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Freitag den 27. Februar.
1874.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 20. d. Mts., betreffend das Kreis-Ersatzge'chäft, wird weiter zur genauesten Beachtung publicirt:
1. Derjenige Militairpflichtige, welcher versäumt, seinen Reklamations-Anspruch im Kreis-Ersatz Termin geltend zu machen, geht des Rechts verlustig, von der Departements- Ersatz Commission eine Entscheidung über seinen Reklamations-Anspruch zu erhalten, kann auch durchaus nicht darauf rechnen, im Falle er, nach Verlauf des Departements Ersatz-Termins bei der betreffenden Civilbehörde nachträglich seinen Anspruch geltend macht, daß die letztere höheren Orts eine günstige Entscheidung für ihn auswirkt.
2. Kann die Familie zwei militairpflichtige Brüder zu gleicher Zeit nicht entbehren, so ist der Reklamationsantrag stets nur auf den jüngeren Bruder zu richten.
Hat der letztere das dritte Concurrenzjahr, als einstweilen vom Militairdienst Zurückgestelller, erreicht, ohne daß bis dahin der ältere Bruder vom Militair entlassen worden ist, dann ist nunmehr erst der Moment eingetreten, wo der Reklamations-Antrag auf den älteren Bruder gerichtet werden kann.
Ist in den Ersatz-Terminen versäumt worden, den jüngeren Bruder zu reklamiren, dann kann eine nachträgliche Berücksichtigung des Reklamations-Anspruchs nicht weiter erwartet werden.
3. Sind die Angehörigen eines Militairpflichtigen, um derentwillen der Reklamations-Anspruch geltend gemacht wird, in den Ersatzterminen ohne genügende Entschuldigung nicht mit erschienen, dann kann auch auf eine Be- rückstchtigung der nachträglich bei den betreffenden Civil- behörden geltend gemachten Reklamation nicht weiter gerechnet werden.
Hanau am 21. Februar 1874.
Der Landrath: Schrötter.
Tagesschau.
— Der „Deutsche Reichs-Anzeiger" enthält: Gesetz, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden.
— Die Königliche Verordnung, betreffend die Vertagung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie vom 25. Febr. bis zum 13. April, ist im „Königlich Preußischen Staats-Anzeiger" enthalten.
— Berlin, 26. Februar. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages ergriff nach dem Abg. Duncker, der den Platz des Kroll'schen Etablissements zum Bau des Reichstagsgebäudes empfahl, der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) das Wort, um die Grundstücke hinter dem Kriegs- Ministerium, der ehemaligen Porzellan-Manufaktur und dem Herrenhaufe zu empfehlen. Der Abg. Graf Bethusy-Huc hielt auch den Platz des Raczynskischen Palais für zweckmäßig, während der Abg. Dr. Lasker vorschlug, um endlich einmal zu einer Entscheidung zu kommen, aus allen Vorschlägen einige auszuwählen (das Kroll'sche Etablissement und den Platz im Thiergarten zwischen dem Brandenburger Thor und Lennöstraße)
und zwischen diesen dann zu wählen. Der Abg. Nordeck zur Rabenau empfahl den Platz an der Lenuästraße. In namentlicher Abstimmung wurde darauf ein Amendement des Abg. Dr. Reichensperger zum Antrag des Abg. Duncker angenommen und mit diesem Amendement der Antrag Duncker mit 122 gegen 112 Stimmen in folgender Fassung:
1) den Reichskanzler auszuordnen, Einleitungen zu treffen, um das hinter dem Kriegs Ministerium, der einmaligen Porzellan-Manufaktur und dem Herienhanse belegene Terrain, soweit solches zur Errichtung eines Reich tagsgebäudes erforderlich ist, zu erwerben und die desfallsige Vereinbarung dem Reichstage baldmöglichst zur verfassaugsmäßigen Beschlußnahme vm zulegen ;
2) sieben Delegirte des Reichstages zu ernennen, welche in Gemeinschaft mit dem Herrn Präsidenten des Hauses und Mitgliedern des Bundesraths, sowie unter Zuziehung von Sachverständigen die Vorbereitungen zur Feststellung eines definitiven Bauplanes nebst Kostenanschlag für das künftige Reichstagshaus sofort in Angriff zu nehmen haben.
Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 11 Uhr.
— Da- Civilehegesetz ist in der letzten Mittwochs-Sitzung des Abgeordnetenhauses mit den Aenderungen, die es im Herrenhause erfahren, definitiv zu Stande gekommen, was in den parlamentarischen Kreisen große Freude hervorgerufen hat. Hoffentlich werden nun auch diejenigen Kreise, welche bis zuletzt mit starrer Zähigkeit gegen die Reform sich auflehnten, verhältniß- mäßig rasch mit derselben sich aussöhnen. Das Gesetz hat im Herrenhause zwar, wie der Abg. Lasker sich ausdrückre, einige Warzen in's Gesicht bekommen, aber die Dienste, welche es verrichten soll, werden auch trotz dieser unästhetischen Beigabe erfüllt werden können. (Berl. Tgbl.)
— Was das Reichspreßgesetz anbelangt, so hört man, wie das „Berl. Tagbl." schreibt, neuerdings von verschiedenen Seiten die Meinung aussprechen, daß höchst wahrscheinlich eine Verständigung zwischen der Regierung und dem Reichstage zu Stande kommen wird. Der Hauptdifferenzpunkt ist bis jetzt noch, wie es heißt, das Recht der polizeilichen Beschlagnahme von Druckschriften aller Art. Dieser Knoten soll dadurch gelöst werden, daß die Beschlagnahme durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft in allen solchen Fällen wegfallen soll, wo ein Pflichtexemplar eingereicht ist. Bei Plakaten rc. soll dagegen die polizeiliche Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben, um die Feststellung des Thatbestandes zu ermöglichen. Die Frage der Schwurgerichte soll vorläufig offen gelassen werden, damit der künftigen Strafprozeßordnung nicht vorgegriffen werde.
— Im Bundesrathe haben nunmehr die Ausschußarbeiten über diejenigen Reichsjustizgesetze begonnen, welche den Inhalt der nächsten Reichstagssefsivnen bilden werden. Dies sind: Die Ci« vilproceßordnung, die Strafproceßordnung, die Gerichtsorganisation, die Concurs-Ordnung. Man hat im Justizausschuß mit der Civilproceßordnung begonnen und hat vorläufig als zweites Rechtsmittel, d. h. als Recurs gegen die Entscheidung der erstinstanzlichen Gerichte sich für die Berufung an Stelle der vorgeschlagenen Revision entschieden und auch das Institut der Gerichtsvollzieher wesentlich gegen den Entwurf verbessert. Der oberste Reichsgerichtshof soll nach einem namentlich von den Süd-