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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Dienstag den 7. April

1874

Nachstehende Polizei-Verordnungen werden mit Rücksicht darauf, daß bei dem ersten Abdruck derselben ein Versehen vor­gefallen ist, hierdurch nochmals veröffentlicht.

Cassel, am 14. März 1874.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Polizei-Verordnung. Zur Controle für die Be­obachtung der im §. 1 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 in Betreff der Schonung des weiblichen Roth-Damm- und Reh-Wildes enthaltenen Vorschriften, bestimmen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20sten September 1867, die Polizei-Verwaltung in den neu er­worbenen Landestheilen betreffend, Nachfolgendes:

§. 1. Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit

a) des weiblichen Roth- und Damm-Wildes unzerlegtes männliches oder weibliches Roth- oder Damm-Wild,

b) des weiblichen Reh-Wildes unzerlegtes männliches oder weibliches Rehwild,

bei welchem das Geschlecht nicht mehr mit Sicher­heit erkennbar ist, versendet, verkauft, zum Verkauf herum­trägt, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder aber den Verkauf desselben vermittelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 10 Thaler.

§. 2. Die für die ehemals Kurhessischen Landestheile be­stehende Bestimmung des Staats-Ministerial-Ausschreibens vom 30. Oktober 1822 (Kurhessische Gesetzsammlung Seite 46), wo­nach behufs einer Wildlegitimations-Controle ein jeder, welcher nicht vermöge eigener Jagdberechtigung erlegtes Wildpret trans- Portirt, eine von dem betreffenden Forst- oder Jagdbeamten oder dem Jagdberechtigten ausgestellte Bescheinigung bei sich zu führen hat, welche neben genauer Angabe seines Namens und Wohn­ortes die Gattung und Stückzahl des empfangenen Wildprets, sowie den Tag des Empfangs enthalten und falls das Wildpret aus dem Auslande eingeführt ist, außerdem noch von der Obrig­keit (Ortspolizeibeamten) des ersten diesseitigen Grenzortes visirt sein muß, und zwar bei Meidung der Confiscation, wird für die ehemals Bayerischen und die ehemals Großherzoglich Hessi­schen Gebietstheile unseres Verwaltungsbezirks hierdurch unter der Maßgabe ebenwohl erlassen, daß Uebertretungen derselben mit der im §. 1 angedrohten Strafe geahndet werden.

§. 3. Die Vorschrift im §. 1 erleidet keine Anwendung auf das Seitens der zuständigen Behörde confiscirte und auf dasjenige Wild, von welchem auf die im §. 7 alin. 2 des Ge­setzes vom 26. Febr. 1870 vorgeschriebene Art nachgewiesen wird, daß es auf _ Grund einer die Erlegung auch während der Schonzeit zulassenden besonderen gesetzlichen Bestimmung er­legt worden ist, mithin namentlich nicht auf das Roth- und Dammwild im Geltungsbereiche des §. 28 des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffend.

Cassel, am 26. März 1873.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Polizei-Verordnung. In Gemäßheit des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20sten September 1867, die Po­lizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, wird unter Aufhebung der Polizeivorschrift vom 6. Dezember

1872, die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen beim Auftreten der Hundswuth betreffend, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:

Wenn die Poiizeibehörde eines Ortes bekannt gemacht hat, daß sich daselbst oder in der Nähe ein toller oder der Tollwuth verdächtiger Hund gezeigt habe, haben alle Besitzer von Hunden solche unverzüglich bis auf weitere Verfügung der Polizeibehörde eingesperrt zu halten.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von drei bis 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

Cassel, den 8. Oktober 1873.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Polizei-Verordnung. Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird hierdurch für den Umfang unseres Regierungsbezirkes, ausschließlich der vormals Großheczoglich Hessischen Landestheile, Folgendes angeordnet:

Einziger Paragraph. Derjenige, dessen Hund in einem fremden Jagdreviere jagend, suchend oder aufsichtslos um­herlaufend betreten wird, verfällt, wenn es in der Zeit vom 1. September bis zum 1. Februar geschieht, in eine Geldstrafe von Einem bis Acht Thalern, und wenn es in der Zeit vom 1. Februar bis zum 1. September geschieht, in eine Geldstrafe von zwei bis Zehn Thalern.

Cassel, den 8. November 1873.

- , Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr mit Spreng­öl. Nachdem sich an verschiedenen Orten das Bedürfniß der Errichtung von Niederlagen von Nitroglycerin-Präparaten, na­mentlich Dynamit, auch zu Verkaufszwecken und an Orten, wo keine unmittelbare Verwendung für gewerbliche Betriebe statt­findet, heraus gestellt hat, verordnen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei- Verwaltung für dem Umfang unseres Bezirks, wie folgt:

Die §§. 2 und 10 unserer Polizei-Verordnung vom 16. Decbr. 1868, den Verkehr mit Sprengöl betreffend (Amtsblatt 1869 S. 2), finden keine Anwendung auf die­jenigen Niederlagen von Dynamit oder anderen Sprengöl- Präparaten, deren Errichtung auf Grund einer von der unterzeichneten Regierung ertheilten besonderen Erlaubniß erfolgt. Der Ertheilung einer solchen Erlaubniß hat in jedem einzelnen Falle der Nachweis eines bestehenden Be­dürfnisses voranzugehen. Im Uebrigen sind derartige Niederlagen denjenigen Bedingungen unterworfen, welche in Verbindung mit der Erlaubniß oder im späteren An­schluß an diese von der unterzeichneten Regierung im ein­zelnen Falle bestimmt werden.

Die Nichteinhaltung der für solche Niederlagen re­gierungsseitig ertheilten Vorschriften und gestellten Be­dingungen wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thaler, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

Cassel, den 31. Januar 1874.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 31. März 1874.

Der Landrath : Schrötter.