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Für »uSI»artige ilbonnenren aiit dem betreffen« den Poslaufschlag. Die einzelne Nummer 1 Sgr.
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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Preis:
Die lipaltigc Garmondzeile ob deren Raum
1 Sgr.
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3 Sgr.
^ 54.
Donnerstag den 5. März.
Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.
Die Herren Geistlichen, Standesbuchs-Beamten rc. rc, welche mit der Einsendung der Tabelle I. noch im Rückstände sind, werden ersucht, dieselbe umgehend gefälligst einzusenden.
Hanau am 2. März 1874.
Es ist eine neue Ausgabe der Nachrichten für das corre- spondirende Publikum bei Versendungen innerhalb des deutschen Reichs-Postgebietes erschienen, deren möglichste Verbreitung im Interesse des Postverkehrs höchst wünschenswert; erscheint.
Der Preis des Exemplars dieser am Postschalter und bei jedem Briefträger zum Verkaufe vorräthigen neuen Nachrichten, beträgt 1 Sgr.
Hanau am 26. Januar 1874.
Tagesschau.
— Berlin, 4. März. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die Berathung über den Antrag der elsaß-lothringischen Abgeordneten fortgesetzt. Derselbe lautet:
„Der Reichstag wolle dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung geben: §. 10 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871, betr. die Einrichtung der Verwaltung von Elsaß-Lothringen, ist ausgehoben. (Dieser §. 10 lautet: Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Ober-Präsident ermächtigt, alle Maßregeln ungesäumt zu treffen, welche er zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet. Er ist insbesondere befugt, innerhalb des der Gefahr ausgesetzten Bezirkes diejenigen Gewalten auszuüben, welche der §. 9 des Gesetzes vom 9. August 1849 (Bulletin des lois Nr. 1511) der Militärbehörde für den Fall des Belagerungszustandes zuweist. Von den erlassenen Verfügungen ist dem Reichskanzler ohne Verzug Anzeige zu machen.
Zu polizeilichen Zwecken, insbesondere auch zur Ausführung der vorbezeichneten Maßnahme, ist der Oberpräsident berechtigt, die in Elsaß-Lothringen stehenden Truppen zu requiriren.
§. 9 des französischen Gesetzes vom Jahr 1849, den Belagerungszustand betreffend, lautet in deutscher Uebersetzung: Die Militär-Autorität hat das Recht — 1) Haussuchungen bei Tag und Nacht in den Wohnungen der Bürger vorzunehmen; 2) die gerichtlich Bestraften und diejenigen Personen, welche ihren Wohnsitz in dem dem Belagerungszustände unterworfenen Orte nicht haben, zu entfernen; 3) die Ablieferung der Waffen und Schießvorräthe anzuordnen und zur Nachforschung darnach sowie zur Hinwegnahme derselben vorzuschreiten; 4) alle Veröffentlichungen und Vereinigungen zu untersagen, welche sie für geeignet erachtet, die Unordnung hervorzurufen oder zu unterhalten").
Nachdem der Abg. Winterer seine Rede beendet, ergriff der Abg. von Puttkamer (Fraustadt) das Wort, um darzulegen, daß die von den Antragstellern vorgebrachten Fälle des Verbotes von Zeitungen u. s. w. nicht auf diesem §. 10 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871 beruhe, sondern vielmehr auf den älteren französischen Gesetzen. Demnächst trat der Reichskanzler Fürst von Bismarck den Ausführungen der Antragsteller entgegen. Nachdem noch der Abg. Dr. Windthorst für, der Abg. von Puttkamer (Lyck) gegen den Antrag gesprochen, wurde die Diskussion geschlossen. Nach einem Schlußwort des Antragstellers Abg. Guerber lehnte das Haus die Verweisung an eine Kommission
ab und trat sofort in die zweite Berathung, in welcher der Abg. Dr. Banks den Antrag auf Kommissionsberathung erneuerte. Nachdem derselbe nochmals abgelehnt war, wurde der Antrag Guerber in namentlicher Abstimmung mit 196 gegen 138 Stimmen verworfen. — Schluß 43/« Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr. R. u. St.-A.
— Im Laufe dieses Jahres wird, wie das „Berl. Tgbl." schreibt, bei der preußischen Infanterie eine wesentliche Veränderung in den Tirailleurübungen eingeführt werden. Die Hälfte der gelammten Infanterie soll mit kleinen Spaten, ähnlich den bereits in der dänischen Armee nach Linnemann'schem System eingeführten, ausgerüstet werden, um den Schützen die Möglichkeit zu gewähren, sich in den Gefechtspausen eingraben und Deckung verschaffen zu können. Diese Maßregel wird durch die erhöhte Feuerwirkung der heutigen Infanterie- und Artilleriewaffen bedingt. Die Ausrüstung der Infanterie mit diesen Spaten soll so beschleunigt werden, daß bereits bei den diesjährigen Manövern von denselben in der oben angegebenen Weise Gebrauch gemacht werden kann.
— Vom 1. April an haben sämmtliche Offiziere, Aerzktz, Maschinen-Jngenieure und Beamte der Marine die durch Kabi- nets-Ordre genehmigte neue Uniform und insbesondere die dreifarbige Kokarde, sowie das dreifarbige Nationale anzulegen.
— In der Provinz Hannover standen die Volksschulen bisher nicht, wie in den anderen Provinzen, unter den Regierungen, sondern unter den Konsistorien, in denen zu diesem Zwecke besondere „Abtheilungen für Volksschulsachen gebildet waren." Das wird nun nächstens aufhören, und der Kultusminister hat sich deshalb in Person nach Hannover begeben, um die Reform ins Werk zu setzen.
— Worms, 2. März. Gestern Morgen zwischen 8—9 Uhr ist auf dem Rhein nächst dem s. g. Roxheimer Loch der Schraubendampser „Pfalz Nr. 1", von Mannheim kommend, festgefahren. Bis heute ist es noch nicht gelungen, denselben wieder flott zu machen.
— Heidelberg, 3. März. Der altkatholische Pfarrer Herr Dirks ist hier eingetroffen und wird die Seelsorge für Heidelberg, Mannheim und Offenbach besorgen. Nächsten Sonntag, 8. März, 3'/» Uhr, wird Hr. Professor Friedrich aus München dahier Vortrag halten, um damit die Gemeindebildung einzuleiten.
— Constanz, 28. Febr. Wie kürzlich in Freiburg i. B., so wurden vergangene Woche auch hier mehrere Bierwirthe je in 2 Thlr. Strafe genommen, weil sie trotz der Reclamationen der Trinker zu unverschämte „Feldwebel" auf das Bier gemessen. Der Richter nahm eben an, daß Schaum wohl auch Bier sei, — aber nicht das, was der Käufer wolle! Sehr zu wünschen wäre es, wenn anderwärts dieser Beutelschneiderei bei den theueren Preisen auf ähnliche Weise gesteuert würde. Neue Franks. Pr.
— Straßburg, 3. März. Bischof Räß veröffentlicht ein Schreiben, worin er die in der Reichstagssitzung vom 18. Febr. durch ihn abgegebene Erklärung als der christlich katholischen Glaubenslehre, dem öffentlichen Recht und der gesunden Vernuft gemäß rechtfertigt. Daß er für die Annexion Sympa- thien hege, folge daraus nicht, er werde aber fortfahren, unter der neuen Ordnung mit den Behörden in Frieden zu leben.