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M 277. Samstag den 29. November. 1873.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuerworbenen Lan- destheiien wird hierdurch für den Umfang unseres Regierungs­bezirkes, ausschließlich der vormals Großherzoglich Hessischen Landestheile, Folgendes angeordnet:

Einziger Paragraph. Derjenige, dessen Hund in einem fremden Jagdreviere jagend, suchend oder aufsichtslos umherlau­fend betreten wird, verfällt, wenn es in der Zeit vom 1. Sept, bis zum 1. Februar geschieht, in eine Geldstrafe von Einem bis Acht Thalern, und wenn es in der Zeit vom 1. Februar bis zum 1. Sept, geschieht, in eine Geldstrafe von Zwei bis Zehn Thalern.

Cassel, am 8. Novbr. 1873.

Königliche Regierung, Abthl. des Innern.

Wird hiermit veröffentlicht und den Herrn Ortsvvrständen rc. strenge Handhabung zur Pflicht gemacht.

Hanau, am 24. Novbr. 1873.

Der Landrath.

In Gemäßheit des §. 11 der allerhöchsten Verordnung vom 20. Sept. 1867, die Polizei-Verwaltung in den neuerworbenen Landestheilen betr., wird unter Aufhebung der Polizeivorschrift vom 6. Dezember 1872 die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen beim Auftreten der Hundswuth betr., für den Umfang des Regierung bezirks Cassel Folgendes verordnet:

Wenn die Polizeibehörde eines Ortes bekannt gemacht hat, daß sich daselbst oder in der Nähe ein toller oder der Toll­wuth verdächtiger Hund gezeigt habe, haben alle Besitzer von Hunden solche unverzüglich bis auf weitere Verfügung der Poli­zeibehörde eingesperrt zu halten.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 3 bis 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft ge­ahndet.

Cassel, am 8. Oktbr. 1873.

Königliche Regierung, Abthl. des Innern.

Die vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich hiermit wie­derholt zur Kenntniß.

Hanau, am 24. Novbr. 1873.

Der Landrath.

Dem Schuhmacher Alexander Roth zu Hanau ist gestattet worden, für sich und seine Familie den Familiennamen „Staren­fänger" zu führen.

Hanau, am 25. Novbr. 1873.

Tagesschau.

— Berlin, 28. Nov. Die bestehenden gesetzlichen Vor­schriften gestatten — abgesehen von dem Falle der einstweiligen Verwahrung, §. 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 — die Einsperrung eines Unmündigen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit als polizeiliche Maßregel nur in dem Falle, wenn von demselben eine strafbare Handlung begangen worden ist, welche wegen seines jugendlichen Alters nicht mit

der gesetzlichen Strafe belegt werden kann. Wenn dagegen wider jugendliche, unter väterlicher Gewalt oder vormundschaftlicher Aufsicht stehende Personen, die sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, deren Vater jedoch die Pflichten der Er­ziehung gröblich vernachlässigt, eingeschritten werden soll, so kann dies nur durch Vermittelung des Vormundschaftsrichters gesche­hen, welcher dem Kinde einen Kurator zu bestellen, die Verir­rungen des Kindes festzustellen und event, über die Zwangs­besserung zu befinden hat. Diese Maßregel ergreift das Vor­mundschaftsgericht jedoch lediglich im Interesse des Kindes, und das Interesse der öffentlichen Ordnung erscheint dabei nur indi­rekt insoweit betheiligt, als dasselbe von den Folgen einer sol­chen Maßregel nothwendig mit berührt wird. Der Minister des Innern hat es aus diesen Gründen in einem Spezialfall für zweifellos erachtet, daß die durch die beabsichtigte Unterbringung eines Knaben in eine Besserungsanstalt entstehenden Kosten den Charakter der Polizeikosten nicht füglich haben können. Diesel­ben fallen vielmehr nach den §§. 64 und 65, sowie 74, 75 resp. 90 und 91 des Tit. 2 Theil II. des Allgemeinen Landrechts zunächst dem Vater des Kindes, und, falls dieser im Sinne der Armen-Gesetzgebung als unterstützungsbedürftig zu betrachten ist und sonach der Beihülfe der öffentlichen Armenpflege bedarf, dem betreffenden Ortsarmenverbande zur Last. Zunächst sei daher bei dem betreffenden Vormundschaftsgericht die Beschlußnahme über das etwa einzuleitende Zwangsbesserungs-Verfahren gegen den Knaben in Antrag zu bringen, hiernach aber event, die Ko­sten, soweit sie im Sinne der öffentlichen Armenpflege unerläß­lich, und von dem Vater nicht zu erlangen sind, von dem Orts­armenverbande zu erfordern, dem es alsdann überlassen bleiben müsse, dieselben auf dem in §. 65 und ff. des Gesetzes vom 8. März 1871 vorgeschriebenen Wege von Demjenigen wieder ein­zufordern, welchen der Verband näher als sich selbst zur Tra­gung dieser Kosten für verpflichtet hält. (R. u. St. A.)

— Während die deutschen Reichskonsule in einzelnen Fällen direkt mit den Bundesregierungen verhandeln können, ist der Verkehr zwischen den Einzelstaaten und den Reichsgesandtschaften bisher immer durch das Reichskanzleramt vermittelt worden. Nach einer Mittheilung der „Voss. Ztg." soll jedoch fortan ein unmittelbarer Verkehr der Einzelregierungen mit den Reichsge- sandtschaften in verschiedenen Fällen zulässig sein, namentlich wenn es sich um persönliche Angelegenheiten der Angehörigen irgend eines deutschen Staates handelt.

— Gegenwärtig wèrden zur Einreichung bei dem Unter­richts-Ministerium übersichtliche allgemeine Zusammenstellungen aller im Laufe dieses Jahres erfolgten Verbesserungen der äuße­ren Verhältnisse des Volksschulwesens unter Angabe der dafür angewandten Kosten gemacht, und zwar nach den Rubriken: Neu­bauten, Reparatur- und Erweiterungsbauten, Verbesserung der Lehrergehälter aus Gemeindefonds und Gründung neuer Stellen, Verbesserung und Vervollständigung der Lehrmittel. (Berl. Tagbl.)

— Die Auflösüsig des Reichstags ist bereits vom Bundes­rath beschlossen. Die Neuwahlen sollen in der zweiten Woche des Januars stattftnden.

— Unter den Kriegervereinen tritt, nach dem „Berl. Tgbl.", eine ungewöhnliche Regsamkeit zu Tage. Anfangs dieses Monats traten zu Ellrich am südlichen Abhänge des Harzes die Spitzen