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^58.

Dienstag den 10. März.

1874.

In Gemäßheit des §. 71 der Mililair-Ersatz-Jnstruktiou vom 26. März 1868 wird nachstehend der Geschästsplan für das diesjährige Kreis-Ersatz-Geschäft im Kreise Hanau bekannt gemacht.

Dienstag den 24. März 1874.

Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1853, 1852 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten baden von Stadt Hanau.

Mittwoch den 25. März 1874.

Musterung der Militairpflichtigen des Jahrgangs 1854 von Stadt Hanau.

Donnerstag den 26. März 1874.

Musterung der Militairpflichtigen der Stadt Bockenheim.

Freitag den 27. März 1874.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, Bischofsheim, Berkersheim, Bruchköbel, Dörnigheim, Eichen, Erbstadt, Eckenheim, Eschersheim und Fechenheim.

Samstag den 28. März 1874.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Ginnheim, Gronau, Großauheim, Großkrotzenburg, Hochstadt, Hüttengesäß, Kesselstadt, und Kilianstädten.

Montag den 30. März 1874.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Langendiebach, Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neu­wiedermuß, Niederdorfelden, Niederrodenbach, Niederissigheim, Oberdorfelden, Oberrodenbach und Oberissigheim.

Dienstag den 31. März 1874.

Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Ostheim, Praunheim, Preungesheim, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rückingen, Seckbach, Wachei buchen und Wiudecken.

Das Kreis-Ersatz-Geschäft wird in dem Gasthause Zur Mainlust" in Kesfclstadt abgehalten werden und an jedem Tage Morgens 9 Uhr beginnen.

Die Militairpflichtigen haben behnss des Verlesens, resp. Rangirens präcis 8 Uhr Morgens zu erscheinen.

Gestellungspflichtig find:

1. alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Kalenderjahr 1654 geboren und im hiesigen Kreise entweder heimaths- berechtigt oder als Haus- und Wirthschasts-Beamte, Hand­lungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstbo­ten im Kreise aufenthaltlich sind, sofern sie nicht bereits in den Muitairdienst getreten oder mit einem Ausstande versehen sind;

2. alle in den Jahren 1852 und 1853 geborenen Mann­schaften, soweit sie nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem besonderen Schein der Depar­tements Ersatz Kommission versehen sind, welcher sie von der Wiederholung der Gestellung entbindet, also nament­lich die bei der vorjährigen Aushebung disponibel geblie­benen, zurückgestellten, oder nicht erschienenen Militair- ' Pflichtigen, wovon diejenigen, welche mit Loosuugsscheinen versehen worden sind, die.e Loojungsscheine, behufs Be­richtigung, nach §. 85 der Ersatz-Instruktion wieder vor­zulegen haben;

3. diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Ent­scheidung noch nicht erhalten haben.

Sollten Militairpflichtige, welche in die Stammrolle ge­hören, sich bis dahin noch nicht gemeldet haben und noch nicht ausgenommen sein, so haben sie sich bei Meldung der im §. 177 der angezogenen Ersatz-Instruktion angedrohten Strafen und Nachtheile, sogleich anzumelden und zur Musterung zu stellen. Die Herren Bürgermeister haben über solche Fälle alsbald An­zeige anher zu machen.

Militairpflichtige, welche sich zur Musterung zu stellen keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Aus- Hebungs-Lokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zn 10 Thlr. event. Gefängnißstrafe belegt.

Die Loosung unter den Militairpflichtigen findet Donner­stag, den 2. April 1874 statt und bleibt es ersteren überlassen an derselben Theil zu nehmen.

Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Mili- tairdienste müssen spätestens im Musterungstermine erhoben und begründet werden.

Arbeitsunfähige Eltern resp. Geschwister von Militair­pflichtigen haben im Falle von Reclamationen im Musterungs- termiue persönlich zu erscheinen.

Zur vorläufigen Prüfung derartiger Ansprüche sind folgende Termine bestimmt worden:

1. Mittwoch den 11. März 1874 für Stadt Hanau

2. Donnerstag den 12. Mürz 1874 und

3. Freitag den 13. März 1874,

für Bockenheim und sämmtliche Landgemeinden des Kreises jedes­mal von Morgens 8 Uhr ab in das Lokal des unterzeichneten Landraths.

Militairpflichtige, welche etwa an Epilepsie, Taubheit oder Stottern leiden, müssen, bevor solchen Angaben Seitens der Ersatz-Behörden Folge gegeben werden darf, mindestens drei glaubhafte Zeugen vor einem Mitgliede der Kreis-Ersatz-Com- missiou oder einer anderen Behörde fistiren und an Eides statt protocollarisch erklären lassen, daß und in welcher Weise diese dergleichen Zufälle an dem Militairpflichtigen wahrgenommen haben.

Die Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz Reserve erster Klasse und derjenigen Mann­schaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reclamirt hatten, je­doch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet Mittwoch den 1. April statt. Hierzu haben sich diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben. Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei dem Ortsvorstande anzubrin­gen. Die Herren Bürgermeister haben die Reclamationen an den zur vorläufigen Prüfung der Reklamationen der Militair­pflichtigen festgesetzten Tagen hierher abzugeben.

Die Herren Bürgermeister haben Vorstehendes in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise wiederholt bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militairpflichtigen prompt zu bewirken und für rechtzeitige Gestellung derselben vor die Kreis Er'atz-Commiision Sorge zu tragen, sowie im Musterungs­termine selbst persönlich zu erscheinen.

Die rviilitairpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und in sauberem Hemde zu erscheinen.

Hanau den 20. Februar 1874.

Der Landrath : Schrötter.