Mächten erfolgen werde, und jedenfalls nicht früher als bis die gegenwärtige Regierung Bürgschaften für den Bestand der neuen Ordnung gegeben habe.
Der Bundesrath nahm in seiner letzten Sitzung den mündlichen Bericht des Versassungsausschusses über das vom Reichstage beantragte Gesetz wegen Abänderung des Art. 32 der Reichsverfassuug („Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldungen oder Entschädigungen beziehen") entgegen. _ Der Bundesrath beschloß auf Antrag des Ausschusses, seinen früheren Standpunkt festzuhalten und die Gewährung von Diäten an die Mitglieder des Reichstages abzulehnen.
' Neue grants. Pr.
— Berlin, 6. Mai. Die „Nordd. Allg. Ztg." bespricht heute den anderthalbstündigen Besuch des Kaisers Alexander bei dem Fürsten Bismarck. Mit diesem Besuch, sagt das Blatt, sei ein neuer Beweis des Wohlwollens und der Sympathie des Kaisers für Deutschland und dessen nationale Politik gegeben. Auch außerhalb des Reiches werde die nicht gewöhnliche, aus dem freiesten, persönlichsten Antriebe des Kaisers hervorgegangene Auszeichnung, welche derselbe durch diesen anderthalbstündigen Besuch dem deutschen Kanzler angedeihen ließ, als ein Akt von wahrhaft politischer Bedeutung und als ein neues Unterpfand fortdauernder Harmonie zwischen Rußland und Deutschland anerkannt werden. — Fürst Bismarck befindet sich in fortschreitender Besserung. Derselbe reist mit Eintritt wärmeren Wetters nach Varzin. Gewiß ist, daß der Fürst im Laufe des Sommers ein Bad besucht. Welches Bad auszuwählen ist, hängt von den noch ausstehenden Bestimmungen eines Konsiliums ärztlicher Notabilitäten ab.
— Aus Lippe, 6. Mai. Die Wochenschrift „Im neuen Reich" bringt in ihrer letzten Nummer einen Artikel über „Reichspapiergeld und Banknoten", der an die letzten Verhandlungen des Reichstages über die Einziehung des Staatspapiergeldes und Ausgabe von Reichspapiergeld anknüpft und sich dabei auf Seite Derjenigen stellt, welche die Summe des in Um-