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JS 228» Donnerstag den 2. Oktober. 1873.
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Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.
Der Ackermann Johannes Habermann 17r und Familie aus Hüttengesäß hat um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
Hanau am 24. September 1873.
Der Taglöhner Konrad Faust und Familie aus Hüttengesäß hat um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen- verbande zwecks Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
Hanau am 24. September 1873.
Bewerber um die erledigten (3. und 4.) Schulstellen in Windecken, mit welchen ein Einkommen von vorläufig 300 bis 350 Thlr. und Wohnung verbunden ist, werden zur Einreichung ihrer Meldungsgesuche veranlaßt.
Hanau am 25. September 1873.
Es ist wiederholt der Fall vorgekommen, daß deutsche Auswanderer, welche sich in Chile niederzulassen beabsichtigen, beim Umwechseln ihrer Baarschaft im Einschiffungshafen, von kleineren Wechslern Gold- und Silbermünzen der verschiedenen südamerikanischen Republiken rc. von meist sehr alter und nicht mehr gangbarer Prägung, auf die Zusicherung ihrer Vollwichtigkeit und Coursfähigkeit in Tausch genommen und dadurch die empfindlichsten Verluste erlitten haben. Die Uebervortheilung ist sogar so weit gegangen, daß den Auswanderern chilenische Goldmünzen, die vor der Zeit ihrer (im Jahre 1859 erfolgten) Einziehung 17^4 Pesos Werth hatten, für 20 Pesos chilenischer Währung in Anrechnung gebracht worden sind. Die Möglichkeit der Verfolgung eines Ersatz-Anspruchs wegen der erlittenen Einbuße war in der Regel schon deshalb ausgeschlossen, weil den Beschädigten die Adressen der betreffenden Wechsler nicht im Gedächtnisse geblieben waren.
Zur Vermeidung ähnlicher Vorkommisse kâ die Zukunft erscheint es dringend wünschenswerth, die Aufmerksamkeit des betheiligten Publikums auf diesen Gegenstand hinzulenken und den nach Chile sich wendenden Auswanderern die nachstehend unter Angabe ihres Werthes nach chilenischer Währung aufgeführten Münzsorten zur ausschließlichen Annahme anzurathen: 1) englische Goldmünzen von 1 Pfund Sterling = 5 Pesos chilenisch, 2) französische Goldmünzen von 20 Francs = 4 Pesos chilenisch, 3) italienische Goldmünzen von 20 Lire = 4 Pesos chilenisch, 4) chilenische Goldmünzen â 10 Pesos, 5 Pesos, 2 und 1 Pesos, Prägung von 1860 an, mit der Wappenumschrift „Igualdat ante la lei“, 5) chilenische Silbermünzen â 1 Peso, Prägung von 1860 an, mit der Wappenumschrift „Por la razon 6 la fuerza“, 6) peruanische Solls, 1 Peso Werth, Prägung von 1869 an, mit der Wappenumschrift „Firme i feliz por la union“.
Hanau am 30. September 1873. _____________ Der Landrath.
Tagesschap.
— Die durch das Gesetz vom 23. Mai d. I. (Reichsgesetzblatt, Seite 117) eingesetzte Verwaltung des Reichs-Invaliden-.
I Fonds ist am d. M. in Wirksamkeit getreten nachdem der Vorsitzende dieser Behörde, der Königlich preußische Wirkliche Geheime Ober-Finanz-Rath a. D. Dr. Elwanger, sowie die vom Bundesrath gewählten Mitglieder derselben, der Königlich bayerische Ober-Rechsnungs-Rath Landgraf und der Königlich sächsische Gesande von Nostitz-Wallwitz am 30. Septbr. er. in öffentlicher Sitzung des Reichs-Oberhandelsgerichts zu Leipzig den im §. 12 jenes Gesetzes vorgeschriebenen Eid abgeleistet haben.
— Berlin, 29. Sept. In der nächsten Woche wird man mit der Ausprägung der neuen Silbermünzen in weiterem Umfange vorgehen und andererseits mit der Ausprägung der Reichs- Goldmünzen pausiren, da vorläufig das erforderliche Quantum dieser Münzen beschafft ist.
— Berlin, 1. Oktbr. Die „Prov.-Corresp." bestätigt, daß der Kaiser am 15. d. nach Wien abreist und am 22. nach Berlin zurückgekehrt.
— Der altkatholische Bischof Reinkens ist, wie man der „Spen. Ztg." aus guter Quelle mittheilt, aufgefordert, nach Berlin zu kommen und sich hier vereidigen zu lassen. Die Vereidigung soll nicht von dem Oberpräsidenten der Provinz, wo der Bischof domicilirt, sondern von dem Cultusminister und zwar vermuthlich im Laufe des Oktober geschehen. Der Bischof hat dann das Recht, im Einverständniß mit dem Staat Parochien zu errichten und die von ihm ernannten Geistlichen können rechtsgültige Acte — Trauungen u. s. w. vollziehen, während den Amtshandlungen der gesetzwidrig angestellten neukatholischen Geistlichen die bürgerliche Rechtsgültigkeit fehlt.
— Der ungarische Majunke. Ein Beitrag zur Kenntniß der Moral und der Bildung der Jesuiten. Der „Magyar Allam" ist bekanntlich das Organ des katholischen Erzbischofs von Gran, welcher in dem Königreich Ungarn eine ebenso politisch wie kirchlich wichtige Stellung einnimmt und mit hervorragenden Mitgliedern der clericalen Partei in Deutschland in intimen Beziehungen steht. Besagter erzbischöflicher „Allam" hat kürzlich, ausgehend von der Voraussetzung, der deutsche Kaiser werde den Besuch des Königs von Italien erwidern, seine biederen Gesinnungsgenossen in Rom aufgefordert, bei dieser günstigen Gelegenheit den Kaiser gefälligst zu ermorden. Als etwas Außergewöhnliches kann man das nun freilich an sich kaum betrachten. Denn die Jesuiten cultiviren ja notorischer Weise den Königsmord sowohl practisch (Zeugen: Damiens contra Henri IV., Balthasar Gärard contra Wilhelm den Schweigsamen u. s. w.), als auch wissenschaftlich (Marianne). Als Frâ Paolo Sarpi, der Geschichtsschreiber des Tridentiner Concils, von einem Gesinnungsgenossen des „Allam" in Venedig erdolcht wurde, sagte er sterbend: „Novi stilum curiae“, — eine doppeldeutige Redensart, welche sowohl besagt: „Ich kenne den Kanzleistil Roms", als auch: „Ich kenne das Stilett Roms". Der „Allam" hat sich also mit seiner Aufforderung zum Meuchelmord, das muß man als Rechtfertigung für ihn gelten lassen, ganz innerhalb der bewährten und unfehlbaren Grundsätze seiner Partei bewegt. Gleichwohl erregte seine Aufforderung Unwillen und Aufsehen in ganz Europo, wenigstens in dem Theil des Welttheils, welcher von den Jesuiten noch nicht ganz unterjocht ist. Als der biedere erzbischöfliche „Allam" dies wahrnam, beeilte er sich, den Artikel zu widerrufen: derselbe sei in Abwesenheit des Redacteurs in