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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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M103. Montag den 4. Mai. 1874.
Bekanntmachung,
betreffend den Remonte-Ankauf pro 1874.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, ausnahmsweise vier und fünf Jahren, sind im Bereich der Königlichen Regierung zu Cassel für dieses Jahr nachstehende, Morgens um 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und
zwar: den 13. Juni in Cassel, „ 15. „ „ Eschwege, „ 16. „ „ Sontra, , 18. „ „ Rotenburg, „ 19. „ „ Melsungen, „ 20. „ „ Gensungen, „ 22. „ „ Fritzlar, „ 23. „ „ Homberg, „ 25. „ „ Hersfeld, „ 26. „ „ Hünfeld,
Die von der Militair- den zur Stelle abgenommen bezahlt. Pferde mit solchen gesetzen den Kauf-rückgängig Erstattung des Kaufpreises und zunehmen; auch sind Krippensetz
Die Verkäufer sind ferner
den 27. Juni in Fulda,
„ 30. „ „ Neuhof,
„ 4. Juli „ Ziegenhain,
„ 6. „ „ Gemünden,
„ 7. „ „ Frankenberg,
„ 9. „ „ Kirchhain,
„ 10. „ „ Marburg,
„ 16. „ „ Hanau,
„ 2. Sept. „ Rinteln,
„ 8. „ „ Hofgeismar,
lmission erkauften Pferde wer- gegen Quittung sofort baar lern, welche nach den Landeschen, sind vom Verkäufer gegen der sämmtlichen Unkosten zurück- :r vom Kaufe ausgeschlossen.
verpflichtet, jedem verkauften
Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und Ringen versehen, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hans mit zwei, mindestens zwei Meter langen, starken Hanfstricken — ohne besondere Vergütung — mitzugeben.
Berlin den 3. März 1874.
Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen. gez. von Schön. von Klüber.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 27. März 1874.
Der Landrath : Schrötter.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird hierdurch für die Kreise Han au und Schmalkalden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
§• 1- Jedes Fuhrwerk, welches nicht vorzugsweise zur Beförderung von Personen dient, muß mit dem Namen und dem Wohnorte des Eigenthümers, und wenn derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein.
§• 2. Die Bezeichnung ist auf der rechten Seite an dem Fuhrwerk selbst oder auf einer an demselben fest aufgehefteten Tafel in deutscher unverwischbarer Schrift von mindestens fünf Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist.
§• 3. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer
Geldbuße bis zu fünf Thalern, im Unvermögensfalle mit entsprechender Gefängnißhaft bestraft.
Cassel den 16. April 1874.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 30. April 1874.
Der Landrath : Schrötter.
Tagesschau.
— Berlin, 2. Mai. Im ferneren Verlaufe seiner gestrigen Sitzung setzte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für Preußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien und Sachsen, fort; nachdem der Abg. Dr. v. Gerlach seine Rede geendet, wandte sich der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, Dr. Falk, gegen einige Bemerkungen desselben. Dann sprach noch der Abg. v. Sybel unter großem Beifall für das Gesetz. Die Abgg. v. Mallinckrodt und v. Czarlinski motivirten darauf in einer kurzen Bemerkung, weshalb ihre Parteien (Centrum und Polen) sich der Abstimmung enthielten. Dann wurde Art. 1 unverändert angenommen:
„Die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden sowie die Verwaltung des Kirchenvermögens, geht vom 1. Juli 1874 ab nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die im §. 1 der in der Anlage enthaltenen Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 bestimmten Organe über."
Im Uebrigeu wurden die Art. 2—9 ohne erhebliche Debatte nach den Vorschlägen der Commission genehmigt. Nur bei den Art. 5 und 6 versuchte der Staatsminister Dr. Falk die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, die auch vom Abg. von Wedell-Vehlingsdorff befürwortet wurde. Das Haus blieb jedoch bei deu Beschlüssen der Commission stehen. — Schluß 41/« Uhr.
— In der heutigen (57.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher am Ministertische die Staatsminister Camphausen, Graf zu Eulenburg und Dr. Falk beiwohnten, wurde zunächst mitgetheilt, daß ein Gesetzentwurf, betreffend die Vermehrung des Betriebsmaterials der Staatsbahnen, eingegangen ist. — Dann wurden der Gesetzentwurf, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung, und das Fischereigesetz für den preußischen Staat, ohne Debatte in dritter Lesung angenommen. — Die Gesetzentwürfe, betreffend die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge nach der Magdeburger Polizeiordnung, und betreffend die Aufhebung des Homagialeides, wurden in erster und zweiter Berathung angenommen. Eine längere Debatte knüpfte sich an den Gesetzentwurf, betreffend die Betheiligung der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung von Aktien-, Commandit- und Bergwerks-Gesellschaften, bit zwischen den Abgg. Schmidt (Sagan), Lasker, Rickert, Calle, Kanngießer, dem Minister des Innern Grafen zu Eulenburg und dem Regierungs-Commissar geführt wurde. Das Gesetz wurde im §. 1 abgeändert, im Uebrigen nach der Vorlage angenommen. — Der Gesetzentwurf, betreffend das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen, wurde in dritter Berathung genehmigt. Bei Schluß des Blattes trat das Haus in die erste Berathung