Einzelbild herunterladen
 

Abonnements- Preis

(incl. Sremvel.) Jährlich 3 tblr.

Halbj. Tblr. 1. 15. Äierreljäürlicb 22 Sgr. 6 Pf.

ßFür auswärtige Abonnenten

mit dem betreffen­den Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 1 Sgr.

Insertion < Preis

Die lipaltige ©armonb^eile seren Raum

1 Sgr.

Die sspalt. Zeile 2 6gr.

Die SspaltigeZeile

3 Egr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

M 298. Mittwoch den 24. Dezember. 1873.

Polizei-Beordnung.

Da die Rinderpest in einigen Ortschaften des Königlich Bayerischen Regierungsbezirks Niederbayern ausgebrochen ist, so verordnen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen und mit Bezugnahme auf das Bundesgesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, sowie die hierzu erlassene Instruktion vom 9. Juni 1873 wie folgt:

Die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus dem Königreich Bayern in den Regierungsbezirk Kassel darf nur aus nicht verseuchten Gegenden und zwar allein bei Hanau, Sterb­fritz, im Kreise Schlüchtern und bei Gersfeld unter nachfolgen­den Bedingungen stattfinden:

1. es muß durch amtliches Zeugniß nachgewiesen sein, daß die betreffenden Thiere unmittelbar vor ihrem Abgänge mindestens 30 Tage an einem seuchenfreien Orte gestan­den haben und daß 20 Kilometer um denselben die Seuche nicht herrscht;

2. es ist in gleicher Weise nachzuweiien, daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgt ist;

3. die betreffendett Thiere müssen beim Uebergang Über die Grenze von dem Kreisthierarzt zu Hanau, bezw. Schlüch­tern und Gersfeld untersucht und gesund befunden werden.

Es ist ferner die Einfuhr von allen, von Wieder­käuern stammenden thierischen Theilen in frischem Zu­stande aus den verseuchten Gegenden verboten.

Uebertretungen dieser Verordnung werden, insoweit nicht die Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern eventuell entsprechender Haft geahndet.

Cassel den 19. Dezember 1873.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, gez. Kühne.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 23. Dezember 1873.

Der Landrath : Schrötter.

Tagesschau.

DerR. u. St.-Anz." enthält: 1) Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 20. Dezember 1873. 2) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothringen. Vom 19. Dezember 1873.

In Folge der vom Bundesrathe getroffenen Einleitun­gen werden die Herren Abgeordneten zum Reichstage während der Dauer der Session, sowie acht Tage vor Beginn und nach Schluß der letzteren auf sämmtlichen deutschen Staats- und Pri- vat-Eisenbahnen in beliebiger Wagènklasse und nach allen Rich­tungen mit ihrem Gepäck bis einschließlich 50 Pfund frei be­fördert werden. Diese Beförderung erfolgt auf Grund einer vom Reichskanzler-Amt ausgestellten Legitimations-Karte, welche jedem der Herren Abgeordneten rechtzeitig zugestellt werden wird.

Ein von 66 Vertrauensmännern der freisinnigen Partei des Wahlkreises Aschaffenburg unterzeichneter Aufruf, in welchem der kgl. Staatsanwalt Herr Jakob Nöthig zu Aschaffenburg als Reichstagskandidat aufgestellt ist, lautet folgendermaßen:

Das Vaterland ruft uns abermals zur Wahl.

Der Wahlkampf gilt auch diesesmal jener Partei, welche von jeher die Feindin der Volksfreiheit war und sich auch jetzt nur zur Täuschung des Volkes in den Mantel der Freiheit hüllt l

Der Wahlkampf gilt derselben Partei, welche beim Aus­bruche des Krieges dem Feinde Deutschlands ihre Siegeswünsche entgegentrug und sich mit allen Kräften der Einigung Deutsch­lands, der Errichtung des Deutschen Reiches widersetzt hat; der Kampf gilt jener Partei, welche heute, da trotz alledem das Deutsche Reich gegründet ist, rastlos an dessen Sturz arbeitet und deßhalb die frühere Zwietracht zwischen Deutschlands Nor­den und Süden nicht ins Vergessen kommen läßt, ja selbst die religiösen Gefühle des Volkes zum Kampfe gegen das Vaterland mißbraucht und den Ungehorsam gegen die Ordnung des Staates predigt.

Diesen Feind, nicht gering an Zahl, nicht arm an Mitteln, gilt es, zu besiegen! Ihm gegenüber thut Eintracht Aller noth, welche ein Herz für das deutsche Vaterland haben, und welche die Freiheit nicht durch Jene entehrt sehen wollen, welche mit diesem Worte nur freie Bahn für ihre eigene Herrschaft sucheir.

An Euch Alle, welche Ihr die mit dem Blute unserer Brü­der und Söhne errungene deutsche Einheit festhalten, die Ihr Freiheit und Fortschritt, aber auch Achtung vor dem Gesetze ha­ben wollt, an Euch Alle, die Ihr den Mißbrauch Eurer Reli­gion zu politischen Zwecken verabscheut, an Euch Alle richtet sich der Ruf:Menget nicht die Religion in das Getriebe der Par­teien, und gehet mit uns in den Wahlkampf für König, Kai­ser und Reich, für Ordnung und Freiheit!" Dann wer­det Ihr für Eure eigene Wohlfahrt, wie für die unseres theue­ren bayerischen ünd deutschen Vaterlandes das Beste gewirkt haben!"

Wiesbaden. Bischof Reinkens wird Freitag den 26. d. bei dem Gottesdienst der hiesigen altkatholischen Gemeinde predigen.

München, 21. Dezbr. DieA. Abendztg." schreibt: Ueber das Ergebniß der gestrigen Kommissionssitzung wegen der Anerkennung des Bischofs Reinkens in Bayern erfahren wir heute als zuverlässig, daß sämintliche 5 Kommissionsmitglieder einig waren, und wir glauben gut unterrichtet zu sein, wenn wir das Gutachten als der Anerkennung günstig bezeichnen. Dasselbe wird nun Sr. Majestät dem König in Vorlage gebracht werden. Die Sitzung währte nur 1 Stunde.

Waldkirche n, 19. Nachdem seit 21 Tagen ein neuer Erkrankungsfall an der Rinderpest nicht vorgekommen und un­term Heutigen auch die Ortschaft Heindlschlag mit einem Rest- viehbestande von 105 Stücken für seuchenfrei erklärt wurde, ist die Seuche im ganzen Bezirke Wolfstein, Wegscheid und Passau I für als erloschen zu erachten. (Augsb. mdzt.)

Zwickau, 20. Dez. In dem der Lugauer Bergbau- Gesellschaft Rhenania gehörigen Victoria-Schachte ist gestern unter blauem Schiefèrthon und über Kohlen-Sandstein ein regel-