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M 16.

Prov nyial - Lorresponden):

Zwölfter Jahrgang.

22. Aprii 1874.

Die VereinLarung über Las Meichs-MMtâ'rgesetz ist im Laufe der vorigen Woche in zweiter Lesung und am letzten Montage in dritter Lesung endgültig erfolgt. Während die Annahme in der zweiten Berathung mit 224 gegen 147 Stimmen erfolgte, also bei 371 abgegebenen Stimmen mit einer Mehrheit von 77, — ergab die letzte Abstimmung 214 Stim­men für daS Gesetz und nur 123 dagegen, mithin bei 347 ab­gegebenen Stimmen eine Mehrheit von 91.

Es ist somit zunächst der unmittelbare Erfolg erreicht, welchen sowohl die VeAreter der Bundesregierungen, wie sämmtliche gemäßigte Parteien im Reichstage ins Auge faßten, als sie sich mit Ueberwindung erheblicher Bedenken zu dem Ausgleich über die Festsetzung der Friedensstärke entschlossen, — der Erfolg, daß für das Militärgesetz eine Mehrheit gewon- nen worden ist, „welche (nach den Worten des Grafen Moltke), der Wichtigkeit des Gegenstandes, dem Ansehen des Landes nach außen und der Wurde des Reichstags entspricht."

Es ist ferner erreicht worden — und das ist bei den bis­herigen Erörterungen, die sich fast ausschließlich dem streitigen Paragraph 1 des Gesetzes zuwandten, wohl allzuwenig gewür- digt worden, — daß die Vereinbarung über das gesammte Militärgesetz so leicht und glücklich von Statten gegangen ist, wie man es zuvor auch nicht annähernd hätte erwarten können, und wie es nur unter dem Einfluffe der Befriedigung über den Ausgleich in jener großen Frage erfolgen konnte. Ohne die gehobene patriotische Stimmung, welche eben eine Folge des Ausgleichs über §. 1 war, hätte die Gesammtberathung des umfassenden Gesetzes, welches in seinen verschiedenen Ab­schnitten eine Fülle der bedeutendsten und früher vielfach strei­tigen Fragen enthält, gewiß nicht in so einfacher und glück­licher Weise verlaufen können, wie es jetzt der Fall gewesen ist. Unzweifelhaft ist grade diele Aussicht auch von mit entscheiden- der Bedeutung für die Annahme des Ausgleichsvorschlags ge­wesen/ denn es ist ein Erfolg von größter Wichtig- feit, daß durch die Annahme des Militärgesetzes alle Grundlagen unserer Hcercsorganisation nun. mehr für das ganze Deutsche Reich unwiderruflich und unbedingt anerkannt sind.

So sehr man bedauern mag, daß mit diesen grundsätz­lichen Bestimmungen, welche zugleich die unabweislichen Voraussetzungen und Bedingungen der künftigen Vudgetbewillrgung bilden, nicht zugleich die Ziffer der Heercsstârke in dauernder Weise festgesetzt worden ist, so ist es doch dem beschlossenen Gesetze gegenüber eine thörichte und sinnlose Besorgnis;, daß nach Ablauf der siebenjäh­rigen Frist an die Stelle des Königlichen Kriegsheers ein »Parlaments Heer« beschlossen werden könnte. Zeder Blick in das Gesetz straft solche Befürchtungen Lügen, und man sollte zu der Einsicht und zu der Festigkeit Sr. Majestät des Kaisers und Königs zunial auf tiefem Gebiete soviel echtes und wahrhaftesVertrauen hegen, um bestimmt zu wissen, daß er einem Gesetze, welches solche Gefahren in sich bärge, seine Zustimmung um keinen Preis geben würde.

Ein Militärgesetz, für dessen Zustandekommen der Feldmarschall Graf Moltke persönlich eintreten konnte und welches schließlich die Sanction des Kaisers Wilhelm erhielt, muß ausreichende Bürg­schaften für Gegenwart und Zukunft des deutschen Heeres und für die Stellung des Kaiserlichen Kriegs- Herrn rn sich tragen.

So sehr man vom Standpunkte einer ruhigen Entwicke­lung eine dauernde Bestimmung auch über die Zahl der Frie- derrsstärke zu wünschen veranlaßt war, so ist doch das Zu­standekommen des Reichs-Militärgesetzcs auch in seiner jetzigen Gestalt eine Thatsache von so durch- greifender und glücklicher Bedeutung, daß jeder Patriot sich dieses Erfolges der Session aufrichtig freuen darf.

Die Absetzung des Erzbischsss Graf Ledochowski und die StaerLSrsgisrung.

Der Grzbischof von Posen und Gnesen Graf Ledochowski ist von bem Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten zur Amtsentsetzung verurteilt worden.

Die Vorgänge, welche die StaatSreaiermrg zur Erhebung der Anklage veranlaßt haben, sind in Aller Gedächtnisse. Die­selben ergaben in ihrem Zusammenhänge das Bild eines Prä- toten, der in offener Auflehnung gegen die Gesetze und Ord­nungen des Staates lebt, der gegen die Anordnungen der Staatsregierung eine grundsätzliche Opposition betreibt und sich so vieler und schwerer Verletzungen der auf sein Amt bezüg­lichen Vorschriften schuldig gemacht hat, daß sein längeres Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträg­lich war.

Die Aufrechterhaltung der Autorität der Gesetze ist, wie in der Anklage gegen den Erzbischof betont wurde, eine Lebens- bedingung der Staaten; Preußen verdankt seine Entwickelung der gleichen Achtung der Gesetze von Seiten der Fürsten, wie des Volkes. Graf Ledochowski aber bestritt geradezu die Rechts­verbindlichkeit der Gesetze und lehnte sich nicht blos selber gegen dieselben auf, sondern pries auch den Widerstand unumwun­den als ein Gott wohlgesälliges Werk. Dieses revolutionäre Gebühren war um so gefährlicher, je bedeutender unb einfluß­reicher die Stellung und die Autorität des Erzbischofs ist, zu- mal in der Provinz Posen, wo der Gegensatz auf religiösem Gebiet eng verknüpft ist mit dem nationalen Gegensätze. Es kommt dazu, daß durch die widergesetzlichen Amtsverrichlun- gm, welche auf Anlaß des Erzbischofs bereits in zahlreichen Gemeinden vorgenommen wurden und welche vor dem Staatsgesetze null und nichtig sind, eine tiefe Verwirrung in die bürgerlichen Verhältnisse der katholischen Bevölkerung getragen wird.

Das Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt bestimmt in Artikel 24:

„Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geist­lichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staats- gesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer ver­letzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ord- nung unverträglich erscheint, können auf Antrag der Staats­behörde durch gerichtliches Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden. Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Urr- fähigkeit zur Ausübung des Amtes, den Verlust des Amts- einkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge".

Der kirchliche Gerichtshof hat demgemäß durch Urtheil vom 15. d. M. die Entlassung des Erzbischofs Grafen Ledo- chowski aus seinem bischöflichen Amte ausgesprochen. Nach dem in Kraft stehenden Staatsgesetze hört Graf Ledo­chowski hiermit auf, Erzbrschof von Posen und Gnesen zu sein, der dortige Bischofssitz wird er­ledigt, und alle geistliche Handlungen, sowie alle Bestimmungen über kirchliche Angelegenheiten, welche fortan von dem Grafen Ledochowski oder in seinem Namen und Auftrage noch vorgenommen werden sollten, haben dem Staate und dem bürger- lid?en Gesetze gegenüber keine Geltung.

Nach der grundsätzlichen Stellung und dem? bisherigen thatsächlichen Verhalten" des Erzbischofs und der ihm unter­gebenen Geistlichkeit ist freilich kaum zu erwarten, daß sie sich diesen Folgen der Staatsgesetzgebung ohne Weiteres fügen sollten. Der Widerspruch derselben gegen die Rechtmäßigkeit und verbindliche Kraft der neuen kirchlichen Gesetzgebung wird sich gegenüber den jetzigen entscheidendsten Folgn; derselben voraus­sichtlich nur noch zu größerer Schroffheit steigern. Man muß darauf gefaßt sein, daß der Erzbischof und seine Bevollmäch­tigten, gestützt auf das kanonische Recht, den Versuch machen werden, die "bischöfliche Verwaltung dem Staatsgesetze zum Trotz fortznführen.

Die Staatsregierung hat in solcher Voraussicht bereits den entschiedenen Willen zu erkennen gegeben, den Forderungen