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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Die einzelne Num­mer 1 Sgr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correipondenz.

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^59,

Mittwoch den IL März.

1874

Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 20. d. Mts., betreffend das Kreis-Ersatzge'chäft, wird weiter zur genauesten Beachtung publicirt:

1. Derjenige Militairpflichtige, welcher versäumt, seinen Re­klamations-Anspruch im Kreis-Ersatz Termin geltend zu machen, geht des Rechts verlustig, von der Departements- Ersatz Commission eine Entscheidung über seinen Rekla­mations-Anspruch zu erhalten, kann auch durchaus mcht darauf rechnen, im Falle er, nach Verlauf des Departe­ments Ersatz-Termins bei der betreffenden Civilbehörde nachträglich seinen Anspruch geltend macht, daß die letz­tere höheren Orts eine günstige Entscheidung für ihn auswirkt.

2. Kann die Familie zwei militairpflichtige Brüder zu glei­cher Zeit nicht entbehren, so ist der Reklamationsantrag stets nur auf den jüngeren Bruder zu richien.

Hat der letztere das dritte Concurrenzjahr, als einst­weilen vom Militairdienst Zurückgestellier, erreicht, ohne daß bis dahin der ältere Bruder vom Militair entlassen worden ist, dann ist nunmehr erst der Moment eingetre- ten, wo der Reklamations-Antrag auf den älteren Bru­der gerichtet werden kann,

Ist in den Ersatz-Terminen versäumt worden, den jüngeren Bruder zu reklamiren, dann kann eine nach­trägliche Berücksichtigung des Reklamations-Anspruchs nicht weiter erwartet werden.

3. Sind die Angehörigen eines Militairpflichtigen, um de­rentwillen der Reklamations-Anspruch geltend gemacht wird, in den Ersatzterminen ohne genügende Eutschuld.- gung nicht mit erschienen, dann kann auch auf eine Be­rücksichtigung der nachträglich bei den betreffenden Civil- behörden geltend gemachten Reklamation nicht weiter ge­rechnet werden.

Hanau am 21. Februar 1874.

Der Landrath : Schrötter.

Nach dem in Nr. 2 der Gesetzsammlung publicirten Ge­setze vom 2. Januar cr. wegen Erhöhung der im §. 15 des Ge­setzes vom 1. Mai 1851, betreffend die Einführung einer Klas­sen- und klafsifieirten Einkommensteuer, vorgefchriebenen Gebüh­ren, sind den Gemeinden vom 1. Januar des laufenden Jah­res ab für die ihnen obliegende Veranlagung der Klassenstener an Stelle des bisherigen einen Procents drei Procent der ein­gezogenen Steuer zu gewähren. Dadurch werden vom Staat den Gemeindekassen die Mittel gegeben, die durch die Steuer­veranlagung und Führung der Zu und Abgangslisten entste­henden Kosten (einschließlich der Post-Porto-Kosten) zu decken. Zu den Obliegenheiten der Gemeinde bei der Veranlagung der Klassensteuer gehört nach §. 16 der darüber unter dem 29. Mai v. J. erlassenen Jnilruklion auch die Zufertigung der Steuerzettel an die Pflichtigen. Mit Rücksicht auf die Ei Höhung der Veranlagungsgebuhr muß fortan die Aniorderung, daß die Erledigung jenes Geschäfts überall durch die Gemeinden selbst und ohne jede sonstige Beihülfe aus Staatsfonds erfolge, aus­nahmslos festgehalteu werden.

Es muß ferner nunmehr auf das Strengste darauf gese-

I hen werden, daß die bezüglichen Geschäfte der Steuerveranlagung und Führung der Listen rc. von den Herren Bürgermeistern und Ortspolizeiverwaltern genau nach den bestehenden Vorschriften in der Instruktion vom 12. Dezember 1873 (Amtsblatt von 1874 Seile 25) sowie allen sonstigen Anforderungen entsprechend wahrgenommen werden.

Namentlich sind bei Aufstellung der Klassensteuer-Rollen, Einkommens-Nachweisungen, Zu- und Abgangslisten und Be­lägen u. s. w.

1. die vorgeschriebenen im hiesigen Waisenhaus zu beziehen­den neuen Formulare und keine anderen zu verwenden, weil sonst das Material für unbrauchbar erklärt wird,

2. die Einträge in dieselben vollständig deutlich, reinlich und mit correcter Ausdrucksweise zu bewirken, Abänderungen sind ganz zu vermeiden,

3. alle erforderlichen Beläge vollständig und rechtzeitig zu be­schaffen und getrennt (nach Zu- und Abgängen geheftet) den Listen beizufügen.

Sollte diesen Erfordernissen Seitens der Ortsvorstände nicht entsprochen werden können, so ist sich aus den gewährten Mitteln geeignete Hülfe zu beschaffen, wozu die Lehrer empfoh­len werden.

Sollte sich bei der mir obliegenden Vorrevision finden, daß die Rollen, Einkommens-Nachweisungen und Listen nicht dem Vorbemerkten entsprechend aufgestellt sind, so werden die betref­fenden Literalien auf Kosten der p. Ortsvorstände umgearbeitet werden. Außerdem werden die Ortsvorstände ganz besonders auf die Bestimmungen des §. 2 der Instruktion vom 12. De­zember 1873 (Amtsblatt de 1874 Seite 25 rc.) aufmerksam ge­macht, wonach der Gemeindevorstand verpflichtet ist, von den vorkommenden Klassensteuer-Zu- und Abgängen die Steuer-Kasse sofort in Kenntniß zu setzen. Für Ausfälle, welche durch ver- säumte oder verspätete Mittheilung an die Steuerkasse entstehen, ist der Gemeindevorstaud verantwortlich.

Die Königlichen Steuerkassen werden daher künftig in Fäl­len der vorgedachten Art die bezüglichen Steuerbeträge von dem betreffenden Orisvorstande, nöthigenfalls executivisch, einziehen.

Hanau am 3. März 1874.

Der Landmth: Schrötter.

Tagesschau.

Die Tagesordnung der 15. Plenarsitzung des Deutschen Reichstages, Mittwoch den 11. März 1874, Vormittags 11 Uhr, lautet: 1) Wahlprüfungen. 2) Erster Bericht der Kom- nnffion für Petitionen. 3) Zweiter Bericht der Kommission für Petitionen.

Berlin, 8. März. DieBerl. Montagsztg." berich­tet: Die Nachricht von einer größeren Reise des Prinzen Fried­rich Karl ist nunmehr als sicher zu betrachten. Dieselbe soll mit Rußland und Sibirien beginnen; von dort wird der Prinz auf einem Ruffischen Dampfer nach China und Japan gehen, alsdann ihn ein preußisches Schiff nach Nordamerika über ühren und von den Vereinigten Staaten die Rückkehr nach Deutschland erfolgen. Diese Reise ist auf eine Dauer von anderthalb Jahren berechnet und soll, wie es heißt, im Juli dss. Js. angetreten werden. Neue Franks. Pr.