Abonnements- Preis
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Jäbrlicb 3 Tblr. .
Halbj. Thlr.l. 15. Äierteljätzrlich 22 Sgr. 6 Pf.
IFür auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer 1 Sgr.
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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Corresiwndenz.
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Montag den 29. Dezember.
Insertion - Preis:
Die lspallige Gcirmviidzeile oi deren Raum
1 Sgr.
Die 2ipa!t. Zeil, 2 Sgr.
Die 3spaltige Zeil, 3 Sgr.
1873.
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Mit dem 1. Januar k. I. beginnt ein neues Abonnement auf den
„Hanauer Anzeiger.61
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, und enthält, außer den amtlichen Bekanntmachungen, einer Tagesschau, Privat- und kirchlichen Anzeigen, Lokal-Nachrichten, Coursbericht, sowie sonstigem Wissenswerthen, auch ein ausgedehntes „Unterhaltungsblatt" mit vortrefflichen Original-Erzählungen der beliebtesten Schriftsteller Deutschlands und Mannigfaltiges. Samstags wird demselben, wie bisher, die Berliner Provinzial-Correspyndeuz beigefügt.
Sodann werden die verehrlichen Abonnenten noch darauf aufmerksam gemacht, daß wir im Laufe des nächsten Jahres und für die Folge mehrere IPreis-liäthsel in den Anzeiger aufnehmen werden und daß
Demjenigen, welcher die Auflösung uns zuerst übergibt, der noch näher bestimmt loerdende Preis zuerkannt wird.
Der Abonnements-Preis beträgt pro Quartal 22*12 Sgr., für auswärtige Abonnenten kommt noch der betreffende Postaufschlag hinzu.
Abonnements nehmen alle Reichspostanstalten, für hier die Expedition im Waisenhause entgegen und wolle man die Bestellungen möglichst frühzeitig aufgeben, damit das Blatt den Abonnenten vollständig zugestellt werden kann. Nicht gekündigte Abonnements werden als stillschweigend erneuert angesehen.
Anzeigen aller Art finden bei der großen Auflage des Anzeigers die weiteste Verbreitung.
Wie Expedition.
(Hammergasse Nr. 9 im Waisenhaus.)
Tagesschau.
— Vom 1. Januar 1874 ab kommen bekanntlich bei allen innerhalb Deutschlands zur Post eingelieferten Palleten, statt der bisherigen Begleitbriefe Post-Packetadressen in Kartenform zur Anwendung, welche bei Aushändigung der Pallete an die Adressaten diesen nicht belassen werden dürfen, sondern zurückzunehmen und bei den Postanstalten als .vontrolmittel aufzubewahren sind. In Folge dessen sind die Steuerbehörden Seitens des Finanzministers darauf aufmerksam gemacht worden, daß von dem gedachten Zeitpunkte ab auch die einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegenden Postpackete, bei welchen als Begleitadresse eine Post-Packetadresse Anwendung gefunden hat, sofern nach den bestehenden Vorschriften §§. 7 u. ff. des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der durch die Post beförderten Gegenstände deren Aushändigung durch Vermittelung der betreffenden Zoll- beziehungsweise Stenerstelle erfolgt, dem Adressaten nur gegen Rückgabe der Post-Packet-, adresse zu verabfolgen sind. Bezüglich der Packete mit Werthangabe ist hierbei zugleich darauf zu achten, daß der Empfänger die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung ordnungsmäßig vollzogen hat. Die von den Adressaten zurückgelieferten Post-Packetadressen sind von den betreffenden Zoll- beziehungsweise Steuerstellen in entsprechenden mit den Postanstalten zu verabredenden Terminen (täglich, halbwöchentlich u. s. w.) an die Postanstalten abzuliefern und bis dahin sorgfältig zu afferviren. (R. u. Sr.-A.)
— Kaiserslautern. Am Samstag wurden vom hiesi
gen Polizeigericht 12 Bäcker und Brodhändler wegen Verkaufs von zu leichtem Brod zu Geldstrafen von 6, resp. 5, 2 und 1 Thaler verurtheilt; an einem frischgebackenen 3pfünbigen Brod fehlten u. A. nicht weniger, als 100 Gramm. — In derselben Sitzung wurde eine Kartenschlägerin zu 10 Thaler Strafe verurtheilt ; als Zeugen fnngirten hiebei eine Menge junger Mädchen, welche natürlich alle ihren „zukünftigen Schatz" re. kennen lernen wollten.
— München, 23. Dez. Durch Erlaß des kgl. Kriegs- ministerums werden die näheren Bestimmungen über die — konform mit den andern deutschen Armeekorps — in der bayerischen Armee jetzt eingeführten „Neutralitäts-Abzeichen und Feldarmbinden" festgestellt: Das Neutralitäts-Abzeichen — nach früherer Bezeichnung „Feldarmbinde" — wird im Felde von den Aerzten, dem gesammten Personale der Sanitäts-Detachements, Feldlazarethe und Lazareth-Reserv-Depots, von dem Feldlaza- reth-Reserv-Personal, von den Feldgeistlichen, deren Trainsolöa- ten und Feldküstern, endlich von den Train-Mannschaften der Aerzte und der bei den Truppen-Abtheilungen befindlichen Medizinwagen — nicht aber von den Blessirtenträgern, getragen. Dieses internationale Erkennungszeichen besteht in einer weißen Binde mit rothem Kreuz, welche sowohl über den Waffenrock, als über den Mantel am linken Oberarm angelegt werden kann. Die den Blessirtenträgern der Truppen-Abtheilungen vorgeschriebene Feldarmbinde ist ganz von hochrothem Tuch (ohne Kreuz), im Uebrigen aber wie das Neutralitäts-Abzeichen gefertigt und auch in der gleichen Weise über den Waffenrock beziehungsweise