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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Montag den 27. April.
Die Lspalt. Zeile 2 Sgr.
Die3spaltige Zeile
3 Sgr.
1874.
Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.
Das Publikum ist in jüngster Zeit rücksichtlich der Geltung der im Umlauf befindlichen deutschen Münzen nichtpreußischen Gepräges von einer völlig grundlosen Beunruhigung ergriffen worden. Nach Artikel 8 des deutschen Münzgesetzes vom 9. Juli v. I. darf eine Außercourssetzung von Landesmünzen, d. h. von Münzen deutschen Gepräges erst dann eintreten, wenn eine Frist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf bekannt gemacht ist, während welcher diese Münzen zu ihrem vollen Nennwerth von den Staatskassen eingelöst werden. Bis zur Außercourssetzung bleiben alle Münzen deutschen Gepräges gesetzliche Zahlungsmittel.
Die deutschen Landesscheidemünzen, welche nicht in das Marksystem passen, sollen spätestens mit dem Eintritt der Reichs- Währung, welcher durch eine, drei Monate vorher zu veröffentlichende Kaiserliche Verordnung bestimmt werden wird (Art. 1) außer Cours gesetzt werden (Art. 6). Rücksichtlich aller übrigen Münzen deutschen Gepräges ist die Bestimmung des Zeitpunktes ihrer Außerconrssètzung dem Bundesrath überlassen (Art. 8); dieselben bleiben auch nadj. dem Eintritt der Reichswährung bis zu ihrer Außercoursetzung gesetzliche Zahlungsmittel dergestalt, daß sie an Stelle der Reichsmünzen zu den im Art. 15 des Münzgesetzes fixirten, ihrem gegenwärtigen Nennwerthe entsprechenden Werthen in Zahlung genommen werden müssen. Zu den Münzen deutschen Gepräges, welche auch nach dem Eintritt der Reichswährung gesetzlichen Umlauf behalten, gehören unter Anderen auch die Braunschweig-Lüneburgischen ^/12-Thaler- Stücke (mit dem springendem Pferde), welche durch Art. 15 als Scheidemünze für das gesammte Thalergebiet zu 25 Reichsmark- pfennigen (— 2^2 Sgr.) tarifirt sind.
Taglöhner Heinrich Sommer zu Hüttengesäß hat für sich, seine Ehefrau unv 6 Kinder die Entlassung aus dem Königlich Preußischen Unterthanenverbande zur Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
Hanau den 17. April 1874.
Der Landrath : Schrötter. ___________ Tagesschau.
— Berlin, 24. April. In der heutigen (40.) Sitzung des Deutschen Reichstages, welcher die Bundesbevollmächtigten, Staats-Minister Dr. Delbrück, v. Freydorf, Ministerial-Rath v. Riedel u. A., sowie mehrere Bundeskommissare beiwohnten, wurde die zweite Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, fortgesetzt. §. 2 lautet nach der Vorlage;
Die Vorschriften des §. 1 finden auch auf diejenigen Personen Anwendung, welche wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem Kircheu- amte, das den Vorfchriften der Staatsgesetze zuwider ihnen übertragen oder von ihnen übernommen ist, rechtskräftig zu Strafe verurtheilt worden sind. Die Landespolizeibehörde ist schon nach Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung befugt, dem Angeschuldigten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens den Aufenthalt rn bestimmten Bezirken oder Orten zu verjagen oder anzuweisen.
_ Der Abg. Dr. Meyer (Thorn) beantragte, den letzten Satz zu streichen und folgenden neuen Paragraphen hinzuzufügen:
. I" der Verfügung (§§. 1, 2) sind die Gründe der angeordneten Maßregel anzugeben.
Behauptet der Betroffene, daß er die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht begangen habe, oder daß dieselben den im §. 1 bezeichneten Thatbestand nicht enthalten, so steht ihm binnen acht Tagen nach Zustellung der Verfügung die Berufung auf richterliches Gehör offen.
Zuständig ist in denjenigen Bundesstaaten, in welchen ein aus ständigen Mitgliedern zusammengesetzter besonderer Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten besteht, dieser Gerichtshof; in den übrigen Bundesstaaten das höchste Gericht für Strafsachen.
Das Gericht entscheidet, ob der Berufende eine der im §. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat. Wird festgestellt, daß keine Handlung vor- ; liegt, auf Grund deren dieses Gesetz die angefochtene Verfügung für zulässig erklärt, so ist die letztere durch die anordneude Behörde aufzuheben.
Die Berufung muß von dem Berufenden in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form unterzeichnet und dem zuständigen Gericht eingereicht werden.
Für das Verfahren kommen die bei dem zuständigen Gericht geltenden Vorschriften zur Anwendung. Erforderliche Abänderungen und Ergänzungen derselben werden bis zur gesetzlichen Regelung durch das Gericht festgestellt. Die für den Fortgang des Verfahrens gesetzlich vorgeschriebenen Fristen können nach Ermessen des Gerichts abgekürzt werden.
Die Berufung hält die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung nur dann auf, wenn die letztere den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgesprochen hat. In diesem Falle kann dem Berufenden bis zur richterlichen Entscheidung der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.
In der Debatte sprach zunächst der Abg. Dr. Meyer (Thorn) für sein Amendement und wurde dabei von dem Bundeskommissar Ministerial-Direktor Dr. Foerster unterstützt.
Dann erklärten sich noch die Abgg. Lender gegen und Baer (Offenburg) für den Paragraphen und das Amendement. Nachdem der Bundesbevollmächtigte für das Großherzogthum Baden, Ministerral-Präsident von Freydorf auf einige Aeußerungen des Abg. Lender replizirt hatte, wurde §. 2 und der neue Zusatzparagraph angenommen. §. 3 lautet:
Personen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ihrer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate verlustig erklärt worden sind, verlieren dieselbe auch in jedem andern Bundesstaate und ,können eine neue Staatsangehörigkeit in keinem Bundesstaate ohne Genehmigung des Bundesrathes erwerben.
Der Abg. Dr. Schüttinger sah in dieiem Paragraphen wie im ganzen Gesetze eine Verletzung der Reservatrechte Bayerns, welche Behauptung vom Bundeskommissar Ministerial-Rath von Riedel entschieden zurückgewiesen wurde.
Der Abg. Dr. Meyer (Thorn) beantragte folgenden neuen Schluß-Paragraphen.
Personen, welche wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem Kirchenamte, das den Staatsgesetzen zuwider ihnen übertragen, oder von ihnen übernommen ist, zur Untersuchung gezogen werden, kann nach Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung durch Verfügung der Landespolizei-Behörde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt werden.
Der Antragsteller und der Abg. Dr. Lasker sprachen für, der Bundeskommissar Ministerial-Direktor Dr. Foerster gegen diesen Zusatzparagraph, der bei Schluß des Blattes angenommen wurde.
— Berlin, 25. April. Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung begann der Deutsche Reichstag nach der Beendigung der zweiten Berathung des Gesetzes, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, die dritte Berathung des Reichspreßgesetzes. In der General-Dièkussion charak- terisirte der Abg. Dr. Marquardsen die von ihm beantragten vermittelnden Amendements, mit denen sich der Präsident des Reichskanzler-Amts, Staats-Minister Dr. Delbrück, einverstanden