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ihre jetzige 'Höhe erreicht haben. Wenn die schwer­sten Folgen der wirthschaftlichen Krisis in diesem Augen­blick bereits überwunden zu sein scheinen/ so wird das Jahr 1873 auch in dieser Beziehung durch die mahnende und reini­gende Kraft, die cs geübt hat, von wohlthätiger Bedeutung für die weitere Entwickelung unseres Volkslebens gewesen sein.

Dieses Vertrauen wird erhöht durch die günstige finan­zielle Lage unseres Staates und deren mittelbare be­fruchtende und erleichternde Wirkung auf die verschiedenen Ge­biete der Industrie, und vor Allem durch die Friedens- zuversicht, welche im Jahre 1873 so allseitige und überzeu­gende Bestätigung und Befestigung gefunden hat.

Der Entwurf einer neuen Prosinzialordurrug für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen (d. h. für diejenigen Provinzen, in welchen die neue Kreis- Ordnung zur Anführung gelangt ist), ist auf Grund Allerhöchster Ermächtigung von dem Minister des Innern dem Hause der Ab­geordneten übersandt worden.

Der Gesetzentwurf (von welchem vorläufig nur'einige hauptsäch­liche Bestimmungen hier mitgetheilt werden) handelt im Ersten Titel von den Grundlagen der Provlnzial-Derfafsung und im ersten Abschnitt von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzen. ,

Die Provinzen bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Verwaltungsbezirke bestehen. Jede Provinz, die Provinz Branden­burg jedoch mit Ausschluß der Haupt- und Residenzstadt Berlin, bildet fortan in den Grenzen ihres Verwaltungsbezirks einen mitten Liechten einer Korporation auk-gcstattctcn Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten Cs treten daher diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen provinzialständischm Verbände gehört haben, aus diesem Verbände aus und in ben Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie gelegen sind.

Der zweite Abschnitt handelt von den Angehörigen der Pro­vinz, ihren Rechten und Pflichten. Die Angehörigkeit zurPro- vinz richtet sich nach der Angehörigkeit zu einem Kreise derselben. Alle Angehörigen sind zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertre­tung der Provinz und zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten derselben berechtigt.

Sie sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse des Pro° vinzialverbandcs Abgaben aufmbringen, insofern der Provinzial- Landtag nicht beschließt, diese Bedürfnisse aus dem Vermögen des Verbandes oder aus sonstigen Einnahmen zu bestreiten.

Die Verkeilung der Abgaben darf nach keinem anderen Maß­stabe, als nach dem Verhältnisse der direkten Staatsstcucrn und nur durch Zuschläge zu denselben erfolgen.

Der dritte Abschnitt bestimmt das Nähere über die Besügniß des ProvinzialLerbandS zum Erlasse besonderer Statuten uui^ Reglements.

Der Zweite Titel handelt von der Vertretung und der Verwaltung der Provinzialverbände, und zwar

im ersten Abschnitt von der Zusammensetzung der Provinzial- Landtage.

Die Provènzial-Versammlung (der Provinzial-Landtag) besteht aus Abgeordneten der Land- und Stadtkreise der Provinz.

In den Provinzen Preußen, Brandenburg (mit Ausnahme der Stadt Berlin), Pommern und Sachsen werben für jeden Kreis zwei Abgeordnete gewählt. Erreicht die Bevölkerung eines Kreises in Preußen 60,01)0/ in Brandenburg und Sachsen 50,000/ in Pommern 4.0,000 Seelen, so werden drei Abgeordnete gewählt.

Zn der Provinz Schlesien wird für jeden Kreis ein Abgeord­neter gewählt, bei mehr als 40,000 Seelen zwei.

Die Abgeordneten der Landkreise werden durch die Kreistage gewählt, die Wahl der Abgeordneten der Stadtkreise erfolgt durch den Magistrat und die Stadtverordneten in vereinigter Versammlung (in Magdeburg durch den Kreistag des Stadtkreises).

"Wählbar ist jeder Angehörige des Deutschen Reichs, der30Jahre alt und selbstständig ist, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und seit drei Jahren der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre/ alle 8 Jahre scheidet die Hälfte aus.

Der zweite Abschnitt bestimmt das Nähere über die Geschäfte und Versammlungen des Provinzial-Landtags.

Der Provinzial - Landtag ist berufen, 1) über die Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen, welche die Provinz aus­schließlich betreffen, sowie über andere Vorlagen der Staatsregrerung sein Gutachten abzugeben, 2) den Provinzialverband zu vertreten, über die Angelegenheiten desselben, sowie über Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze oder Königliche Verordnun­gen überwiesen werden.

Der Provinzial-Landtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch den König berufen. Ein Königlicher KomMissartus ist die

Verantwortlich: E. Ci^tEc in Berlin.

Mittelsperson für alle Verhandlungen mit den Staatsbehörden. Der Provinzial-Landtag wählt seinen Vorsitzenden Die Sitzungen sind öffentlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit. der Stimmen ge­faßt/ Beschlüsse wegen neuer Belastung der Angehörigen der Provinz oder wegen Veräußerung von Provinzialvermögen nur mit zwei Drittel der Stimmen.

Der dritte Abschnitt handelt von dem Provinzial-Ausschuß, welcher zum Zivecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Pro- Vinzialverbandes und der Wahrnehmung von Geschäften der allge­meinen Landesverwaltung bestellt wird und aus einem Ober-Demmen (Landes-Direktor oder Landes-Hauptmann) und aus sechs bis zwölf Mitgliedern bestehen soll/ der Landes-Direktor wird vom Provinzial-Landtag auf sechs bis zwölf Jahre vorbehaltlich König­licher Bestätigung gewählt, die Mitglieder auf sechs Jahre. Die Be­fugnisse sind ähnlich geordnet, wie bisher schon in Hannover, Hessen-Nassau u. f. w.

Der vierte Abschnitt enthält die Bestimmungen über die Pro- vinzialkoMmissionen, welche für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten, sowie für die Wahrnehmung cinzeln.r Angelegenheiten des Provinzialverbandes bestellt werden.

Der Dritte Titel des Gesetzentwurfs regelt die Oberaufsicht des Staates über die Provinzialverbände, der Vierte Titel enthält Ueber - oangs - und Ausfübningsbestimmunaen. Endlich folgt noch das Waylreglement für die Wahlen jum Hrovinzial-Landtage.

Nufer Kaiser befindet sich seit einigen Tagen in sichtlich fortschreitender Besserung. Die katarrhalischen Beschwerden welche sich im Laus der vorhcrgegcmgmcn Woche sehr empfind­lich geltend gemacht hatten, waren bereits in den Weihnachts­tagen in merklicher Abnahme begriffen,, so daß Se. Majestät den ganzen Tag außer bem Bett zubringen konnte. Seitdem ist eine weitere bemerkbare Erleichterung in dem Gesammt- bcsiudm des hohen Kranken eèngetrcten und bie Zuversicht auf einen baldigen völlig günstigen Verlauf des Unwohlseins

Der Kaiser mußte es sich am Weihnachtsabend noch ver- sagen, in gewohnter Weise an der in den Sälen der Kaiserin ftattfinbenom großen Christbescheerung für die gesammte König­liche Familie und deren Hofstaaten Theil zu nehmen, doch fand in den gimmern des Kaisers ein besonderer Aufbau 'im enge­ren Kreise der Kaiserlichen Familie statt. Während der Fest­tage konnte Se. Majestät vielfach die Besuche des. Kron^ 'Prinzen und des Großherzöglich badcn'schen' Maa­res und der prmzlichcn Sinter , sowie anderer . Msglie- der der Königlichen Familie "empfangen, in den letzten Tagen auch wiederholt kürzere Vorträge des Reichskanzlers, r des^Haus-Ministkrs, des Militär- und Civil-Kabincts und bet Hofmarschälle cutgegennehmm. Außerdem widmet der Kaiser täglich einige Stunden der Erledigung bringender Regierungs- gcschäfte und bat auch in den Krankheitstagen der vorigen Woche zu wichtigen Vorlagen der Regierung, namentlich dem Entwurf der Provinzialordnung, auf Grund eingehender Kcnntmßnahme seine Genehmigung ertheilt.

Der Hergebrachte Neujahrscmpfang wird diesmal auf dringenden ärztlichen Wunsch bei Sr. Majestät nicht statt­finden. Ihre Majestät die Kaiserin wird die Glückwünsche auch für Ihren erhabenen Gemahl entgegennehmm.

Das Drdeèisfsst wird am 18. Januar k. Z. im Auf­trage Sr. Majestät des Kaisers und Königs durch den Kronprinzen, aber mit Rücksicht auf dtc Landestrauer nur durch Gottesdienst und die Verkündigung der neuen Ordens­verleihungen gefeiert werden.

Ihre Kaiserlichell und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin werden wahrscheinlich noch an demselben Tage die Reste nach St. Petersburg zur Theil- nahme an den dortigen Lermählungsseierlichkeitcn antreten.

Das Reichs-Militargesetz, welches bem Reichstage bereits in der letzten Session vorgelegt war, aber in demselben nicht zur Bera­thung gelangte, ist nach erneuter Durchsicht soeben dem Bundcsrathe wiederum unterbreitet worden, um in der im Februar bevorstehenden Reichstagssession unverwcilt zur Berathung vorgelegt zu werden. Dasselbe wird den wichtigsten und vornchmltchstm Gegenstand der parlamentarischen Thätigkeit in dieser nächsten Session bilden, wäh­rend die meisten sonstigen Aufgaben der Gesetzgebung (mit Ausnahme des Preßgesctzes und einiger dringenden besonderen Vorlagen), so rote die Berathung des Reichshaushalts für 1875 einer Herbstsession des Reichstages Vorbehalten bleiben sollen.______________________,

Berlin, Druck, .und Verlag der Königlichen Geheimen Hber-Hofbuchdruckcrei (N. v. Decker).