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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

DieSspaltigeZeile

3 Sgr.

M 220. Dienstag den 23. September. 1873.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.

Bekanntmachung.

Die Polizei-Verordnung vom 9. Juli 1869, die Einfüh­rung der Hundemaulkörbe in Bockenheim betreffend, wird bis zum 1. Mai 1874 dahin außer Kraft gesetzt, daß während die­ser Zeit nur die bösartigen, sowie diejenigen Hunde mit einem vorschriftsmäßigen Maulkorbe versehen sein müssen, welche zum Ziehen oder zum Treiben von Schlachtvieh verwendet werden.

Frankfurt a. M. den 15. September 1873.

Der Polizei-Präsident

Hergenhahn.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 18. September 1873.

Der Landrath : Schrötter.

G 1 ES .

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Die Vorbereitungen der Neuwahlen für das Haus der Ab­geordneten sind angeordnet.

Das Verzeichniß der Urwahlbezirke und die Zahl der auf jeden derselben fallenden Wahlmänner folgt nachstehend. Die Wahl hat auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849 und dem dazu erlassenen Reglement vom 10. Juli 1870 zu ge­schehen.

Die Herren Bürgermeister wollen mit Aufstellung der Ur­wählerliste für jede Stadt resp. Langemeinde schleunigst vor­gehen.

In dieselbe ist aufzunehmen jeder selbstständige Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet, nicht den Vollbesitz der bür­gerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkennt­nisses verloren und in der Gemeinde seit 6 Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung erhält.

Bei jedem Urwähler ist der gesammte Betrag der von ihm zu entrichtenden directen Staatssteuern Klaffen- und klassifi-

cirte Einkommensteuer, Grund- und Gebäudesteuer, Gewerbe­steuer zu bemerken.

Ein Schema zur Urwählerliste folgt hierunter.

Es sind darin zunächst die Höchstbesteuerten einzutragen, dann folgen diejenigen, welche nächst jenen die höchste Steuer entrichten, und sofort bis zu denjenigen, welche die geringste oder gar keine Steuer zu zahlen haben.

Die Urwählerlisten sind so schleunig aufzustellen, daß sie spätestens am 1. Oktober ausgelegt werden können.

Die fertige Urwählerliste ist zu Jedermanns Einsicht in einem geeigneten Locale 3 Tage lang aufzulegen, und dies vor­her in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Gehen keine Re­klamationen gegen die Liste ein, so ist dieselbe mit folgender Be­scheinung zu versehen:

daß die vorstehende Urwählerliste nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung in den Tagen

vom .... bis ... d. Mts. hier öffentlich ausgelegen hat, und gegen dieselben keine Reklamationen erhoben worden sind, wird hiermit bescheinigt.

N. den....... 1873.

Der Bürgermeister

N. N.

Werden dagegen Reklamationen erhoben, die sich nicht so­fort erledigen lassen, so ist die Bescheinigung mit Hinweglassung der bezüglichen Stelle unter die Liste zu setzen, und sind die Reklamationenen der Liste beizufügen, damit über dieselben hier entschieden werden kann.

Jedenfalls sind mir die Listen am 1. Oktober er. von den Herren Bürgermeistern und Ortspolizeiverwaltern per expresse Boten bei Vermeidung sofortiger kostenpflichtiger Abholung einzureichen.

Wegen Aufstellung der Abtheilungslisten und wegen des weiteren Verfahrens bleibt Verfügung vorbehalten.

Hanau am 19. September 1873.

Der Landrath : Schrötter.

Urwähler-Li ste der Gemeinde des Gutsbezirks N. N.

Nr.

Zunamen

Vornamen

Alter

1

Jahresbetrag der

Summa der von jedem Urwähler zu zahlenden Summa.

Thlr. Sgr.

Stand und Gewerbe.

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Thlr.

Gewerbe­steuer.

Thlr.

Gebäude­steuer.

Thlr. Sgr.

Grund­steuer.

Thlr. Sgr.

der Urwähler.

Pfennige sind nicht nachzuweisen; für 6 Pf. und darüber wird ein voller Silbergroschen angesetzt, 5 Pfennige und da- runter bleiben außer Ansatz.