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find. Stemcel)

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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Freitag den 31. Oktober

gnfertioné« Pre»:Ü

Die ijpalttge Garmondzeile ob deren Raum

1 Sgr.

Die gspalt. Zeile 2 Sgr.

Die âspaltige Zeile 3 Sgr.

1873

Die Herren Bürgermeister der Gemeinden, in welchen im Laufe des Jahres Ruhrfälle aufgetreten sind, wollen sofort Tabellen nach folgendem Schema zusammenstellen und ohne Verzug an den Königlichen Kreisphysikus hier einsenden resp. Nega­tiv-Anzeigen erstatten.

Hanau den 29. Oktober 1873.

Der Landrath.

Namen der Gemeinde.

Tag des Ausbruchs der Krankheit.

______Z

Erkrankten.

a h l de

Genesenen.

r

Ver­storbenen.

Zahl der noch in Be­handlung befindlichen.

Bemerkung über Einschleppung der Krankheit.

Bekanntmachung.

Bei der Verwendung der Reichs-Stempel-Marken zu Wech­seln und zu den, dem Wechselstempel unterworfenen, Anweisun­gen werden die jetzt maßgebenden, in der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 11. Juli 1873 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 295 flg.) enthaltenen Vorschriften noch immer nicht genau befolgt.

Die Beobachtung der vorgeschriebenen Formen ist aber unerläßlich, weil jede nicht vorschriftsmäßig verwendete Stempelmarke als nicht verwendet angesehen wird, und neben nochmaliger Zahlung des Stempelbetrages eine dem fünf« Zigfachen Betrage gleichkommende Strafe gesetzlich zur Folge hat.

Um die Betheiligten vor diesen Nachtheilen zu bewahren, wird der wesentliche Inhalt jener Vorschriften hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Stem- pel-Marken sind nicht auf der Vorderseite sondern stets auf der Rückfeite des Wechsels rc. und auch stets nur auf einer leeren, nicht dagegen auf einer beschriebenen, durchstrichenen oder durchkreuzten, Stelle aufzukleben.

Ist die Rückseite überhaupt noch unbeschrieben, so dürfen die Stempelmarken nur am oberen Rande, ist die Rückseite dagegen schon beschrieben, nur unmittelbar unter dem letzten Vermerk aufgeklebt werden, und zwar in beiden Fällen nur in der Art, daß zu Vermerken oberhalb der Marken kein Raum übrig bleibt.

Der Vermerk des Inhabers, der die Marken ver­wendet, ist unmittelbar unter den Marken nieder­zuschreiben.

Die Durchkreuzung des leeren Raumes zu beiden Seiten der Marke ist nicht mehr nothwendig.

2. Die Entwerthung (Kassation) der Marken geschieht durch Einschreiben der Anfangs-Buchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma, desjenigen, der die Marke verwendet, und des Datums der Verwen­dung in arabischen Ziffern in jede einzelne aufgeklebte Stempelmarke, und zwar mittelst deutlicher Schriftzei-

chen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durch­streichung oder Ueberschrift. Andere Ziffern, als arabische, z. B. römische, sind unzulässig. Dagegen bedarf es nicht mehr der Angabe des Wohnortes bei

in

es

die Entwerthung Vornehmenden.

Die Entwerthung der Stempelmarken im Betrage von 7^2 sgr. zu einem Wechsel über 400 bis 500 Thlr. würde also, wie folgt erfolgen müssen:

2/1

74 2/1 74 2/1

E. F. A Groschen

Groschen

74

. F. M. Groschen

anstatt des ausgeschriebenen Vermerks:

2ten Januar 1874. Ernst Friedrich Moldenhauer.

oder

2/11 73 2/11

3

N. V. B. Groschen

73

3

N. V. B.

Groschen

2/11 73

N. V. B. Groschen

anstatt des ausgeschriebenen Firmen-Vermerks:

2ten November 1873. Norddeutsche Vereinsbank.

Es ist zwar auch zulässig den ganzen Entwerthungs- (Kasssations)-Vermerk oder einzelne Theile desselben, z. B. die Firma des Inhabers durch Abdruck eines schwarzen oder farbigen Stempels auf die Marken her­zustellen, oder statt der Anfangs-Buchstaben die voll­ständigen Worte auszuschreiben, oder endlich das Da­tum statt in Ziffern in ausgeschriebenen Worten auszudrücken. In allen diesen Fällen müssen aber alle wesentliche Theile des Entwerthnngs-(Kassations)- Vermerks, also Anfangs-Buchstaben des Namens be-