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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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^98.

Diettstag den 28. April.

1874.

Tagesschau.

Berlin, 26. April. Heute Nachmittag 1 Uhr fand durch Se. Majestät den Kaiser und König in höchsteigener Person feierlicher Schluß des Deutschen Reichstages mit nachfolgender Thronrede statt:

Geehrte Herren!

Die Session, an deren Abschluß Sie stehen, reiht sich durch die tiefgreifende Wichtigkeit ihrer gesetzgeberischen Ergebnisse den bedeutsamsten Sessionen der früheren Reichstage an.

Das hervorragendste unter Ihrer Mitwirkung zu Stande gekommene Gesetz soll, nach den Absichten der verbündeten Re­gierungen, dem deutschen Heere diejenige Organisation dauernd sichern, in welcher die Gewähr für den Schutz unseres Vater­landes und für den Frieden Europas beruht.

Um die Stätigkeit der Entwickelung unserer Verfassung sicher zu stellen und um für die Fortbildung unserer neuge­wonnenen nationalen Einrichtungen die Grundlage allseitigen Verständnisses zu gewinnen, haben die verbündeten Regierungen eingewilligt, die von ihnen vorgeschlagene und nach ihrer Ueber­zeugung nothwendige definitive gesetzliche Regelung der Friedens­stärke des Heeres der Zukunft vorzubehalten.

Sie haben dieses Zugeständniß in der festen Zuversicht machen können, es werde die regelmäßige Berathung des Militär- Etats und die fortschreitende Entwickelung des Verfassungslebens dem Lande und den künftigen Reichstagen die Ueberzeugung ge­währen, daß die Sicherstellung der nachhaltigen gleichmäßigen Ausbildung der nationalen Wehrkraft und die Herstellung einer gesetzlichen Unterlage für die jährlichen Budgetberathungen noth­wendig sei, um dem deutschen Heere eine seiner Bedeutung für das Reich entsprechende Festigkeit der Gestaltung zu sichern.

Mit patriotischer Bereitwilligkeit haben Sie Ihre Mit­wirkung geliehen zur Beseitigung der in der Erfahrung hervor­getretenen Mängel der gesetzlichen Bestimmungen über die Ver­sorgung der Invaliden des Reichsheeres und der Marine. Ich sage Ihnen Meinen Dank für die Fürsorge, welche Sie von Neuem für die Interessen derer bethätigten, die im Waffen­dienste für das Vaterland Kraft und Gesundheit geopfert haben.

Die Regelung des Papiergeld-Umlaufs in Deutschland fand große Schwierigkeiten in dem von der Vergangenheit über­kommenen Ergebniß einer vielgestaltigen Entwickelung. Unter Ihrer Mitwirkung ist es gelungen, durch bundesfreundliche Ausgleichung der Verschiedenheiten eine Regelung herbeizuführen, welche durch Herstellung eines einheitlichen Papiergeldes inner­halb der durch die Rücksichten strengster Vorsicht gebotenen Grenzen sowie durch Beseitigung der mit der Natur des Landes- papiergeldes verbundenen Hemmungen allen Verkehrskreisen zur Befriedigung gereichen wird.

Auch auf anderen Gebieten haben Sie, im Verein mit dem Bundesrathe die Gesetzgebung und die Institutionen des Reiches weiter ausgebildet. Die Förderung und Unterstützung, welche die von Mir in Gemeinschaft mit den verbündeten Regierungen dt befolgte Politik in Ihren letzten Beschlüssen gefunden hat, be­festigen in Mir die Ueberzeugung, daß das deutsche Vaterland unter dem Schutze der gemeinsamen Institutionen einer gedeihlichen Zukunft entgege^gehe und daß Europa in der sorgsamen Pflege,

welche die geistigen, sittlichen und materiellen Kräfte Deutsch­lands finden, ein Pfand des Friedens und der gesicherten Fort­bildung seiner Kultur erblicken werde.

Ich entlasse Sie, geehrte Herren, mit Dank gegen Gott, dessen Gnade Mir gestattet hat, nach ernster Krankheit Sie heute um Mich zu versammeln.

Berlin, 25. April. In der heutigen (41.) Sitzung des Reichstages, welcher die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Staats-Minister Dr. Delbrück, Dr. Leonhardt, v. Freydorf, Mi° nisterial-Rath v. Riedel u. A. beiwohnten, wurde die dritte Le­sung des Preßgesetzes fortgesetzt. Zunächst wurde §. 24 trotz des Widerspruches der Staats-Minister Dr. Delbrück und Dr. Leon­hardt in folgender Weise angenommen:

Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer straf­baren Handlung, so sind der verantwortliche Redacteur, der Verleger, der Drucker, derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sie nicht nach §. 22 als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark oder mit Haft oder mit Festungshaft oder Gefängniß bis zu Einem Jahr zu belegen, wenn sie nicht die Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.

Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausge­schlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Ein­willigung die Veröffentlichung geschehen ist, oder wenn es sich um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als ei­nen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Ver­kündigung des ersten Urtheils nachweist, welche in dem Bereich der richter­lichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats sich befindet, oder Falls sie ver­storben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind.

§. 26 wurde nach dem Anträge des Abg. Dr. Marquardsen in folgender Fassung angenommen:

Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet nur statt, 1) wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§. 6 und 7 nicht entspricht oder den Vorschriften des §. 16 zuwider verbreitet wird; 2) wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des §. 17 dieses Gesetzes er­lassenen Verbote zuwider gehandelt wird; 3) wenn der Inhalt einer Druck­schrift den Thatbestand einer der in den §§. 85, 95, 111, 130 oder 184 des deutschen Strafgesetzbuches mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der §§. 111 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder An­reizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben würde."

Bei §. 34:

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einführung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten." beantragte der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld), den letzten Satz zu streichen, wogegen jedoch der Staats-Minister Dr. Del­brück protestirte. Das Haus ließ den Satz stehen.

Damit war die dritte Berathung des Reichspreßgesetzes er­ledigt. Es folgte noch die Berathung der von der Kommission beantragten Resolution:

Es sei der Bundesrath aufzufordern, in dem Entwurf des Gesetzes, das Verfahren in Strafsachen betreffend, eine dahingehende Bestimmung aus­zunehmen, daß über die durch die Presse begangenen Verbrechen und von Amtswegen zu verfolgenden Vergehen die Schwurgerichte aburtheilen.

Die Abgg. Dr. Gneist, Hullmann und Dr. Beseler bean - tragten den Uebergang zur Tagesordnung. Diesen Antrag lehr si das Haus ab und nahm die Resolution mit 164 gegen 1 " Stimmen an. Bei Schluß des Blattes trat das Haus in dritte Lesung des Gesetzes, betreffend die Verhinderung der befugten Ausübung von Kirchenämtern ein.