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Dienstag den 16. September.

1873.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts dahier. Polizei-Verordnung, die Maßregeln wider den Ausbrach und die Verbreitung der Cholera betreffend.

Zum Zwecke thunlichster Verhinderung des Ausbruchs und der Weiterverbreitung der asiaiischen Cholera wird, unter Hin­weisung auf §. 327 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, auf Grund des §. 11 der VO. vom 20. Sept. 1867, die Poli­zeiverwaltung betr., für den Umfang des Regierungsbezirk Cassel Folgendes bestimmt.

I. Maßregeln zur Verhütung des Ausbruchs der Cholera.

§♦ 1. Sobald die Ortspolizeibehörde durch ortsübliche Bekanntmachung die allgemeine Anwendung von Vorsichts­maßregeln zur Abwendung der Choleragefahr bestimmt, hat Fol­gendes zu geschehen:

a) die Aborte, Senkgruben, Kanäle, Düngstätten rc. sind durch die dazu Verpflichteten nach vorheriger gründlicher Desin­fektion sämmtlich zu reinigen und aufzuräumen,

b) die Aborte, Pissoirs und Senkgruben sind hiernächst überall einer täglich fortgesetzten Desinfektion zu unterziehen.

c) die wiederholte Vornahme der Reinigung und Ausräu­mung der sub 1 benannten Auswurfstätten hat zu geschehen, sobald spezielle Anordnung der Ortspolizeibehärde erfolgt,

d) die Benutzung von Trinkbrunnen, deren Wasser die Ortspolizei-Behörde als gesundheitsschädlich bezeichnet hat, ist verboten.

II. Vorschriften, welche beim Ausbruch der Cholera zu b e achten sind.

§. 2. a) Jeder Erkrankungsfall an der asiatisschen Cho­lera ist sofort Seitens der Angehörigen oder der Gast- und Hauswirthe resp. Seitens der behandelnden Aerzte der Ortspo­lizeibehörde anzuzeigen. Letztere hat unverweilt dem Kreisland­rath hierüber Bericht zu erstatten.

b) die Ausleerungen der Kranken dürfen nicht in die ge­meinschaftlichen Aborte rc. geschüttet werden. Dieselben müssen vielmehr sofort desinfizirt und in besondere Gruben ausgeschüt­tet und mit SrLe bedeckt werden, wo dies nicht thunlich ist, sind die Ausleerungsstoffe nach erfolgter Desinfektion in Kübel zu fassen und außerhalb des Ortes zu transportiren, um hier an einer von der Ortspolizeibehörde anzuweisenden Stätte vergra­ben zu werden,

e) die Bett- und Leibwäsche der Kranken ist alsbald in ein Gefäß mit heißem Wasser, welchem etwas Zinkvitriol- oder Carbolsäure-Lösung zugesetzt ist, einzuweichen und 24 Stunden darin liegen zu lassen.

d) Die Kleider der Erkrankten und die Krankenzimmer sind mit Chlorkalk zu durchräuchern, der beschmutzte Fußboden ist mit Zinkvitriollösung oder wenigstens mit heißem Essig zu waschen, Matratzen und Federbetten sind mit Chlorkalk zu durch­räuchern und vor dem Wiedergebrauch längere Zeit der Luft auszusetzen.

e) Die Ausstellung der Leichen von an der Cholera Ver­storbenen ist verboten.

I) Die Beerdigung solcher Leichen kann bereits 24 resp. 36 Stunden nach erfolgtem Tode bei ärztlicher Gestattung erfolgen.

I Dieselbe hat in der Stille und ohne andere Begleitung als die der Haus-Angehörigen stattzufinden.

§. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen wer­den nach Maßgabe des §. 327 Strafgesetzbuchs, welcher wider die wissentliche Verletzung der gegen eine ansteckende Krankheit von der zuständigen Behörde angeordneten Absperrungsmaßregeln Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren androht, eventuell mit einer Strafe bis zu 10 Thlr. oder entsprechender Haft geahndet.

§. 4. Diese Vorschriften treten alsbald mit ihrer Publika­tion durch das Regierungs-Amtsblatt in Kraft.

Cassel den 5. September 1873.

Königl. Regierung, Abth. des Innern.

Reglement zur Ausführung der Polizei-Verordnung, die Maß­regeln wider den Ausbruch und die Verbreitung der Cholera betr., vom 5. September 1873

§. 1. Sobald der Ausbruch oder die Verbreitung der Cholera zu befürchten sind, hat der Landrath die Ortspolizei­behörden anzuweisen, sofort die im §. 1 der Polizei-Verordnung vom heutigen Tage bezeichneten Vorsichtsmaßregeln in Wirksam­keit treten zu lassen.

§. 2. Außerdem sind die Ortspolizeibehörden anzuweisen, sofort alle öffentlichen und Privat-Trinkbrunnen daraus unter- suchen zu lassen, ob das Wasser derselben frei von gesundheits­schädlichen, besonders organischen Zersetzungsstoffen ist, und die­selben verneinenden Falls zu verschließen und mit entsprechendem Anschlag zu versehen.

§. 3. Die Ortspolizeibehörden haben dieregelmäßige und genaue Vornahme der Desinfektion der Aborte u. Pissoirs rc. namentlich, daß diese in Fabriken, Schulen, Wirthshäusern rc. mit besonderer Gründlichkeit vorgenommen wird, zu über­wachen.

§. 4. Gleichzeitig mit der Anweisung sub 1 haben die Landräthe in Gemeinschaft mit den Kreisphysikern eine Beleh­rung des Publikums über das zweckmäßigste Verhalten zum Schutz gegen die Krankheit resp, gegen deren Weiterverbreitung zu erlassen und für deren möglichstes Bekanntwerden Sorge zu tragen.

Als Desinfektionsmittel zur Entgiftung der Aborte rc. ist dabei besonders zu empfehlen eine Auflösung von Eisenvitriol oder Eisenchlorid mit Zusatz von Carbolsäure. 1 Pfund Eisen­vitriol in 4 Pfund Wasser gelöst mit Zusatz von 1 Loth roher Carbolsäure, oder 2 Pfund Eisenchloridlösung in 4 Pfund Was­ser und 1 Loth roher Carbolsäure gemischt, genügt, um bei täg­licher Desinfektion einen von ungefähr 20 Menschen benutzten Abtritt zu entgiften.

Zur Desinfektion der Pissoire empfiehlt sich ein Pulver aus Kalk, Eisenvitriol und Carbolsäure.

§. 5. Die Ueberwachung der Desinfektion bezw. der Rei­nigung ist den Ortspolizeibehörden strengstens zur Pflicht zu machen und etwaige Vernachlässigungen sind rücksichtslos disci- plinarisch zu bestrafen.

§. 6. Die Landräthe haben alsbald Veranstaltung zu tref- feu, daß in sämmtlichen Ortschaften geräumige, gut ventilirte und gesund gelegene Räumlichkeiten bereit gestellt werden, um