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Freitag den 20. Februar.

1874.

Nachdem sich an verschiedenen Orten das Bedürfniß der Errichtung von Niederlagen von Nitroglycerin-Präparaten, na­mentlich Dynamit, auch zu Verkaufszwecken, und an Orten, wo keine unmittelbare Verwendung für gewerbliche Betriebe statt­findet, herausgestellt hat, verordnen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867, über die Polizei-Ver­waltung für den Umfang unseres Bezirks, wie folgt:

Die §§. 2 und 10 unserer Polizei-Verordnung vom 16. September 1868, den Verkehr mit Sprengöl betreffend (Amts­blatt 1869 S. 2), finden keine Anwendung auf diejenigen Nie­derlagen von Dynamit oder anderen Sprengöl-Präparaten, de­ren Errichtung auf Grund einer von der unterzeichneten Regie­rung ertheilten besonderen Erlaubniß erfolgt. Die Ertheilung einer solchen Erlaubniß hat in jedem einzelnen Falle der Nach­weis eines bestehenden Bedürfnisses voranzugehen. Im Uebri- gen sind derartige Niederlagen denjenigen Bedingungen unter­worfen, welche in Verbindung mit der Erlaubniß oder im spä­teren Anschluß an diese von der unterzeichneten Regierung im einzelnen Falle bestimmt werden.

Die Nichteinhaltung der für solche Niederlagen regierungs­seitig ertheilten Vorschriften und gestellten Bedingungen wird mit einer Geldstrafe bis zu Zehn Thalern, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

Cassel am 31. Januar 1874.

Königl. Regierung, Abth. des Innern.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 14. Februar.

Der Landrath: Schrötter.

Auf Grund des §.11 der Verordnung über die Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. Sep­tember 1867 und unter Hinweis auf die Bestimmung im §. 11, Nr. 4, sub I der Instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 wird hiermit für den Umfang unseres Verwal­tungsbezirks, ausschließlich der vormals Königlich Bayerischen und Großherzoglich Hessischen Landestheile, nachstehende Polizei- Verordnung erlassen:

§; 1. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Staatsbe­hörde eine öffentliche Collekte veranstaltet oder ausführt, oder wer bei Ausführung einer öffentlichen Collecte die Grenzen der von der Staatsbehörde ertheilten Genehmigung überschreitet, wird mit Geldbuße von Einem bis zu Zehn Thalern, im Un­vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

§. 2. Vor Eröffnung einer genehmigten Collekte sind die von den Sammlern zu führenden Collektenbücher, Subscriptions- listen oder sonstigen Ausweise der Ortsbehörde desjenigen Ge­meinde- oder Gutsbezirks, in welchem die Sammlung abgehal­ten werden soll, behufs Bescheinigung der Zulässigkeit vorzule­gen. Wer ohne Beachtung dieser Vorschrift Beiträge einsam­melt, verfällt in die im §. 1 bezeichnete Strafe.

§. 3. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine An­wendung

a) auf Kirchencollekten für kirchliche Zwecke;

b) auf Sammlungen freiwilliger Beiträge, welche unter den Mitgliedern einer Kirchengemeinde behufs Bestreitung ihrer kirch-.

lichen Bedürfnisse mit Genehmigung der kirchlichen Vorgesetzten veranstaltet werden.

c) auf die in den Zeitungen veröffentlichten Aufrufe an die allgemeine Wohlthätigkeit und auf die Annahme von Gaben, die in Folge eines solchen Aufrufs ohne besondere an den Geber gerichtete Aufforderung eingehen.

Cassel am 5. Februar 1874.

Königl. Regierung, Abth. des Innern.

Wird öffentlicht.

Hanau am 14. Februar 1874.

Der Landrath : Schrötter.

Tagesschau.

Berlin, 19. Febr. Reichstagssitzung. Vor dem Ein­tritt in die Tagesordnung erklärt der elsaß-lothringische Abge­ordnete Pougnet: Ich protestire gegen das Protocoll der gestri­gen Sitzung, worin gesagt ist, daß der Straßburger Bischof Dr. Räß im Namen seiner Glaubensgenossen gesprochen habe. Ward dies gesagt, wir hörten es nicht. Ich bin in der Lage zu er­klären, daß der Bischof im eigenen Namen, nicht im Namen der katholischen Abgeordneten Elsaß-Lothringens gesprochen hat.

Neue Franls. Pr.

Berlin, 19. Febr. In der heutigen (8.) Sitzung des Deutschen Reichstages, der am Tische des Bundesrathes der Prä­sident des Reichskanzleramts Staats-Minister Delbrück u. A beiwohnten, trat das Haus in die erste Berathung des Gesetz­entwurfes, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung, die von dem Bundeskommissar Regierungs­rath Nieberding eingeleitet wurde. Der Abg. Dr. Bamberger, der bei Schluß des Blattes noch das Wort hatte, hielt dafür, daß nach den Erfahrungen der neuesten Zeit die Gewerbegerichte keine Wirkung ausüben würden, da sie ja von den Arbeitnehmern nicht anerkannt würden. Er vermißte ferner in der Vorlage die­jenigen Bestimmungen hinsichtlich der ländlichen Arbeiter, die derselben im vorigen Jahre beigefügt waren.

Die Nationalliberalen hatten anfänglich beabsichtigt, in der sogenannten Elsaß-Lothringer-Debatte den Abg. v. Treitschke sprechen zu lassen. Dann aber beschlossen sie, es sollte gar Nie­mand über den Antrag sprechen und derselbe ohne Weiteres ab­gelehnt werden. Auch die anderen Fractionen erklärten sich be­reit, sich der Debatte zu enthalten. Die Fortschrittspartei hatte die Abg. Dr. Löwe und Schulze-Delitzsch anfänglich zu Sprechern bezeichnet, war aber sofort bereit, darauf zu verzichten.

Die Elsaß-Lothringer, wir meinen die Reichstagsmit­glieder, sind noch nicht einig darüber, ob sie nun, nachdem sie im Reichstage so glänzend abgefallen, dem Reichstage den Rücken wenden und Heimreisen sollen. Die Exaltados, Teutsch und Ge­nossen, werden sich schwerlich halten lassen; es ist nichts daran verloren. Großes Aufsehen machte die Rede des Bi;chofs Räß, welcher im Namen der Ultramontanen den Standpunkt des Pro­testes gegen die Einverleibung geradezu verwarf.

Nach einer Verfügung des Kultusministers sollen in Zu­kunft die Hauptlehrerstellen der Volksschulen, welche fünf oder mehr aufsteigende Klassen haben, nur solchen Lehrern übertragen werden, welche die Rektoratsprüfung nach der Prüfungs-Ordnung