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^L90.

Samstag den 18. April.

1874.

Tagesschau.

Berlin, 17. April. Im ferneren Verlaufe der gestri­gen Sitzung des Deutschen Reichstages erledigte das Haus den II. Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes. Eine längere Debatte knüpfte sich nur noch an die §§. 20 und 27.

§. 20 enthält die Bestimmungen über die Zurückstellung Militärpflichtiger in Rücksicht auf Familie und wirthschaftliche Interessen; der Abg. Hauck beantragte, diese Bestimmungen auch auf Studirende der Theologie und Rabbinatskandidaten auszu­dehnen. Gegen diesen letzten Antrag sprachen die Abgg. Dr. Lasker, Dr. Wehrenpfennig und der Bundeskommissar Major Bluhme, für denselben die Abgg. Hauck und Dr. Moufang. Das Haus nahm jedoch den §. 20 in der Fassung der Com­mission an.

§. 27 setzt die Strafe für diejenigen fest, welche die An­meldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle versäumen oder an den von den Erwtzbehörden abzuhaltenden Terminen nicht erscheinen. Die Strafen treten nicht ein, wenn die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt ist, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Anmeldungs- oder Gestellungspflichtigen lag.

Der Abg. v. Denzin beantragte folgenden §. 27a, der zu­gleich mit zur Debatte gestellt wurde.

Der erste Absatz des §. 140 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich wird dahin abgeändert: Wer es unternimmt, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte dadurch zu entziehen, daß er ohne Erlaubniß ent­weder das Bundesgebiet verläßt, oder zu verlassen versucht, oder nach erreichtem militärpflichtigem Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis zu Eintausend Thalern oder mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre bestraft."

Gegen diese Abänderung des §. 140 des Strafgesetzbuches erklärten sich die Abgg. Dr. Lasker und Dr. Meyer (Thorn), für dieselbe der Abg. von Maltzahn-Gültz und der Bundeskommissar Geheime Justiz-Rath Rindfleisch. §. 27 wurde angenommen, §. 27 a abgelehnt. Schluß 4s/< Uhr.

In der heutigen (34.) Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die zweite Berathung des Reichs-Militärgesetzes fortgesetzt. Die §§. 3140 (Abschnitt III vom aktiven Heere) waren bis zum Schlüsse des Blattes fast ohne Debatte nach den Vorschlä­gen der Kommission, die von der Regierungsvorlage nur wenig abweichen, genehmigt. tat. u. st. A.)

Dem Herrn Robert L. Siordet, Associè der Firma Lutteroth u. Co. in Hamburg, ist Namens des Deutschen Reiches das Exequatur als schweizerischer Consul ertheilt worden.

Die Regierungen sind angewiesen, alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Gesetz über die Beurkundung des Personen­standes und die Form der Eheschließung unbedingt am 1. Okto­ber zur Ausführung gebracht werden könne. Bei Abgrenzung der Standesamtsbezirke soll besonders darauf Bedacht genommen werden, daß das Gesetz das persönliche Erscheinen der Betheilig­ten erfordert und daß insbesondere Sterbefälle den Standesbeam­ten spätestens am nächstfolgenden Tage anzuzeigen sind. Die Ab­grenzung soll deshalb unter thunlichfter Vermeidung allzu großer Bezrrke überall dergestalt erfolgen, daß den Betheiligten aus der gedachten in jeder Jahreszeit rechtzeitig zu erfüllenden Verpflich­tung nicht übermäßige Belästigungen erwachsen.

Patent-Ertheilung.

Dem Mechaniker Fried. Wilh. Hilger zu Deutz unter dem 11. April 1874 ein auf eine Maschine zur Herstellung von Haar­nadeln in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken ;

dem Herrn Julius Hock zu Wien unter demselben Tage auf einen Petroleum-Motor in der durch Zeichnung und Be- schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in Anwendung bekannter Theile zu beschränken;

dem Herrn H. G. Ebell zu Stettin unter dem 13. April d. J. auf eine Maschine zum Aufziehen von Tabaksblättern in der durch Modell, Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,

auf drei Jahre, für den Umfang des preußischen Staats.

Das dem Civil-Jngenieur Herrn R. Gottheil zu Berlin auf Vorrichtungen an Schnellpressen zum richtigen Anlegen und Registriren, sowie zu selbstthätigem Ausrücken einzelner Konstruk­tionstheile, wie dieselben durch Zeichnung und Beschreibung nach­gewiesen unter dem 24. August 1872, ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränkeu, ertheilte Patent ist aufgehoben.

Gnesen, 17. April. Der Domherr und stellvertretende Official Woyciechowski wurde heute verhaftet und zur Verbüßung seiner einjährigen Gefängnißstrafe nach Bromberg abgeführt. Von der sofortigen Abführung Woyciechowski's in das Brom­berger Gerichtsgefängniß ist auf dessen Bitte mit Zustimmung des Gerichtes Abstand genommen. Die Abführung erfolgt erst Montag. Neue Franks. Pr.

Vor Kurzem versank bei Frankfurt a. O. ein Schiff mit einer beträchtlichen Ladung Arsenik, welcher Fall die könig­liche Regierung veranlaßte, die energischsten Maßnahmen zur Hebung der versunkenen Ladung anzuordnen. Da nun die Mög­lichkeit vorliegt, daß bevor die vollständige Bergung erfolgt ist, das eine oder das andere der Fässer platzt, und das Wasser meilenweit vergiftet, so hat den auch die dortige Sanitäts-Kom­mission eine tägliche Untersuchung des Wasserleitungswassers an verschiedenen Stellen der Stadt angeordnet, um etwaigen Un­glücksfällen vorzubeugen.

Darmstadt, 15. April. Der Superintendent der Superintendentur Oberhessen, Prälat Dr. Friedrich Carl Simon, ist auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen der evangelischen Kirche geleisteten ausgezeichneten Dienste in den Ruhestand versetzt und dem Superintendenten der Superintendentur Rheinhessen, Dr. Carl Georg Friedrich Schmitt, an seiner Stelle die Würde eines Prälaten der evangelischen Kirche, mit welcher Sitz und Stimme in der Ersten Kammer der Stände des Großherzogthums verbunden ist, verliehen worden.

In Zell an der Mosel sind während der letzten Zeit ver­schiedene Einwohner, von denen bekannt war, daß sie keine Freunde des Ultramontanismus sind, in den Abendstunden beschimpft und bedroht worden, ohne daß sie die insultirenden Personen er­wischen konnten. Auf ihre desfallsige Beschwerde beim Landrath hat derselbe bekannt gemacht, daß er, wenn solche Fälle sich wie­derholen sollten, zum Schutze der Bedrohten die Verlegung und