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Jnsertions. Preik:

Die Ifpatttge

Garmond,eile ob beten Raum

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Die Sipalt. Zeile 2 Sgr.

Die Sspaltige Zeil« 3 Sgr.

M 66 Donnerstag den 19. März. 1874.

Berlin, 17. März. Im ferneren Verlaufe der gestri­gen Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die dritte Bera­thung der Strandungsordnung beendigt und das Gesetz nach den Vorschlägen der Kommission angenommen. Der Gesetzentwurf, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, wurde, nachdem der Abg. Dr. Tellkampf einige Bedenken geltend gemacht hatte, die von dem Kommissar der verbündeten Regierungen sofort widerlegt wurden, ohne wei­tere Diskussion angenommen. Zuletzt beschäftigt sich das Haus mit der zweiten Berathung des Preßgesetzes.

Berlin, 18. März. In der heutigen (19.) Sitzung des Deutschen Reichstages wurde zunächst dem Präsidium die Ermächtigung ertheilt, die nöthigen Schritte zu thun, um Sr. Majestät dem Kaiser die Glückwünsche des Reichstages zu Sei­nem Geburtstage darzubringen. Dann wurde die zweite Be­rathung des Preßgesetzes fortgesetzt. Zum §. 6 der Kommissions- Vorlage lag eine Reihe von Amendements vor. An der sehr lebhaften Debatte betheiligten sich die Abgg. Dr. Marquardsen, Parisius, Thilo, Dr. Brockhaus, Dr. Reichensperger (Crefeld), Wiggers, Dr. Haenel und der Bundes-Kommissarius Landrath von Brauchitsch, der zweimal das Wort nahm, um sich über die Amendements zu erklären.

Der Finanz-Minister beabsichtigt, nach demR. u. St.-A.", mit der Einlösung der Landesgoldmünzen während der drei Mo­nate April, Mai und Juni d. J. die Berliner General-Staats­kasse, die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Hauptkassm in der Provinz Hannover, die Landes-Hauptkasse in Sigmaringen und die Königliche Kreiskasse in Frankfurt a./M. zu beauftragen und binnen Kurzem darüber, eine.öffentliche. Bekanntmachung ergehen zu lassen.

Eine den Truppentheilen der Armee neuerdings zuge­gangene Kabinetsordre bringt die Verfügung in Erinnerung, daß bei der Behandlung von Untergebenen jede körperliche Mißhand­lung auf das Strengste zu vermeiden ist. (Berl. Tagbl.)

Der Sekonde-Lieutenant Jung in Görlitz hatte, nach demBerl. Tgbl.", im Oktober-vorigen Jahres einen dortigen Bürger bei einem Konflikt, an dem letzterer gar keine Schuld trug, nicht nur durch mehrere Säbelhiebe verletzt und wörtllich beleidigt, sondern auch über 7 Stunden in einer Arrestzelle der Kasernenwache eingesperrt gehalten. Nachdem das erste Erkennt­niß des Kriegsgerichts durch Kabinetsordre als ungesetzlich auf­gehoben, hat jetzt das Gouvernementsgericht zu Posen den Lieu­tenant Jung zu 10 Wochen Festungshaft verurtheilt und der Kaiser hat das Urtheil bestätigt.

Leipzig, 16. März. Gestern verschied hier die Wittwe Robert Blurn's, Eugenie, geb. Günther. Dieselbe hatte nach dem Tode ihres Gatten demtheuren Vermächtniß" desselben, wie er selbst in seinem bekannten letzten Briefe seine Kinder nannte, ihre mütterliche Sorgfalt und Liebe mit seltener Aufopferung zugewendet und deßhalb bereits 1849 vorübergehend, dann von 185165 dauernd ihren Aufenthalt bei Bern genommen, wo ihre Kinder zuerst in dem Gladbach'scheu Institut, dann in öffent­lichen Schulen erzogen wurden; 1865, nach der Verheiratung ihxes ältesten Sohnes, folgte sie diesem mit ihrer Tochter nach Leipzig, führte 1867 ihrem zweiten Sohne die Braut über das Meer zu. bis New-Iork, verweilte hier und in anderen Städten

der Union bei Verwandten bis Frühjahr 1869, wo sie nach Leipzig zurückkehrte, und hatte noch einige Wochen vor ihrem Tode die Freude, ihren jüngsten Sohn, der als Reserve-Offizier im Kriege das Eiserne Kreuz erhalten und im vorigen Jahre den Schinkelpreis gewonnen hatte, zum kgl. Preuß. Baumeister in Saarbrücken ernannt zu sehen. Ein langjähriges katarrha­lisches Lungenleiden und zunehmende Altersschwäche, welchen ihre energische und nimmermüde Natur trotz ärztlicher Abmahnungen bis zuletzt zu trotzen suchte, setzte ihrem Leben ein Ende.

Speyer, 15. März. Zur Prüfung für den Einjäh- rig-Freiwilligendienst hatten sich 55 Kandidaten angemeldet, 53 waren erschienen und 2 zurückgetreten; 25 wurden für befähigt, erklärt, das Ergebniß ist also sehr gering.

In Au'g sburg haben sich 15 junge Männer der Ein- jährig-Freiwilligen-Prüfung unterzogen, von denen 8 bestanden haben. .

Bern, 17. März. Der große Rath des Kantons Ap­penzell Außer-Rhoden, welcher bisher gegen die Revision der Bundesverfassung gestimmt hatte, hat sich jetzt einstimmig für die Annahme derselben erklärt.

Der Prozeß Stoffel soll wegen Mangels an Beweisen nicht stattfinden.

- (Falsches Papiergeld.) In letzterer Zeit sind einzelne Falsificate von Geraer 10 Thlr.' Banknoten vorgekommen, die an folgenden Merkmalen sofort und leicht zu erkennen sind: 1) Auf der Vorderseite der Note steht über dem Straftext: Straf­drohung statt Strafordnung. 2) Der Löwe im Wappen der Rückseite hat auf der ächten Note'zwei Schwerst, auf der un= ächten nur einen solchen. 3) Die untere Kinnlade des auf der Rückseite links befindlichen Löwen ist auf der ächten Note mit scharfen Umrissen und deutlich hervortretend ausgeführt, auf der falschen ist dieselbe nur schlecht durch Punkte bezeichnet. 4) Auf der ächten Note steht auf der Rückseite, in der rechten Ecke unten, genau sichtbar: Leipzig. Giesecke & Devrient. TIP. INST.; auf den falschen dagegen in undeutlicher Ausführung: GRINEKE & DEVRIENE TIBNNS. Außerdem ist die Arbeit an der Note im Allgemeinen, namentlich aber an den weiblichen Figuren und den Löwen auf der Rückseite, eine höchst mangel­hafte und schlechte. Neue Frankf. Pr.

Bekanntmachung, betreffend die Außercourssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes. Vom 7. März 1874.

Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geietzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Be­stimmungen getroffen:

§. 1. Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zah­lungsmittel :

1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges,

2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Konventions- (Species-) Thaler deutschen Gepräges.

Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung be­auftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2. Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen wer­den in den Monaten Apr'il, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes- Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, beAv. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zah­lungsmittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhgltnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechselt.