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Haibj. Iblr. 1. IS Li-rieliLbrlich 22 Sgr. 6 Vf.

Für auswärlige Abonnenlen mit dem betreffen­den Voktauffchlag.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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^§26.

Samstag den 31. Januar.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Der Jakob Weisenstein II. hat seinen Wohnort Ki­lianstädten heimlich verlassen, ohne für die Unterhaltung seiner zahlreichen Familie Sorge zu tragen. Die Polizeibehörden und Gensdarmerie wollen auf den rc. Weisen stein achten und denselben im Betretnngsfalle hierher dirigiren.

Hanau am 26. Januar 1874.

Diejenigen Herrn Fabrikanten, von welchen die nach §. 130 der Gewerbeordnung einzureichenden Verzeichnisse über jugendliche Arbeiter noch fehlen, werden an deren Einsendung binnen 3 Tagen erinnert.

Hanau am 28. Januar 1874.

Tagesschau.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, zu richterlichen Mitgliedern des Reichs-Eisenbahn-Amts zu ernennen:

Den Königlich sächsischen Ober-Apellations-Rath Freiherrn von Friesen zu Dresden und für den Fall der Behinderung desselben den Richter Dr. Meier, Mitglied des Obergerichts in Bremen; sowie

Den Königlich württembergischen Ober-Tribunals-Rath Frei­herrn von Holzschuher zu Stuttgart und für den Fall der Be­hinderung desselben den Großherzoglich mecklenburgischen Justiz- Rath Tiedemann, Mitglied der Justiz-Kanzlei zu Güstrow.

Die lerl.Trib." Nr. 13 schreibt in ihrer Tagesschau: Der oberste Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten hat in diesen Tagen seine erste Entscheidung gefällt. Die Bedeutung dieser neuen Instanz ist zu groß, als daß der erste Act ihrer Thätigkeit nicht mehr öffentliche Beachtung verdienen sollte, als er in der That erfahren hat, auch wenn es sich nur um einen armen Landcaplan handelt. Bischof Martin von Paderborn hatte im Disciplinarwege einen Geistlichen seiner Diöcese des Amtes entsetzt und zwangsweise aus der Dienstwohnung verwei­sen lassen. Weder Remonstrationen noch Rekurs an den Erz­bischof konnten diese Maßregeln ändern, erst in dem Maigesetz über die kirchliche Disciplinargewalt fand der Hülflofe Caplan Schutz gegen das rechtlose Verfahren des Bischofs. Das Gesetz gestattet in Fällen, wie der bezeichnete, eine Appellation des ge­straften Priesters an den kirchlichen Gerichtshof. Von diesem Rechte machte der Caplan Gebrauch und das neue Tribunal ent­schied nach sorgfältiger Untersuchung und Vernehmung des Bi­schofs, daß das Absetzungs-Decret des Letzteren als rechtswidrig zu erachten sei. Der Fall an sich mag geringfügig erscheinen, bas Princip aber, welches durch ihn in die Rechtsgeschichte Preußens praktisch'eingeführt wird, ist von höchster Bedeutung. Nur in wenigen Staaten Deutschlands hatte die Staatsgewalt bisher die Möglichkeit, bei dem Vollzüge geistlicher Erkenntnisse mitzuwirken, und selbst wo diese Möglichkeit bestand, führte sie zu keinem Resultat, weil die Staatsbehörden nur ein Prüfungs­recht besaßen und ihre etwaigen Vorstellungen an die kirchlichen Instanzen natürlich erfolglos blieben. In Preußen vollends war von einem Rechtsschutz gegen die Gewalt der Bischöfe bisher gar nicht die Rede und der niedere Clerns der höheren Geistlichkeit gegenüber, geradezu rechtlos. Hier schafft nun der neue staat­

liche Gerichtshof in vollem Maße Hülfe. Der Staat prüft die kirchlichen Disciplinar-Erkenntnisse nicht nur, sondern er bestä­tigt oder vernichtet sie. Welchen Eindruck muß dieser erste Fall des in seinem Rechte geschützten westfälischen Caplans auf den gesammten niederen Clerus in ganz Preußen machen? Er, der bisher allein von dem rechtlichen Schutz aller Staatsangehö­rigen ausgeschlossen war, kann nun auch sein Recht finden und sieht seine Existenz nicht mehr von Willkür und Gewalt abhängig. Allerdings ist das ein Eingriff in die Selbständigkeit der Kirche, aber die Mißbräuche der letzteren sind oft und laut genug be­klagt worden. Der Staat ist der legitime Wächter des Gesetzes für alle seine Angehörigen, und keine Gemeinschaft kann das Recht in Anspruch nehmen, in Bezug auf ihre Mitglieder, soweit dieselben auch Mitglieder des Staates sind, die Gesetze ungehin­dert verletzen zu dürfen."

Von Berlin meldet derR. u. St.-A."Es sind noch gestört die Telegraphenleitungen nach Königsberg, Insterburg, Warschau, Posen, Danzig und Bromberg. Theilweise Störun­gen sind vorhanden auf den Linien nach Frankfurt a. M., Paris, Brüssel, Amsterdam, Cöln, Hannover und Stettin.

Berlin, 30. Januar. DieNordd. Allg. Zeitung" kennzeichnet das Schreiben des Erzbischofs von Mecheln an den Erzbischoss Ledochowski als einen Act des Beifalls und der Unterstützung eines Mannes, der in dem Nachbarlande Belgiens auf den Sturz der Regierung und die Aufwiegelung der Bevöl­kerung hinarbeitet. Die deutsche Regierung sei keineswegs gegen die belgische Preßfreiheit eingenommen, im Gegentheil wünsche sie, daß innerhalb der belgischen Presse mehr Freiheit von den bischöflichen Censuren sei. Eine jede Regierung habe die Auf­gabe, ihre geistlichen ifnb weltlichen Unterthanen, die sich in Couspirationen und Wühlereien gegen die Regierung des Nach­barlandes einlassen, mit Erfolg zu zügeln, wozu die belgische Verfassung ausreichende Mittel darbietet. Wenn an Sielle der jetzigen belgischen Regierung die liberale Partei am Ruder wäre, würde Derartiges, wie wir jetzt erleben, dort nicht Vorkommen.

Neue Franks. Pr.

Das dem Civil-Jngenier Robert Gottheil zu Berlin unter dem 12. November 1872 ertheilte Patent auf eine Ma­schine zum Anbringen der Deckel an Brochuren in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, ist aufgehoben.

Dem Kaiserlichen Eisenbahn- Maschinenmeister Wilhelm Volkmar zu Montigny les-M tz ist unter dem 26. Januar 1874 ein Patent auf eine dur h Zeichnung und Beschreibung erläu­terte Kuppelung an Eisenbahnwagen, soweit dieselbe für neu und eigenthümlich erachtet ist, und ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats er­theilt worden. (Volkmar ist gebürtig aus Fulda.)

In Berliner Marinekreisen sieht man der in kürzerer Zeit bevorstehenden Beförderung des Kapitain zur See Werner zum Contre-Admiral entgegen. Herr Werner ist gegenwärtig der zweitälteste Kapitain zur See und bekleidet diese Charge seit dem 20. Januar 1870. (Berl. Tagbl.)

Furst v. Bismarck hat auf eine an ihn gerichtete Erge-