Abonnements- Preis (incl. Sremvek)
Jährlich 3 Tblr.
Halbj. Tblr.1. 15. Vierteljährlich 22 Syr. 6 Pf.
kFür auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag.
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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Preis Q
Die llpaltige @armonb^eitc ob deren Raum
1 Sgr.
Die äfpalt. Zeile 2 Sgr.
Dieem,elm«um. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, 1 und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Die 3>paltige Zeile 3 Sgr.
JK 297. Dienstag den 23. Dezember. 1873.
^M^ Abonnemeuts-Einladung. ^^W
Mit dem 1. Januar k. I. beginnt ein neues Abonnement auf den
„Hanauer Anzeiger.“
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, und enthält, außer den amtlichen Bekanntmachungen, einer Tagesschan, Privat- und kirchlichen Anzeigen, Lokal-Nachrichten, Coursbericht, sowie sonstigem Wissenswerthen, auch ein ausgedehntes „Unterhaltungsblatt" mit vortrefflichen Original-Erzählungen der beliebtesten Schriftsteller Deutschlands und Mannigfaltiges. Samstags wird demselben, wie bisher, die Berliner Provinzial-Correspondenz beigefügt.
Sodann werden die verehrlichen Abonnenten noch darauf aufmerksam gemacht, daß wir im Laufe des nächsten Jahres und für die Folge mehrere Preis-Räthsel in den Anzeiger aufnehmen werden und daß Demjenigen, welcher die Auflösung uns zuerst übergibt, der noch näher bestimmt werdende Preis zuerkannt wird.
Der Abonnements-Preis beträgt pro Quartal 22*|a Sgr., für auswärtige Abonnenten kommt noch der betreffende Postaufschlag hinzu.
Abonnements nehmen alle Reichspostanstalten, für hier die Expedition im Waisenhause entgegen und wolle man die Bestellungen möglichst frühzeitig aufgeben, damit das Blatt den Abonnenten vollständig zugestellt werden kann. Nicht gekündigte Abonnements werden als stillschweigend erneuert angesehen.
Anzeigen aller Art finden bei der großen Auflage des Anzeigers die weiteste Verbreitung.
Ex^eMtion.
(Hammergasse Nr. 9 im Waisenhau s.)
Das Kaiserliche General-Postamt macht die Zeitungs-Abonnenten durch besondere Ausschreiben darauf aufmerksam, daß es zur Erneuerung ihres Zeitungs-Postabonnements, welches am letzten dieses Monats abläuft, der zuvorigen ausdrücklichen Erklärung und der Vorauszahlung des Abonnementsbetrages bedarf, und daß bei jedem neuen Abonnement auf den ununterbrochenen und vollständigen Bezug der Nummern nur in dem Falle gerechnet werden kann, wenn die Anmeldung rc. möglichst frühzeitig geschieht.
Erfolgt das neue Abonnement auf eine täglich oder wöchentlich mindestens dreimal erscheinende Zeitung erst in den letzten zwei Tagen dieses Monats, oder auf eine weniger oft erscheinende Zeitung erst dann, wenn bereits eine Nummer davon ausgegeben ist, so werden die bereits erschienenen Nummern, soweit sie überhaupt noch zu beschaffen sind, nur auf ausdrückliches Verlangen des Abonnenten nachgeliefert, und hat letzterer alsdann für das in diesem Falle nach dem Verlagsorte abzusendende postdienstliche Bestellschreiben das Franko von 1 Sgr. bezw. 3 Kr. zu entrichten.
Tagesschau.
— Se Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls E. W. Garbe in Guayaquil (Ecuador) den bisherigen Konsulats-Verweser Julius Bunge zum Konsul des Deutschen Reiches daselbst zu ernennen geruht.
— Des Kaisers und Königs Majestät haben zu genehmigen geruht, daß dem Dr. Anton Dohrn zu den Kosten für Errichtung einer dem Studium der Meeres-Organismen dienenden zoologischen Station in Neapel für 1873 ein Zuschuß von 4000 Thlr. und für 1874 ein solcher von 3000 Thlr. aus einem bei der Reichs-Hauptkasse zur Disposition stehenden Fonds gewährt werde.
— Durch Erlaß der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern und der geistlichen, Unterrichtsund Medizinal-Angelegenheiten vom 3. Oktober' 1873 ist der
Königliche Major a. D. von Stülpnagel hier zum Fabrik-Inspektor für Berlin ernannt worden. Der Fabrik-Inspektor hat die Aufgabe: 1) die genaue und allseitige Beobachtung der über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ergangenen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes vom 16. Mai 1853 (G. S. 1853 S. 225) und der §§. 128—133 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 zu überwachen; 2) bei der Ausführung der Bestimmungen des §. 107 der Gewerbe- Ordnung mitzuwirken; 3) die fortlaufende Kontrole des konzessionsmäßigen Bestandes und Betriebes der im §. 16 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten gewerblichen Anlagen anszuüben, und stehen demselben gemäß §. 132 der Gewerbe-Ordnüng bei Ausübung seiner Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei- Behörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken ^m „^ Tagbl." schreibt: In einem Aufruf zu den