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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Dienstag den 17. März.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Die gegen die diesjährige Klassensteuer-Veranlagung ein­gegangenen Reclamationègesuche werden per Couvert den Herren Bürgermeistern zugehen, um solche der Einschätzungs-Commission behufs Begutachtung vorzulegen und dieses Gutachten auf der Reklamation selbst oder einem Umschläge niederzuschreiben und von sämmtlichen Mitgliedern unterzeichnen zu lassen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß diese Gutachten der Einschäz- zungs- Commission die Einkommensverhältnisse der Reklamanten mit Thatsachen und zahlenmäßig nachweisen müssen, daß fer­ner auf den Reklamationen die Nummer der Klaffensteuer- Rolle pro 1874, unter welcher der Reklamant besteuert ist, sowie dessen Steuersatz pro 1874-und darunter die für 1873 angegeben sein muffen.

Sollte für die Herren Bürgermeister die Einsicht der da­hier aufbewahrten Einkommens-Nachweisungen erforderlich sein, so werden solche vorgelegt oder auf Nachsuchen zugesandt werden.

In den Fällen,» wo von den Reklamanten wegen Lasten und Schulden» um Steuerermäßigung nachgesucht wird, ist da­rauf zu halten, daß die wirkliche Zahlung von Lasten, Zinsen rc. durch Vorlage der Quittungen für den letzten Zinstermin nachgewiesen und daß dieses geschehen im Gutachten ausdrück­lich bemerkt wird. Bei den Landeskreditkassenschulden dürfen nur die Zinsen von dem wirklich zur Zeit noch bestehenden Capital-Reste in Rücksicht genommen und keineswegs die Kapi­tal-Abträge als abziehbar angesehen werden.

Die den Reklamationsschriften beiliegenden Steuerzettel wollen die Herren Bürgermeister den Reklamanten zurückgxben.

Hanau am 12. März 1874.

Unter Bezugnahme auf das in Nr. 12 des Kreisblatts vom Jahr 1871 abgedruckte Formular ersuche ich die Herren Bür­germeister insbesondere zu Eschersheim, Fechenheim, Groß­auheim, Keffelstadt, Langenselbold, Langendiebach, Praun­heim, Preungesheim und Rückingen die Nachweisung über den Stand und die Wirksamkeit der dort voryandenen gewerb­lichen Unterstützungskassen pro 1873 schleunigst aufstellen zu lassen und mir mitzutheilen.

Hanau am 10. März 1874.

Tagesschau.

DerR. u. St. A." enthält das Gesetz über die Beur­kundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung, vom 9. März 1874.

B erlin, 16. März. In der heutigen Sitzung des Deutschen Reichstages, wurde zunächst mitgetheilt, daß zur Kom­mission für die Vorbereitung zum Bau des Reichstagsgebäudes Seitens des Bundesrathes der Ministerial-Direktor Weishaupt, der Staatsrath Freiherr Pergler von Perglas, der Minister- Resident Dr. Krüger und der Ministerial-Rath von Bülow dele- girt worden sind.

Dann wurde in definitiver Abstimmung das gestern zu Ende berathene. Jmpfgesetz endgültig angenommen.

Es folgte die dritte Berathung bey Strandungsordnung, welche beim Schluß des Blattes bis zum §. 30 gediehen war;

dieser Paragraph ist von der Kommission eingeschaltet und rief eine längere Debatte hervor, an welcher sich die Abgg. Dr. Rö­mer (Württemberg), Dr. Beseler und Dr. Bähr (Cassel) bethei- ligten.

DerR. u. St.-A." Nr. 64 schreibt: Das Reichskanz­ler-Amt ersieht aus Anfragen, welche ihm in den letzten Tagen zu­gegangen sind, daß die von dem Bundesrathe über die Außer­courssetzung der Landesgoldmünzen getroffenen, in der Bekannt­machung vom 6. Dezember v. I. (R. G. Bl. S. 375) veröffent­lichten Bestimmungen vielfach einer irrigen Auffassung unter­liegen.

Diese Bestimmungen setz-n zwar fest, daß die Landesgold- münzeu vom 1. künftigen Monats ab nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, sie ordnen aber zugleich an, daß diese Münzen während der drei Monate April, Mai und Juni d. I. von den, durch die Landesregierungen dazu bestimmten Kassen sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen oder.Landessilbermünzen umgewechselt werden.

Es folgt hieraus, daß Jedermann, welcher solche Münzen am 31. d. M. besitzt, noch drei Monate Zeit hat, um sich der­selben zu den in der Bekanntmachung vom 6. Dezember v. I. bezeichneten Werthen, sei es bei Zahlungen an die Kassen der betreffenden Staaten, sei es durch Umwechselung bei diesen Kassen zu entäußern.

Mainz, 15. März. Eine heute nach Mitternacht aus­gebrochene Feuersbrunst hat die große Mehl- und Brod-Fabrik von H. Schäfer (in der Nähe des Bahnhofes) vollständig einge­äschert und sechs anstoßende Häuser ebenfalls großentheils zer­stört. Das Feuer wüthete über eine Stunde ehe Hülfe kam. Den vereinigten' Anstrenguugen der Feuerwehren von hier, Kastel rc. und den Pionniermannschaften von da gelang es endlich den von einem starken Winde angefachten Brand zu löschen. In der Fabrik fanden leider zwei Menschen den Tod, ein Müllerbu^sche und ein Dienstmädchen, das trotz aller Anstrengung nicht mehr zu retten war und mit verzweiflungsvollem Jammer dem gewissen Flammentod entgegensah. Das übrige Personal hatte sich durch lebensgefährliche Sprünge aus den Fenstern gerettet.

Der Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes, welchen der Präsident des Reichs-Eiseubahn-Amtes Scheele in der Reichs- tagssitzung vom 23. v. M. als nahezu fertig gestellt bezeichnete, wird den nächsten Tagen der Oeffentlichkeit zu dem Zwecke über­geben werden, den Betheiligten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer etwa nicht berücksichtigten Wünsche oder ihrer Bedenken gegen die Bestimmungen des Gesetzes zu bieten. Der Entwurf enthält 7 Abschnitte, deren Titel folgendermaßen lauten: 1) Allgemeine Bestimmungen über das Eisenbahnwesen, 2) Verwaltung der Ei­senbahnen, 3) Bauliche Einrichtungen und Betriebsmittel, 4) Be­trieb der Eisenbahnen, 5) Verhältniß der Eisenbahnen zur Post-, Telegraphen- und Militärverwaltung (dieser Abschnitt ist noch nicht abgeschlossen), 6) Reichsverhältnisse des Transportwesens, 7) Reichs-Eisenbahn-Behörden. Das Werk ist der Expedition des Reichs-Anzeigers zur Herausgabe überwiesen und durch die­selbe (Berlin SW., Wilhelmstraße 32) zu dem festgesetzten Preise von 1 Thlr. zu beziehen.

Die Vorstände der Altkatholiken-Bereine zu Düsseldorf, Lennep und Solingen haben in gemeinschaftlicher Versammlung