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Samstag den 2. Mai.

1874.

Polizei-Verordnung

betreffend den Schutz des Marktplatzes zu Bockenheim.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verord­nung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Lan­destheilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung Seite 1529) wird nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande für die Stadt Bockenheim verordnet:

§. 1.

Das Reiten und Fahren innerhalb der Anlagen des Marktplatzes zu Bockenheim, das Betreten der Rasenflächen und Bosquets, sowie das Beschädigen der Bäume, Gesträuche und Einfassungen des Marktplatzes, ingleichen das freie Umherlau- fenlassen von Hunden innerhalb der eingefriedigten Anlagen des Platzes ist verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu drei Thalern und im Falle des Unvermögens mit entsprechender Ge­fängnißstrafe geahndet.

§. 2.

Diese Verordnung tritt an Stelle der hiermit aufgehobe­nen Polizei-Verordnung vom 19. Mai 1868 sofort in Kraft.

Frankfurt a. M. am 17. April 1874.

Der Königliche Polizei-Präsident H e r g e n h a h n.

Tagesschau.

DerR. u. St.-A." enthält: 1) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873, vom 20. April 1874, dessen einziger Artikel lautet:Die Be­stimmung im Artikel 15, Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 233) findet auch auf die in Oester­reich bis zum Schlüsse des Jahres 1867 geprägten Vereinstha­ler und Vereinsdvppelthaler Anwendung", und 2) das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874, dessen einziger Para­graph ebenfalls lautet:Der diesem Gesetze als Anlage beige­fügte Nachtrag zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 wird in Ausgabe auf 1,552,865 Thlr., nämlich 5500 Thlr. an fortdauernden und auf 1,547,365 Thlr. an ein­maligen Ausgaben und in Einnahme auf 1,552,865 Thlr. fest- gestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 5. Juli 1873 (Reichs- Gesetzbl. S. 301) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 hinzu.

Berlin, 1. Mai. Jin ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung erledigte das Haus der Abgeordneten die letzten Para­graphen des Gesetzenlwurfs, betreffend die Enteignung von Grundeigenthum, unb nahm dieselben wesentlich nach den Be­schlüssen der Commission an. Dann wurde das Gesetz, be­treffend das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen, fast ohne Debatte in zweiter Berathung erledigt. Eine ganze Reihe dazu vorliegender Amendements des Abg. Mühlenbeck, die sich auf den, Kostentarif bezogen, wurde abgelehnt, nachdem sich der Rcgierungs-Commissar Präsident Schellwch und der Referent Abg. Schröder (Lippstadi) dagegen erklärt hatten. Schluß 4 Uhr.

In der heutigen (56.) Sitzung des Hauses der Ab­

geordneten, welcher am Ministertische die Staatsminister Dr. Falk und Dr. Achenbach beiwohnten, wurde zunächst die Wahl von 7 Mitgliedern zur Verstärkung der Justizcommission Be­hufs Vorberathung des Gesetzentwurfes, betreffend die Ver­einigung mehrerer jetzt zu Neuvorpommern gehöriger, am linken Peene-Ufer bei den Städten Anklam und Demmin belegener Distrikte mit Altpommern, dem Regierungsbezirke Stettin und den Kreisen Anklam und Demmin mitgetheilt. Es sind gewählt die Abgg. v. Behr-Behrenhoff, v. Korswand, Wendorff, Maß, Krech, Werner, Gajewski. Von den Ministern der Finanzen und des Handels ist ein Gesetzentwurf, betreffend die Verwendung der verfallenen Caution für das Halle-Sorau-Gubener Eisen­bahn Unternehmen eingegangen. Dann erledigte das Haus in dritter Berathung die Gesetzentwürfe, betreffend den Rezeß zur Regulirung der Landeshoheitsgrenze in den Dörfern Suckow, Drenikow, Porep und deren Feldmarken und betreffend die Er­richtung von trigonometrischen Marksteinen. In zweiter Be­rathung wurde der Entwurf eines Fischereigesetzes für den preußischen Staat, auf Antrag des Abg. Miquel, ohne Debatte eii bloc nach den Vorschlägen der Commission angenommen. Es folgte dann die zweite Berathung des Gesetzentwurfes, be­treffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 für die Provinzen Preußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien und Sachsen. (R. u. St. A.)

Berlin, 30. April. DerNationalzeitung" wird mit­getheilt, der Handelsminister habe in der Voraussetzung, daß die Gütertariferhöhung für zulässig erachtet wird, am 23. April rescribirt, daß das königliche Bahndirectorium berichten solle, für welche Tarifklassen und in welcher Höhe zunächst vorläufig der Procentzuschlag einzuführen wäre. Angeordnet ist, daß die Er­höhung des Frachtzusatzes für Salz, Getreide und Kartoffeln außer Acht zu lassen sei. DieNationalzeitung" meint, es liege die Absicht vor, die Tariferhöhung bereits vom 1. Juli ab an­zuwenden. Neue Franks. Pr.

Hildesheim, 28. April. Der ohne staatliche Ge­nehmigung in Grosdorf angestellte Semiuarpriester Krone hat nach mehrfacher Beurtheilung seine Pfarre aufgegeben und sich nach seiner Heimath begeben. Ob dies auf Veranlassung des Bischofs geschehen und darin ein Einlenken in andere Bahnen erbtest werden kann, muß vorläufig noch dahin gestellt bleiben. Muß auch dem Bischof nachgerühmt werden, daß er seinerseits wenig geneigt ist, Conflicte zu provociren, so wird es ihm bei der Geschlossenheit der römischen Hierarchie doch kaum möglich sein, eine von den übrigen Bischöfen wesentlich abweichende Kirchenpolitik zu befolgen. Nach Lage der Dinge ist nun ein­mal selbst einer milden Persönlichkeit nur ein ziemlich enger Spielraum gelassen, in dem sie sich mit weniger Freiheit und Selbstständigkeit bewegen kann. (Magdeb. Ztg.)

Der deutsche Aerzte-Vereinsbund, der sich bestrebt, die sämmtlichen ärztlichen Vereine Deutschlands zu einem einheitlichen Organismus zu vereinigen, wird am 9. und 10. Juni d. Js. in Eisenach tagen. Der zweite Versammlungstag ist einer einge­henden Besprechung mit den Vertretern des Vereins deutscher Lebensversicherungsgesellschaften vorbehalten, die sich zu gleicher Zeit und an gleichem Orte versammeln werden. Es sollen da­durch die mannigfachen Differenzen zwischen diesen Gesellschaften