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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Dienstag den 21. April
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Bekanntmachung,
betreffend den Remonte-Ankauf pro 1874.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, ausnahmsweise vier und fünf Jahre n, sind im Bereich der Königlichen Regierung zu Cassel für dieses Jahr nachstehende, Morgens um 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und
zwar: den 13. Juni in Cassel, „ 15. „ „ Eschwege, „ 16. „ „ Sontra, „ 18. „ „ Rotenburg, „ 19. „ „ Melsungen, „ 20. „ „ Gensungen, „ 22. „ „ Fritzlar, „ 23. „ „ Homberg, „ 25. „ „ Hersfeld,
„ 26. „ „ Hünfeld,
Die von der Militair-Coi den zur Stelle abgenommen uni bezahlt. Pferde mit solchen Fe gesetzen den Kauf rückgängig mc Erstattung des Kaufpreises und zunehmen; auch sind Krippensetz
Die Verkäufer sind ferner Pferde eine neue starke rindlede und Ringen versehen, eine st Hanf mit zwei, mindestens zwei stricken — ohne besondere Berg Berlin den 3. März 187' Kriegs-M Abtheilung für da gez. von Schön.
den 27. Juni in Fulda,
„ 30. „ „ Neuhof,
„ 4. Juli „ Ziegenhain,
„ 6. „ „ Gemünden,
„ 7. „ „ Frankenberg,
„ 9. „ „ Kirchhain,
„ 10. „ „ Marburg,
, 16. „ „ Hanau,
„ 2. Sept. „ Rinteln,
„ 8. „ „ Hofgeismar,
imission erkauften Pferde wer- gegen Quittung sofort baar slern, welche nach den Landeschen, sind vom Verkäufer gegen der sämmtlichen Unkosten zurück- :r vom Kaufe ausgeschlossen.
verpflichtet, jedem verkauften nie Trense mit starkem Gebiß irfe Kopfhalfter von Leder oder Meter langen, starken Hanf- itung — mitzugeben.
inisterium, s Remonte-Wesen.
von Klüber.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 27. März 1874.
Der Landrath : Schrötter.
Die Herren Bürgermeister wollen darauf achten, daß die Gemeinde-Rechnungen pro 1873 im laufenden Monat ausgestellt und dann alsbald an die Gemeindebehörde abgegeben und offen gelegt werden.
Mitte Mai er. erwarte ich Bericht über den Stand der Angelegenheit.
Hanau am 1. April 1874.
Die unter dem Rindvieh zu Butterstädter-Höfe ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen.
Hanau am 11. April 1874.
Die Wittwe des Konrad Druschel, Dorothea, geb. Happel, aus Kilianstädten hat um Paß nach Amerika gebeten.
Hanau am 17. April 1874.
Tagesschau.
— Berlin, 20. April. Im ferneren Verlaufe seiner
Sitzung am 18. d. M. führte der Deutsche Reichstag die zweite Lesung des Gesetzentwurfes, betreffend die Ausgabe von Reichs- Kassenscheinen, zu Ende. Zum §. 1 sprachen nach dem Bundesbevollmächtigten Staatsminister Camphausen noch die Abgg. Rohland, Dr. Bamberger und von Kardorff und der Bundesbevollmächtigte Minister v. Nostitz-Wallwitz. Dann wurde §. 1 mit einer einzigen Aenderung (20 statt 25) angenommen:
„Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichs-Kassenscheine zum Gesammtbetrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausfertigen zu lasten und unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe ihrer durch die Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten Bevölkerung zu verlheilen. Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen Abschnitte beschließt der Bundesrath."
§ . 2 wurde ohne Diskussion unverändert angenommen:
„ §. 2. Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither aus- gegebene Staatspapiergeld spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich auszurufen und thunlichst schnell einzuziehen.
Zur Annahme von Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1876 an nur die Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papiergeld ausgegeben hat."
Fast ohne Diskussion nahm das Haus §. 3 in folgender vom Abg. v. Benda amendirten Fassung an:
„ §. 3. Denjenigen Staaten, deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überweisenden Betrag von Reichskastenscheinen übersteigt, werden zwei Drittheile des überschießenden Betrages aus der Reichskasse als ein Vorschuß überwiesen und zwar, soweit die Bestände der letzteren es gestatten, in baarem Gelde, so weit sie es nicht gestatten, in Reichskassenscheinen. Der Reichskanzler wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichskassenscheine über den im §. 1 angegebenen Betrag hinaus bis auf die Höhe des geleisteten Vorschusses anfertigen zu lassen und soweit als möglich in Umlauf zu setzen. Ueber die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit der Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb 15 Jahren vom 1. Januar 1876 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen. Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zunächst zur Einziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten Reichskassenscheine zu verwenden."
Der Rest des Gesetzes (§§. 4—8) wurden ohne erhebliche Diskussion unverändert nach der Vorlage genehmigt. Schluß 4s/± Uhr.
In der heutigen (36.) Sitzung des Deutschen Reichstages wurde der Nachtrag zum Haushalts-Etat des Reiches für 1874 in dritter Lesung definitiv angenommen. — Dann trat der Reichstag in die dritte Berathung des Reichsmilitärgesetzes. Der Abg. Dr. Jörg sprach sich gegen dasselbe ans, weil es zum absoluten Militärstaat führe. Der Abg. Dr. Gneist erklärte sich für dasselbe und wandte sich besonders gegen die Aeußerungen des Vorredners. Bei Schluß des Blattes sprach der Abg. Motteler.
— In der Woche vom 29. März bis 4. April 1874 sind geprägt worden an Silbermünzen: 1,004,474 Mark 1-Markstücke, 190,849 Mark 60 Pfennige 20-Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 121,966 Mark 90 Pf. 10-Pfennigstücke; an Kupfermünzen: