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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Samstag den 21. Februar

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Dem Peter Rauch IV. in Dörnigheim sind zwei Gänse, die eine weiß und die andere weiß mit grauen Flecken auf Kopf und Rücken zugelaufen.

Hanau am 18. Febr. 1874.

Tagesschau.

DerReichs- u. Staats-Anz." enthält: 1) Gesetz, be­treffend die Vereinigung des Ober-Appellationsgerichts mit dem Ober-Tribunal, vom 6. Februar 1874; 2) Gesetz, betreffend den Beginn der verbindlichen Kraft der durch die Gefetz-Sammlung verkündeten Erlasse, vom 16. Februar 1874; 3) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 125 der hannöverschen bürgerlichen Pro­zeßordnung vom 8. November 1850, vom 13. Februar 1874.

Berlin, 20. Febr. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags ergriff nach dem Abg. Dr. Bamberger der Abg. Hasselmann das Wort, der die Novelle zur Gewerbeordnung als ein Ausnahmegesetz, eine Kriegserklärung gegen die Arbeiter bezeichnete, welche die Gegensätze nur ver­schärfen würde. Der Abg. Schultze warnte davor, die Kriminal­strafen in das Gebiet des Civilrechts einzuführen und wies auf die Arbeiterbildungsvereine hin, um die arbeitenden Klassen auf- zuklären und vom Terrorismus entfernt zu halten, auf die Ge­nossenschaften nach seinem System, um ihre materielle Lage zu heben. Die Abgg. Stumm und v. Minnigerode sprachen für den Gesetzentwurf und vermißten nur Sonderbestimmungen über die ländlichen Arbeiter, deren Verhältnisse ebenfalls einer schnellen Regelung bedürfen. Um 4 Uhr wurde die Diskussion auf heute vertagt. In der heutigen Sitzung des Reichstags, welcher am Tische des Bundesrathes der Präsident des Reichskanzler­amts, Staatèmintster Delbrück, und andere Bundesbevollmächtigte beiwohnten, wurde die gestern vertagte Debatte über den Gesetz­entwurf, betreffend die Aenderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, wieder ausgenommen. Der Abg. Dr. Lasker hielt es für bedenklich, an die Spitze der Gewerbegerichte den Bagatellrichter zu stellen; überhaupt sei die Vorlage ein Rück­schritt gegenüber der Gewerbeordnung; es läge nur an der Lässig­keit der Gemeinden, wenn die Schiedsgerichte keine genügende Wirkung gehabt hätten. Die Vorlage greife der Verhandlung über die Prozeßordnung vor. Bei Schluß des Blattes dauerte die Rede noch fort. (R. u. st. A.)

Berlin, 19. Febr. Der Finanzminister hat Folgendes bestimmt: 1) da die österreichischen und ungarischen Viertelgul- stücke von den Königlichen Kassen nunmehr unter keinen Um­ständen weiter angenommen werden dürfen, haben die letzteren die bei ihnen befindlichen Münzstücke der gedachten Art fortan auch nicht mehr zu verausgaben. 2) Die Königlichen Regierungen haben von sämmtlichen Königlichen Kassen ihres Ressorts aus­zählen und sich unverzüglich anzeigen zu lassen, welcher Betrag an österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücken sich in denselben befindet. Sind die bezeichneten Münzen in versiegelten Beuteln oder Rollen vorgefunden, so ist die Behörde anzugeben, von welcher die letzteren angefertigt waren, und der Betrag an Viertelgulden, welcher sich in den von jeder dieser Behörden ein­gesiegelten Beuteln und Rollen befunden hat, ferner auch soweit thunlich der Zeitpunkt, wann die Beutel oder Rollen bei der die

Auszählung jetzt bewirkenden Kaffe zur Annahme gelangt sind. Von dem Gesammtresultat der bewirkten Auszählungen ist dem­nächst sofort dem Finanz-Minister Anzeige zu erstatten unter ge­trennter Angabe, welcher Betrag sich in Beuteln oder Rollen be­funden hat, welche von Kommanditen der Preußischen Bank, welche von Reichskassen (Post-, Telegraphen-, Militär- rc. Kassen) und welche von Kassen der Verwaltung der indirekten Steuern for- mirt waren. 3) Die bei den Spezial-Kaffen vorhandenen Be­stände an Münzen der gedachten Art sind, vorbehaltlich der Erörterung darüber, ob die kassenführenden Beamten für den bei der demnächstigen Veräußerung beziehungsweise Verwerthung der Viertelguldenstücke entstehenden Verlust Ersatz zu leisten haben werden, unter Anrechnung des Nominalwerthes an die Re­gierungshauptkasse abzuführen und bis auf weitere Bestimmung zu asscrviren.

Im Bundesrath ist nunmehr beschlossen, daß die Ein­ziehung der Kronen-, Spezies- Konventionsthaler und anderer dergleichen mit dem neuen System völlig unverträglichen Mün­zen am 1. April beginnen und am 1. Juli beendigt sein soll. Um ferner dem Mangel an Scheidemünze abzuhelfen, hat das Reichskanzleramt sämmtliche Münzstätten angewiesen, die Prä­gung von Goldstücken vorläufig gänzlich einzustellen und mit allen Kräften an die Herstellung der Silber-, Nickel- und Kupfer­münzen zu gehen. Sodann hat der Bundesrath beschlossen, daß eine Medizinalstatistik geschaffen werden soll. Das Bundesamt für Heimathwe.en hat den Grundsatz aufgestellt, daß Schiffer in einem Orte ihren Wohnsitz resp. Aufenthalt haben können, auch wenn sie nicht am Lande, sondern auf ihrem Kahne wohnen.

(Berl. Tgbl.)

Die Commifsion des Reichstages zur Vorberathung des Reichsmilitärgesetzes besteht aus folgenden Mitgliedern: v. Ben­nigsen, Bors.; v. Hoverbeck, Stellvertreter; v. Puttkammer (Frau­stadt) ; Bernards und V. Minnigerode, Schriftführer; Dr. Frie­denthal, Graf Bethusy, Richter (Hagen), Herz, Dr. Minkwitz, Frhr. v. Ow, Hauck, Dr. Wehrenpfennig, v. Stauffenberg, v. Unruh (Magdeburg), Friederich, Dr. Lasker, Dr. Gneist, Miquel, v. Benda, Dr. Mayer (Thorn), Dr. Stephany, Frhr. v. Wendt, v. Maltzahn-Gültz, Frhr. zu Frankenstein, Graf zu Stolberg (Neuwied), v. Mallinckrodt und Adelebsen.

In der auswärtigen Politik steht der Besuch des Kaisers von Oesterreich am russischen Hofe im Augenblicke weitaus im Vordergründe. Wir in Deutschland haben ganz besondere Ver­anlassung, uns mit dem Ereigniß zu beschäftigen, nicht nur weil es unserer eigenen Mitwirkung zum großen Theil sein Entstehen verdankt, sondern auch weis Kaiser Alexander bei dieser Gelegen­heit wieder seine aufrichtigen freundschaftlichen Gesinnungen für uns man möchte sagen in fast ostensibler Weise ausge­sprochen hat Wenn Monarchen sich einander besuchen, so pflegt bei dem Festmahl, welches der Wirth seinem Gaste gibt, der Toast des ersteren einzig und allein dem letzteren zu gelten. Kaiser Alexander hat indeß sowohl bei dem Diner in Petersburg wie in Moskau Anlaß genommen, in dem Trinkspruch auf den öster­reichischen Kaiser ausdrücklich auch der Beziehungen zu gedenken, welche ihn mit dem deutschen Kaiser und der Königin von Eng­land verbänden. In diesem so offenkundigen Zeugniß für die Solidarität der vier mächtigsten Reiche Europas zu Gunsten der