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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Freitag den 19. September.
1873.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Kontroll-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten und Tagen statt:
4. Bezirks-Compagnie:
den 6. Oktober cr. früh 9 Uhr in Mittelbuchen,
„ 7. -„ „ „ 8 und 10 Uhr in Hanau,
„ 8. „ „ „ 8 und 10 Uhr in Hanau,
„ 9. „ „ „ 9 Uhr in Langenselbold.
5. Bezirks-Compagnie:
den 6. Oktober cr. früh 9 Uhr in Windecken,
„ 7. „ „ „ 9 u. 10 Uhr in Bergen,
„ 8. „ „ „ 9 u. 11 Uhr in Bockenheim,
„ 9. „ „ „ 9 Uhr in Bockenheim.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die zum Erscheinen verpflichteten Leute sämmtliche Militairpapiere mit zur Stelle zu bringen haben.
Dispensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 2. Oktober cr. an die betreffende Bezirks-Compagnie resp, das diesseitige Kommando gerichtet werden.
Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Wohnungs-Veränderungen bei den.Bezirks-Feldwebel noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldungen unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a. M. den 12. September 1873.
Königl. Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.
Zur Verhütung von Mißständen wird im Einverständnisse mit Kurfürstlicher Polizei-Direktion dahier, hiermit angeordnet, daß eine Veränderung an dem Pflaster der Straßen und Trottoirs in hiesiger Stadt nicht eher vorgenommen werden darf, als bis dazu die Erlaubuiß der unterzeichneten Behörde eingeholt worden ist. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen von 1 bis 5 Thalern, sowohl gegen den betreffenden Pflasterer, wie gegen denjenigen, welcher die Veränderung des Pflasters vornehmen läßt, geahndet werden.
Hanau am 20. Juli 1843.
Kurfürstliche Polizei-Direktion
Heppe.
Obige Polizei-Verordnung wird dahin erweitert, das zum Aufbruch von Causseen in der Gemarkung der Stadt Hanau die Genehmigung in gleicher Weise, bei Meidunq der anqedroh- ten Strafe, einzuholen ist.
Hanau am 16. September 1873.
Der Landrath : Schrötter.
Valentin Geist aus Niederdorfelden ist als Sachverständiger zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen verpflichtet worden.
Hanau am 17. September 1873. ‘
Tagesschau.
— Auf Grund des Wortlautes der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 1. Januar 1872, wonach der Chef der Admiralität nicht allein Vorstand der Verwaltung der Marine ist, sondern auch den Oberbefehl derselben nach den Allerhöchsten Anordnungen führt, ist die im § 4 des Flotten- und Salut-Reglements vorgesehene Führung des Kommandozeichens neben der Flagge des Marine-Ministers nicht mehr neben derjenigen des Chefs der Admiralität statthaft, und ist die letztere vielmehr als das den Oberbefehl repräsentirende Kommandozeichen anzusehen.
— Während der Anwesenheit des Königs von Italien am hiesigen Hofe wird auch der Reichskanzler in Berlin verweilen und dies um fo weniger vermeiden können, als zwei italienische Minister, darunter auch der des Auswärtigen, sich im Gefolge ihres Königs befinden. Von den eigentlichen politischen Abmachungen wird aber nichts zu merken sein, und der ganze große Reise-Apparat des Rè galantuomo wird eben nur Apparat bleiben. Verlautet es jetzt doch gar — worüber natürlich keine Beweise vorliegen können — daß der Graf Andrassy die Reise des italienischen Monarchen nach Wien und Berlin veranlaßt habe.
— Bezüglich des Königs von Italien ist nach dem „Reichsanzeiger" folgendes Programm festgesetzt: Der König wird am 22. bei seiner Ankunft vom Kaiser und den Prinzen des königlichen Hauses auf dem Görlitzer Bahnhof empfangen. Nach der Ankunft findet Diner im kaiserlichen Palais statt. Am 23 ist Galadiner im königlichen Schlosse und Galaoper, am 24. Truppenrevue in Potsdam, Dejeuner im dortigen Stadt- schlosse, Spazierfahrt und Diner beim Kronprinzen und Theatervorstellung im Neuen Palais, am 25. Jagd in Hubertusstock, am 26. Diner beim italienischen Gesandten Launay, am 27. Besichtigung der Berliner Sehenswürdigkeiten und Abschiedsdiner im kaiserlichen Palais.
— Bis zum Erlasse des schon dem -nächsten Landtage vorzulegenden Gesetzes, wonach katholisch-kirchliche Processionen fortan nur innerhalb der Kirchen würden stattfinden dürfen, soll, wo es erforderlich ist, schon jetzt darauf gesehen werden, daß die Processionen in Rede genau den Bedingungen des § 10 des Gesetzes vom 11. März 1850 entsprechen, welcher sie nur für den Fall von der polizeilichen Vorerlaubniß befreit, daß sie vom Hergebrachten nicht abweichen. Findet sich nun, daß für bestimmte, aber nicht herkömmliche Zwecke Processionen angeordnet werden, so sollen diese nur dann vor sich gehen dürfen, wenn die Polizeibehörde die Erlaubbniß dazu ertheilt hat. Die meldenden Prälaten werden sich also zu hüten haben, mit dem Vereinsgesetze in Collission zu gerathen, da sie doch als „Unternehmer" im gesetzlichen Wortsinne erachtet werden müßten. Wer hätte übrigens wohl früher angenommen, daß das an sich durchaus besserungs- und änderungsbedürftige Vereinsgesetz noch einstmals gegen Bischöfe angewendet werden würde?! So ändern sich die Zeiten.
— Pforzheim, 14. Sept. Die von Otto Bußler für den altkatholischen Bischof Reinkens gefertigten Insignien — Stab, Ring und Kreuz — sind ein sprechendes Zeugniß der Leistungsfähigkeit hiesiger Industrie. Der Stab, ungefähr 5 Fnß hoch, aus Ebenholz mit Silberemail und Juwelenverzierung, trägt oben 2 in Amethist geschnittene Christusknöpfe, von denen