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M 36. Donnerstag den 12. Februar. 1874.

Dem Konrad Maisch 4r zu Mittelbuchen ist ein gelber Pinscherhund, männlichen Geschlechts, mit schwarzer Schnautze und geschnittenen Ohren zugelaufen.

Hanau am 9. Februar 1874.

Nach §. 29 des mit dem 1. Januar 1874 in Wirksam­keit tretenden Gesetzes vom 30. Mai d. I., betreffend die Erb­schaftssteuer, sollen die zur Feststellung der Einziehung der Erb­schaftssteuerbeträge bestimmten Erbschaftssteuerämter nach Vor­schrift der zuständigen Ministerien von denjenigen, welchen die Führung der Tvdtenlisten obliegt, periodische Auszüge aus letz­teren nach Maßgabe der für diesen Zweck anzuordnenden For­mulare erhalten.

Demgemäß wird angeordnet, daß alle diejenigen Geist­lichen und Civilstands-Beamten, denen nach den bestehenden Vor- schriften die rechtsgültige Beglaubigung von Sterbefällen durch Eintragung in das von ihnen zu führende Register (Kirchenbuch) obliegt, in den ersten zehn Tagen der Monate Januar, April, Juli und Oktober eine vollständige, durch ihre Unterschrift zu beglaubigende Liste derjenigen Personen dem zuständigen Erb­schaftssteueramte einzufenden haben, welche in den letztverflossenen drei Kalendermonaten als gestorben in das von ihnen geführte Register eingetragen sind.

Für die Stadtbezirke von Berlin, Breslau, Cöln sind die Todtenlisten nicht in vierteljährlichen, sondern in einmonatlichen Abschnitten aufzustelleu und binnen zehn Tagen nach dem Schluffe jedes Monats einzusenden. Kommt im Laufe des betr. Zeit- Abschnittes kein Todesfall vor, so ist dieses dem Erbschaftssteuer­amte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen (Vneat-Anzeige).

Da das Gesetz vom 30. Mai d. J. und diese Anweisung sich nur auf die nach dem Schluffe des laufenden Jahres ein­tretenden Sterbefälle beziehen, so sind die hier angeordneten Todtenlisten bezw. Vakat-Anzeigen zuerst für das erste Viertel­jahr 1874 bis zum 10. April 1874, in Berlin, Breslau und Cöln für den Januar 1874 bis zum 10. Februar 1874 ein- zureicheu.

Für diejenigen Todesfälle, welche bis zum 31. Dezember d. J. eintreten, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. In den Bezirken, in welchen gegenwärtig die Erbschaftsstempel-Ver­waltung den Gerichtsbehörden obliegt, bewendet es mithin bei der Einsendung von Todtenlisten für das dritte Tertial 1873 au die Gerichtsbehörden.

Zu den Todtenlisten ist das vorgeschriebene Formular, welches die Regierungsbehörde des Bezirkes den betr. Geist­lichen und Civilfiandèbeamten einschließlich der Militair- und Marine-Geistlichen, zustellen wird, unter genauer Beachtung der im Vordruck der ersten Seite gegebenen Anleitnug zu be­nutzen.

Die Sendungen der Todtenlisten und Vakat-Anzeigen au die Erbschaftssteuerümter erfolgen seitens derjenigen Geistlichen und Civilstandsbeamten, welchen nicht aus fiskalischen Fonds eine Vergütung für Frankirung von Postsendungen gezahlt wird, unfrankirt, mit dem auf die Adresse zu setzenden Vermerk: Por- topflichtige Dienstsache" und unter Anwendung des Kirchen- bezw. des Dienst-Siegels.

Die Bekanntmachung über die Abgrenzung der den einzel­nen Erbschaftssteuerämtern zuzuweisenden Geschäftsbezirke, aus welcher zu ersehen ist, an welches Erbschaftssteueramt die Tod­

tenlisten einzusenden sind, wird durch den Finanz-Minister be­sonders erlassen und durch die Amtsblätter veröffentlicht werden.

Der Der Der Finanz-Minister. Minister Minister der geistl., Unter- Camphausen. des Innern, richts- und Medizinal-

J. Auftr.: Angelegenheiten.

Ribbeck. J. V.: Sydow.

Indem ich die Herren Geistlichen, Standesbuchsbeamten isr. Gemeinde-Aeltestcn auf vorstehende im Regierungs-Amts­blatt vom 23. Dezember 1873 publicirte Bekanntmachung der Herren Minister der Finanzen, des Innern und der geistlichen Angelegenheiten aufmerksam mache, übersende ich denselben per Couvert die neuen Formulare für die an das Erbschaftssteuer- Fiscalat einzusendenden Todtenlisten zum Gebrauche mit dem Hinzufügen, daß es bei den für Benutzung der früheren For­mulare maßgebend gewesenen Vorschriften bewendet.

Hanau den 7. Februar 1874.

Der Landrath : Schrötter.

Tagesschau.

Berlin, 11. Februar. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages, wurde zunächst das Resultat der Schrift­führer-Wahlen mitgetheilt; es sind gewählt: die Abgeordneten Weigel, von Unruhe-Bomst, Herz, von Minnigerode, Lieber, Wölfel, Dernburg und von Puttkamer (Fraustadt). Der Post­vertrag zwischen Deutschland und Brasilien wurde nach einem einleitenden Vortrage des General-Postdirektors Stephan in erster und zweiter Berathung erledigt. Der Abg. Schmidt (Stettin) wünschte ein niedrigeres Porto eingeführt zu sehen, wie dies z. B. im Verkehr mit den Vereinigten Staaten vorhanden sei. Der Abg. Mosle fürchtete Unbequemlichkeiten wegen der großen Coursschwankungen des brasilianischen Papiergeldes. Der Abg. v. Behr erinnerte an die schon öfter gewünschte Reform des Postanweifungswefens. Die erste Berathung des Gesetzent­wurfs, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden, wurde nach einer Einleitung Seitens des Bundeskommissars Geheimen Regierungs-Rath Starke und einigen Ausstellungen der Algg. Schmidt (Stettin), Grum- brecht und v. Benda erledigt. An der ersten Berathung des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz beteiligten sich die Abgg. Kapp, Dr. Reichensperger (Crefeld) und Dr. Braun, welche alle die Vorzüge des Vertra­ges hervorhoben und nur einige Ausstellungen, u. A. über die Bezeichnung der politischen Verbrechen im Art. 4 machten. Schluß

4 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 12 Uhr. iR. u. et. A.)

Wie derB. Börseu-Cur." hört, wird für den Antrag auf Freilassung Bebel's und Liebknechts eine andere Form ge­wählt werden, als die bisher beabsichtigte. Der Antrag in jener Form hat nämlich nicht die nothwendige Unterstützung von 15 Unterzeichnern gefunden, da die Socialisten im Verein mit den zwei Vertretern der Volkspartei zusammen nicht über jene Stimmeuzahl verfügen. Sowohl die Fortschrittspartei als das Centrum haben eine Unterstützung des Antrages von der Hand gewiesen. Es wird in Folge dessen ein Antrag auf Verfassuugs- änderung der die nöthige Unterstützung gefunden hat, eingebracht werden. Der Antrag wird dahin lauten, in dem betreffenden