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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Sorrespondenz.
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Donnerstag den 7. Mai
1874
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird hierdurch für die Kreise Hanau und Schmalkalden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
§. 1. Jedes Fuhrwerk, welches nicht vorzugsweise zur Beförderung von Personen dient, muß mit dem Namen und dem Wohnorte des Eigenthümers, und wenn derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein.
§. 2. Die Bezeichnung ist auf der rechten Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben fest aufgehefteten Tafel in deutscher unverwischbarer Schrift von mindestens fünf Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist.
§. 3. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldbuße bis zu fünf Thalern im Unvermögensfalle mit entsprechender Gefängnißhaft bestraft.
Cassel den 16. April. 1874.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.
Die Herren Bürgermeister wollen vorstehende Polizei-Verordnung in ihren Gemeinden wiederholt zur öffentlichen Kenntniß bringen und namentlich die Inhaber der Lastfuhrwerke einzeln damit bekannt machen.
Hanau am 29. April 1874.
Der Landrath : Schrötter.
Die Herren Bürgermeister der Gemeinden des Bücherthales wollen nach vorherigem Benehmen mit den Herren Pfarrern binnen 8 Tagen diejenigen Armen ihrer Orte berichtlich hier namhaft machen, welchen eine Unterstützung für das laufende Jahr aus der Schlingloffischen Stiftung zugewendet werden kann.
Hanau am 29. April 1874.
Der Landrath : Schrötter.
Die Ortsvorstände derjenigen Stadt- und Landgemeinden des Kreises deren Einwohner auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1873 (Gesetzsammlung von 1873 Seite 350 u. ff.) Brenn- und Kohlholz, sowie Streumaterial aus fiscalischen oder Halbengebrauchswaldungen beziehen, weise ich strengstens an die nach §■ 6 Abschnitt 2 des angezogenen Gesetzes vorgeschriebenen Erklärungen der Ortsvorstünde an die Forstbehörde darüber, in wie weit die Gemeinde das für sie festgestellte Maximalholz- quantum für das nächste Jahr beziehen will, jedesmal pünktlich und zwar nach vorgängiger Anhörung der einzelnen Holzempfangsberechtigten abzugeben. '
Hanau am 2. Mai 1874.
Der Landrath: Schrötter.
Tage s i ch a u.
— Der „Reichs- u. Staats-Anzeiger" enthält: Gesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchen- ämkern, vom 4. Mai 1874.
— Dem Herrn Otto Harrassowitz ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Consul der Vereinigten Staaten von Venezuela mit dem Sitz in Bremen ertheilt worden.
— Berlin, 6. Mai. Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher noch die Staats- mimster Graf zu Eulenburg und Dr. Achenbach beiwohnten, wurde die zweite Berathung des Gesetzes, betreffend die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer, fortgesetzt und zwar zunächst §. 4 angenommen. §. 5 wurde nach einigen kurzen Bemerkungen der Abgg. Biesenbach, Kalle und Dr. Röckerath und des Referenten Abg. Dr. Gneist angenommen, ebenso §. 6, nachdem sich der Abg. Sarazin dagegen erklärt hatte, in namentlicher Abstimmung mit 266 gegen 92 Stimmen, sowie §. 7 nach einer kurzen Bemerkung des Abg. v. Mallinckrodt und einer Gegenbemerkung des Abg. Dr. Gneist. Ohne Diskussion fanden Annahme die §§. 8, 11 und 12, sowie nach einer Diskussion die §§. 9 und 10. Schluß der Sitzung 4^2 Uhr.
— In der heutigen (60.) Sitzung des Abgeordnetenhauses, welcher am Ministertisch der Staatsminister Dr. Falk mit mehreren Commissarien beiwohnte, wurde zunächst der Eingang zweier Vorlagen mitgetheilt: ein Gesetzentwurf, betreffend die im Jahre 1875 vor Feststellung des Staatshaushalts-Etats zu leistenden Staatsausgaben, und ein Staatsvertrag mit Mecklenburg-Schwerin. Dann setzte das Haus die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer, fort.
§• 13. (nach der Fassung der Regierungsvorlage):
„Kommt in den Fällen der §§. 6 und 7 nicht innerhalb der gesetzten Frist die Wahl eines Bisthumsverwesers zu Stande, oder erfolgt nicht binnen weiterer vierzehn Tage Die eidliche Verpflichtung des Gewählten so verfügt der Minister der geistlichen Angelegenheiten die Einbehaltung der zum Unterhalt der Mitglieder des wahlberechtigten Domkapitels bestimmten Staatsmittel, bis ein Bisthumsverweser nach den Vorschriften dieses Gesetzes gültig bestellt oder ein staatlich anerkannter neuer Bischof eingesetzt ist.
Der Minister ist jedoch befugt, einzelnen Mitgliedern des Domkapitels das Staatsgehalt fortzahlen zu lassen."
rief eine längere Debatte hervor, an welcher sich der Staats- Minister Dr. Falk und der Regierungs-Kommissar Appellations- gerichts-Präsident Dr. von Schelling, die Abgg. Schröder (Lippstadt), v. Sybel und Dr. Gneist betheiligten. §. 13 wurde darauf gänzlich gestrichen. Zu den §§. 14 bis 16, die in der Debatte vereinigt wurden, sprach der Abg. Dr. Windthorst (Meppen), dem bei Schluß des Blattes der Regierungs-Kommissar Ministerial-Direktor Dr. Foerster antwortete.
Berlin, 4. Mai. Bekanntlich hatte man aus dem Umstande, daß Kaiser Alexander von einem diplomatischen Gefolge begleitet ist, unter welchem sich auch der Geheime Rath Hamburger befindet, geschlossen, daß es im Werke sei, wegen der handels-politischen Beziehungen Deutschlands zu Rußland hier in Verhandlung zu treten. Diese Voraussetzung ist aber, wie man der „Köln. Ztg." schreibt, durchaus unbegründet; vielmehr erklärt sich die diplomatische Geleitschaft einfach daraus, daß der Kaiser, da er längere Zeit außerhalb seines Reiches zu vei weilen beabsichtigt, seinen vertrauten Rathgeber nicht entbehren kann. " Neue Franks. Pr.
— Aus dem Sa arg au. Endlich ist etwas Leben in unsern Tabakshandel gekommen. Käufer von der obern Mosel