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(Viel. Sremvei) ^äbrlich 3 Thlr.

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Rür auswärtige ilbonnenlen unt dem betreffen, den Poltaullchtag.

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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.

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Die lspaltige Äarmondzeile ob deren Raum

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Die einzelne Rum- Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

"" 1 Sqr' und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Die sipaltige Zeile 3 Sgr.

Montag den 16. März.

1874.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Die gegen die diesjährige Klassensteuer-Veranlagung ein- gegangenen Reclamationsgesuche werden per Couvert den Herren Bürgermeistern zugehen, um solche der Einschätzungs-Commission behufs Begutachtung vorzulegen und dieses Gutachten auf der Reklamation selbst oder einem Umschläge niederzuschieiben und von sämmtlichen Mitgliedern unterzeichnen zu lassen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß diese Gutachten der Einschäz- zungs- Commission die Einkommensverhältnisse der Reklamanten mit Thatsachen und zahlenmäßig nachweisen müssen, daß fer­ner auf den Reklamationen die Nummer der Klassensteuer- Rolle pro 1874, unter welcher der Reklamant besteuert ist, sowie dessen Steuersatz pro 1874 und darunter die für 1873 angegeben sein müssen.

Sollte für die Herren Bürgermeister die Einsicht der da­hier aufbewahrten Einkommens-Nachweisungen erforderlich sein, so werden solche vorgelegt oder auf Nachsuchen zugesandt werden.

In den Fällen, wo von den Reklamanten wegen Lasten und Schulden um Steuerermäßigung nachgesucht wird, ist da­rauf zu halten, daß die wirkliche Zahlung von Lasten, Zinsen rc. durch Vorlage der Quittungen für den letzten Zinstermin nachgewiesen und daß dieses geschehen im Gutachten ausdrück­lich bemerkt wird. Bei den Landeskreditkassenschulden dürfen nur die Zinsen von dem wirklich zur Zeit noch bestehenden Capital-Reste in Rücksicht genommen und keineswegs die Kapi­tal-Abträge als abziehbar angesehen werden.

Die den Reklamationsschriften beiliegenden Steuerzettel wollen die Herren Bürgermeister den Reklamanten zurückgeben.

Hanau am 12. März 1874.

Unter Bezugnahme auf das in Nr. 12 des Kreisblatts vom Jahr 1871 abgedruckte Formular ersuche ich die Herren Bür­germeister insbesondere zu Eschersheim, Fechenheim, Groß­auheim, Keffelstadt, Langenselbold, Langendiebach, Praun­heim, Preungesheim und Rückingen die Nachweisung über den Stand und die Wirksamkeit der dort voryandenen gewerb­lichen Unterstützungskassen pro 1873 schleunigst aufstellen zu lassen und mir mitzutheilen.

Hanau am 10. März 1874.

Da die Holzverabfolgezettel, mittelst welcher die Berthei­lung resp. Ueberweisung an die einzelnen Empfangsberechtigten des den Gemeinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Juni 1873, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen im Ganzen überwiesenen Holzes, erfolgt, viel­fach nicht in der ihrem Zwecke entsprechenden, hin und wieder sogar in einer jede Controlle unmöglich machenden Weise aus­gestellt worden sind, so ist zur Herstellung eines gleichmäßigen Versahrens das unten abgedruckte Schema zu dem qu. Holzver­abfolgezettel vorgeschrieben worden.

Die sämmtlichen Ortsvorstände weise ich an, sich dieses Formulars bei der Ueberweisung des Holzes an die Berechtig­ten, auch schon bei der diesjährigen Ueberweisung, zu bedienen.

Die Formulare können in der hiesigen Waisenhaus- Druckerei bezogen werden.

Hanau am 10. März 1874.

(Vorderseite.)

Holzverabfolge-Zettel.

Der hiesige Einwohner.......... erhält im Forstrevier..........

Distrikt.

Nr. des Hol­zes.

Quantum und Sortiment des Holzes.

Geldbetrag

Thlr. Sgr. Pf.

Summa

Der Betrag ist spätestens am ten bei Vermeidung der Execution an den Gemeinderechnungsführer ein­zuzahlen.

Der Holzempfänger hat umstehende allgemeine Bestim­mungen genau zu befolgen.

........den ten.......187

Der Bürgermeister.

(Rückseite.)

Allgemeine Bestimmungen.

1. Mit Ueberlieferung des Holzverabfolge-Scheins steht das Holz auf Gefahr des Empfängers und ist, wenn etwas am Holze fehlt oder Irrthümer vorkommen rc., innerhalb.....Stunden beim Bürgermeister Anzeige davon zu machen, spätere Reklamationen blei­ben unberücksichtigt.

2. Die Abfuhr des Holzes darf nur mit Vorwissen des betreffenden Forstschutzbeamten und an den Wochentagen aber nie vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne geschehen.

3. Die Abfuhr des Holzes muß bei Meidung der durch die forstpolizeilichen Vorschriften angedrohten Strafen bis zum.....erfolgen.

4. Bei Uebertretung dieser Bestimmungen haftet der Ei­genthümer des Holzes für die von ihm mit der Abfuhr beauftragten Personen als Selbstschuldner.

» ...................... ' 1 ______JI*" LLA Tagesschau.

Berlin, 14. März. In der gestern abgehaltenen 15. Plenarsitzung des Bundesraths, in welcher der Staats-Minister Dr. Delbrück den Vorsitz führte, kamen zur Besprechung die Be­schlüsse des Reichstages zum Jmpfgesetz und zur Strandungs­ordnung.

Es folgte eine Mittheilung, betreffend die Ausfuhr von Kunst-Antiquitäten aus Rom.

Ausschußberichte wurden erstattet über den Antrag Ham­burgs, betreffend den §. 180 des Strafgesetzbuchs und über meh­rere Petitionen. In der heutigen (17.) Sitzung des Deutschen