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Donnerstag den 2. April
Zur Vermeidung fortwährender Bestrafungen der die Stadt Frankfurt a. Mi frequentirenden bezirkseingesefsenen Fuhrwerksbesitzer wird eine Zusammenstellung der hauptsächlichsten die Fuhrwerke und den Fuhrwerksverkehr zu Frankfurt a. M. be- treffenden Bestimmungen der dortigen Straßenpolizei-Ordnung hiermit veröffentlicht.
Hanan am 29. März 1874.
Der Landrath: Schrötter.
Bestimmungen der Strapenpolizei-Ordnung und der den Fnhrwerksverkehr regulirenden Bekanntmachungen.
1. Alle zum Güter- oder Materialjentransport bestimmten Fuhrwerke müssen ohne Unterschied, ob sie leer oder bela- den sind und ob sie durch Menschen oder Thiere fortbewegt werden, auf den gepflasterten Straßen in Schritt fahren.
2. Ferner mnß im Schritt gefahren und geritten werden:
in allen engen Straßen, auf der alten Mainbrücke, beim Umwenden und Einbiegen in andere Straßen und , beim Ein- und Ausfahren in Häusern.
3. Fuhrwerke dürfen nicht still halten: au den für die Fußgänger bestimmten Uebergängen, auf der alten Mainbrücke, in der Durchfahrt des Eschenheimer Thurmes, sowie in allen Straßen, welche so eng sind, daß nicht noch ein anderes Fuhrwerk vorbei passiren kann.
4. Alles Fuhrwerk und Reiter haben während der Fahrt stets die rechte Seite zn halten, sowie entgegenkommenden Fuhrwerken, bezw. Reitern auf die rechte Seite auszuweichen.
5. Das Vorfahren hat links im Trabe zu geschehen.
6. In Fahrbahnen, welche so enge sind, daß zwei Fuhrwerke nicht nebeneinander passiren können, darf nicht eher angefahren werden, bis der Führer sich überzeugt hat, daß die Fahrbahn frei ist.
7. Die Kutscher dürfen ihre Fuhrwerke auf der Straße nicht ohne Aufsicht stehen lassen.
8. Das unnöthige Peitschenknallen ist untersagt.
9. Das Fahren durch die große Gallusstraße und den' Theil der Allerheiligenstraße, welcher zwischen der Breitenstraße und der Langstraße belegen ist, mit beladenen oder unbeladenen Güter- und Frachtwagen, sowie aller zum Transport von Materialien bestimmten Fuhrwerke ist verboten.
10. Das Fahren des mit Baumaterial beladenen Fuhrwerks durch die Elisabethenstraße ist verboten.
11. Die Bvrngasse darf nur in der Richtung von der Schnurgasse nach dem Domplatz befahren werden.
12. Jedes Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, muß mit dem Vor- und Zunamen und der Wohnung des Eigenthümers versehen sein.
13. Von beginnender Dämmerung an muß jedes Fuhrwerk durch hellbrennende Laternen beleuchtet sein, und zwar das Personenfuhrwerk durch 2 Laternen und das Lastfuhrwerk durch eine Laterne.
14. Das Fahren mit einfacher Leine oder Aufzäumung ohne Gebiß ist untersagt.
Tagesschau.
— Zu dem Gesetzentwurf, welcher die unbefugte Ausübung von Kirchenämtern verhindern soll, hat, nach dem „Berl. Tgbl.", nun auch die national-liberale Partei Stellung genommen. Im Ganzen stimmt die Partei dem Entwürfe zu, hält aber einige Abänderungen für unumgänglich. So geht ihr die Ausdehnung des Gesetzes auf christliche „oder andere Religionsdiener" zu weit. Sie wünscht sodann ganz entschieden das Vorausgehen eines richterlichen Urtheils, ehe das Gesetz zur Anwendung kommt. Aber auch die Ausweisung der niedern Geistlichkeit hält sie für unnöthig, da diese Leute schon unschädlich seien, wenn man ihnen außerhalb ihres Sprengels und allenfalls der betreffenden Diözese ihren Wohnsitz anweise. Zur Ausweisung der höheren Geistlichkeit, der Bischöfe und ihrer Stellvertreter, will die Partei zwar ihre Zustimmung geben, doch nur unter der Bedingung, daß die Ausgewiesenen als Reichsangehörige wieder zurückkehren dürfen, wenn sie einen Revers unterzeichnen, in dem sie ihre Unterwerfung unter die Staatsgesetze angeloben.
- Berlin, 1. April. Fürst Bismarck empfing zu seinem heutigen Geburtstage äußerst zahlreiche Glückwünsche, auch solche aus den entferntesten Theilen des Reiches, darunter ein Glückwunsch-Telegramm des Königs von Bayern. Der Fürst empfing den Reichstagsprüsidenten v. Forckenbeck vor dessen Abreise nach Breslau zu einer Conferenz. — Heute hat in Gegenwart des Justiz-Ministers Dr. Leonhardt die Vereinigung des Ober- Appellationsgerichts mit dem Obertribnual stattgesnndeu.
Neue Frankf. Pr.
— Dem Ingenieur Heinrich Mühlrad zu Magdeburg ist unter dem 28. März d. J. ein Patent auf eine Dampf-Turbine in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, sowie dem George Wright zu Perfeverance Works, Masborougy, Grafschaft Jork (England), ein solches unter dem 28. März d. I. auf eine Preßvorrichsung an Ztegclmaschiuen in der _ durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
— In einer Mittheilung aus Oberschlesien werden in der „Schl. Ztg." die Fortschritte gerühmt, welche die Volksschule in der Erlernung der deutschen Sprache seit Erlaß des Schulaufsichtsgesetzes gemacht haben sollen. In Schulen, in welchen früher kein Kind auch nur nothdürftig deutsch verstand, können unsere Schulreviforen und -Inspektoren sich jetzt mit den Kindern in deutscher Sprache unterhalten. Ueberall, selbst auf den erbärmlichsten Waldkolonien von nyr polnischen Bewohnern, grüßen die Kinder den Reisenden in deutscher Sprache und sind im Stande, auf Befragen in deutscher Sprache Auskunft zu geben und so weiter. In schroffem Widersprüche stehen die Berichte über die Leistungen der Präparanden in Oberschlesien. Die Unwissenheit dieser jungen Leute muß in der That stauneuswerth sein. So wird der „Ostd. Ztg." als Kuriosum mitgetheilt, daß ein Examinand in der Naturkunde bei der Species der Sumpfvögel neben der Schnepfe und dem Kranich auch den Jbikus auf- * zählte, und, auf den Irrthum aufmerksam gemacht, schnell den Jbikus den Schwimmvögeln anreihte. Von 36 Präparanden bestanden nur 7 die Prüfung, 10 mußten gleich nach beendeter schriftlicher Prüfung entlassen werden, und von den übrigen