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M 49.

Freitag den 27. Februar.

1874.

Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 20. d. Mts., betreffend das Kreis-Ersatzge'chäft, wird weiter zur genauesten Beachtung publicirt:

1. Derjenige Militairpflichtige, welcher versäumt, seinen Re­klamations-Anspruch im Kreis-Ersatz Termin geltend zu machen, geht des Rechts verlustig, von der Departements- Ersatz Commission eine Entscheidung über seinen Rekla­mations-Anspruch zu erhalten, kann auch durchaus nicht darauf rechnen, im Falle er, nach Verlauf des Departe­ments Ersatz-Termins bei der betreffenden Civilbehörde nachträglich seinen Anspruch geltend macht, daß die letz­tere höheren Orts eine günstige Entscheidung für ihn auswirkt.

2. Kann die Familie zwei militairpflichtige Brüder zu glei­cher Zeit nicht entbehren, so ist der Reklamationsantrag stets nur auf den jüngeren Bruder zu richten.

Hat der letztere das dritte Concurrenzjahr, als einst­weilen vom Militairdienst Zurückgestelller, erreicht, ohne daß bis dahin der ältere Bruder vom Militair entlassen worden ist, dann ist nunmehr erst der Moment eingetre­ten, wo der Reklamations-Antrag auf den älteren Bru­der gerichtet werden kann.

Ist in den Ersatz-Terminen versäumt worden, den jüngeren Bruder zu reklamiren, dann kann eine nach­trägliche Berücksichtigung des Reklamations-Anspruchs nicht weiter erwartet werden.

3. Sind die Angehörigen eines Militairpflichtigen, um de­rentwillen der Reklamations-Anspruch geltend gemacht wird, in den Ersatzterminen ohne genügende Entschuldi­gung nicht mit erschienen, dann kann auch auf eine Be- rückstchtigung der nachträglich bei den betreffenden Civil- behörden geltend gemachten Reklamation nicht weiter ge­rechnet werden.

Hanau am 21. Februar 1874.

Der Landrath: Schrötter.

Tagesschau.

— Der „Deutsche Reichs-Anzeiger" enthält: Gesetz, be­treffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegs­leistungen der Gemeinden.

— Die Königliche Verordnung, betreffend die Vertagung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie vom 25. Febr. bis zum 13. April, ist im „Königlich Preußischen Staats-An­zeiger" enthalten.

— Berlin, 26. Februar. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages ergriff nach dem Abg. Duncker, der den Platz des Kroll'schen Etablissements zum Bau des Reichstagsgebäudes empfahl, der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) das Wort, um die Grundstücke hinter dem Kriegs- Ministerium, der ehemaligen Porzellan-Manufaktur und dem Herrenhaufe zu empfehlen. Der Abg. Graf Bethusy-Huc hielt auch den Platz des Raczynskischen Palais für zweckmäßig, während der Abg. Dr. Lasker vorschlug, um endlich einmal zu einer Entscheidung zu kommen, aus allen Vorschlägen einige auszuwählen (das Kroll'sche Etablissement und den Platz im Thiergarten zwischen dem Brandenburger Thor und Lennöstraße)

und zwischen diesen dann zu wählen. Der Abg. Nordeck zur Rabenau empfahl den Platz an der Lenuästraße. In nament­licher Abstimmung wurde darauf ein Amendement des Abg. Dr. Reichensperger zum Antrag des Abg. Duncker angenommen und mit diesem Amendement der Antrag Duncker mit 122 gegen 112 Stimmen in folgender Fassung:

1) den Reichskanzler auszuordnen, Einleitungen zu treffen, um das hinter dem Kriegs Ministerium, der einmaligen Por­zellan-Manufaktur und dem Herienhanse belegene Terrain, so­weit solches zur Errichtung eines Reich tagsgebäudes erforder­lich ist, zu erwerben und die desfallsige Vereinbarung dem Reichstage baldmöglichst zur verfassaugsmäßigen Beschluß­nahme vm zulegen ;

2) sieben Delegirte des Reichstages zu ernennen, welche in Gemeinschaft mit dem Herrn Präsidenten des Hauses und Mitgliedern des Bundesraths, sowie unter Zuziehung von Sachverständigen die Vorbereitungen zur Feststellung eines definitiven Bauplanes nebst Kostenanschlag für das künftige Reichstagshaus sofort in Angriff zu nehmen haben.

Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 11 Uhr.

— Da- Civilehegesetz ist in der letzten Mittwochs-Sitzung des Abgeordnetenhauses mit den Aenderungen, die es im Herren­hause erfahren, definitiv zu Stande gekommen, was in den par­lamentarischen Kreisen große Freude hervorgerufen hat. Hoffent­lich werden nun auch diejenigen Kreise, welche bis zuletzt mit starrer Zähigkeit gegen die Reform sich auflehnten, verhältniß- mäßig rasch mit derselben sich aussöhnen. Das Gesetz hat im Herrenhause zwar, wie der Abg. Lasker sich ausdrückre, einige Warzen in's Gesicht bekommen, aber die Dienste, welche es ver­richten soll, werden auch trotz dieser unästhetischen Beigabe er­füllt werden können. (Berl. Tgbl.)

— Was das Reichspreßgesetz anbelangt, so hört man, wie das „Berl. Tagbl." schreibt, neuerdings von verschiedenen Seiten die Meinung aussprechen, daß höchst wahrscheinlich eine Ver­ständigung zwischen der Regierung und dem Reichstage zu Stande kommen wird. Der Hauptdifferenzpunkt ist bis jetzt noch, wie es heißt, das Recht der polizeilichen Beschlagnahme von Druckschriften aller Art. Dieser Knoten soll dadurch gelöst wer­den, daß die Beschlagnahme durch die Polizei und die Staatsan­waltschaft in allen solchen Fällen wegfallen soll, wo ein Pflicht­exemplar eingereicht ist. Bei Plakaten rc. soll dagegen die po­lizeiliche Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben, um die Fest­stellung des Thatbestandes zu ermöglichen. Die Frage der Schwurgerichte soll vorläufig offen gelassen werden, damit der künftigen Strafprozeßordnung nicht vorgegriffen werde.

— Im Bundesrathe haben nunmehr die Ausschußarbeiten über diejenigen Reichsjustizgesetze begonnen, welche den Inhalt der nächsten Reichstagssefsivnen bilden werden. Dies sind: Die Ci« vilproceßordnung, die Strafproceßordnung, die Gerichtsorganisa­tion, die Concurs-Ordnung. Man hat im Justizausschuß mit der Civilproceßordnung begonnen und hat vorläufig als zweites Rechtsmittel, d. h. als Recurs gegen die Entscheidung der erst­instanzlichen Gerichte sich für die Berufung an Stelle der vor­geschlagenen Revision entschieden und auch das Institut der Ge­richtsvollzieher wesentlich gegen den Entwurf verbessert. Der oberste Reichsgerichtshof soll nach einem namentlich von den Süd-