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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Freitag den 24. April.
1874
Polizeiliche Vorschrift.
Auf Grund des §. 5 der Königlichen Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen und nach stattgehabter Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier wird hierdurch nachstehende polizeiliche Vorschrift, betreffend die Handhabung der Ordnung im hiesigen Schlachthause, erlassen.
§. 1. Das Schlachthaus steht unter Aufsicht des Stadtraths.
§. 2. Der von dem Stadtrath bestellte Schlachthaus-Aufseher hat die Ordnung im Schlachthaus zu überwachen und aufrecht zu erhalten, und es muß demselben von Allen, welche das Schlachthaus benutzen, ruhig und ordnungsgemäß Folge geleistet werden. In gleicher Weise muß den bestellten Controlbeamten, nämlick dem zeitigen städtischen Steuer-Inspektor, sowie dem zeitigen städtischen Accis-Controleur Folge geleistet und jede verlangt werdende Auskunft ertheilt werden.
Erachtet einer dieser Beamten oder der Schlachthaus-Aufseher in einzelnen Fällen eine provisorische Entscheidung oder Verfügung für unbedingt nothwendig, so ist derselben, vorbehaltlich des Rekurses an den Stadtrath, Folge zu leisten.
§. 3. Das Schlachthaus ist nach der eingeführten Ordnung an den Werktagen geöffnet:
vom 1. Oktober bis 31. März von 6 Uhr Morg. bis 6 Uhr Ab.
„ 1. April bis 30. Juni „ 4 „ „ „ 8 „ „
„ 1. Juli bis 30. September „ 2 „ „ „ 8 „ „
An Sonn- und Feiertagen bleibt dasselbe für Jedermann geschlossen, wogegen es an den Samstagen, sowie am letzten Werktage vor einem Feiertage bis Abends 11 Uhr geöffnet bleibt.
§. 4. Die Schlachthausställe sind nur für diejenigen Viehstücke bestimmt, welche am Tage des Einbringens in dieselben geschlachtet werden sollen. Sollte es jedoch in besonderen Fällen nothwendig werden, über diese Zeit hinaus Vieh in den Ställen zu belassen, so wird dieses nur gegen Zahlung eines Stallgeldes, und zwar: für Ochsen, Kühe und Rinder mit 20 Pfennig per Stück, für Schweine, Hämmel und Kälber mit 10 Pfennig per Stück pro Nacht gestattet, eine Garantie für das Vieh städtischer Seits aber in keiner Weise übernommen. Alles Schlachtvieh, welches in die Räumlichkeiten des Schlachthauses eingebracht wird, ^mnß vorher deklarirt sein, und der Deklarationsschein nebst Steuerquittung muß sofort bei dem Betreten des Schlachthaus-Hofes am Fenster der Schreibstube abgegeben werden.
In der Nähe des Schlachthauses darf Schlachtvieh, sei es deklarirt oder nicht, nicht aufgestellt werden.
§♦ 5. Die Schlachtung ist nach der Reihenfolge der Anmeldungen so rasch als möglich zu vollziehen. Kommen von einem Metzger mehrere Stücke Ochsen, Kühe oder Rinder zur Schlachtung, so muß das erste Stück fertig geschlachtet sein, ehe ein weiteres ins Schlachthaus gebracht werden darf.
§♦ 6. Das geschlachtete Vieh ist, nachdem die Brauchbarkeit des Fleisches durch den Fleischbeschauer festgestellt worden, sofort aus dem Schlachthaus hinwegzubringen. — Häute, Schlachtgeräthschaften dürfen des Nachts über niemals im Schlachthaus oder in dem Schlachthaushof verbleiben. — Weder in das Ochsen-, noch in das Schweineschlachthaus dürfen Metzgerwagen
und Karren gefahren oder eingestellt werden. Dieselben müssen vielmehr im Schlachthaushofe so aufgefahren werden, daß sie vor das Schweineschlachthaus oder die sogenannte Waschküche zu stehen kommen. Die hier nicht Platz findenden Wagen rc. sind vor dem Eingang am jenseitigen Straßenrand nebeneinander aufzustellen, jedoch so, daß die Passage in keiner Weise gestört wird.
§. 7. Die Gänge in den beiden Schlachthäusern dürfen niemals durch das Aufstellen von Geräthschaften versperrt werden und sind möglichst rein zu halten. Koth, Abfälle, Ochsenaugen müssen durch die Schlachtenden alsbald zur Düngergrube gebracht und auch der Mannigfalt darf erst dort aufgeschnitten und ausgeleert werden.
§. 8. Das Betreten der Schreibstube ist nur dem Aufsichtspersonal gestattet.
§. 9. Die das Schlachthaus Benutzenden haben alles Lärmeu, Pfeifen, Singen zu unterlassen.
§. 10. Jedem im Schlachthaus Schlachtenden wird die möglichste Schonung der Schlachthaus-Utensilien zur strengsten Pflicht gemacht. Etwaige Beschädigungen hat der Betreffende auf, seine Kosten wieder Herstellen zu lassen, oder durch neue Anschaffung dafür Erfatz zu leisten. Nach beendigter Schlachtung sind die Geräthschaften an die dafür bestimmten Plätze alsbald niederzustellen.
§. 11. Der Schlachthaus-Aufseher ist für die Reinhaltung des Schlachthauses verantwortlich. Nach Beendigung des Schlachtens hat derselbe sofort eine gründliche Säuberung in allen Schlachträumen durch Auskehren und reichliches Ausspülen mit Wasser vorzunehmen. Ebenso hat derselbe die Straße längs des Schlachthauses vom Thor bis zum Stadtgraben, wie auch die Viehställe in einem möglichst reinen Zustande zu erhalten.
Jede Uebertretung dieser Schlachtordnung ist mit einer Polizeistrafe von 1 bis 10 Reichsmark bedroht.
Hanau am 18. April 1874.
Der Landrath : Schrötter.
Tagesschau.
— Berlin, 23. April. Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die dritte Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend die Ausgabe von Reichs- Kassenscheinen, beendet. Die Generaldiskufsiou wurde nach der Rede des Abg. v. Kardorff geschloffen. In der Spezialdiskussion wurde das Gesetz unverändert nach den Beschlüssen der zweiten Berathung angenommen. Zu §. 6.:
„Die Reichsfchulden-Veiwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichs-Kassenscheine gehört, und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Er- meffen überlassen."
versuchte zwar der Abg. Rohland sein schon in zweiter Lesung abgelehutes Amendement, welches folgende Fassung des Paragraphen vorschlägt:
„Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte, beschmutzte oder sonst unbrauchbar gewordene Exemplare für